Das zuständige Familiengericht

Welches Familiengericht über eine Scheidung entscheidet, steht nicht zur Wahl der Beteiligten, sondern ergibt sich aus einer gesetzlichen Rangfolge, die von der ersten Stufe an abgearbeitet wird.

Die Zuständigkeit ist die erste Frage jedes Scheidungsverfahrens und zugleich die, bei der die meisten Fehlvorstellungen bestehen. Weder der Ort der Eheschließung noch die Meldeadresse noch der Sitz der beauftragten Kanzlei entscheiden darüber. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, und zwar in einer Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt.

Sachliche Zuständigkeit: immer das Amtsgericht

Familiensachen gehören zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, § 23a Absatz 1 Nummer 1 GVG. Bei den Amtsgerichten werden dafür eigene Abteilungen gebildet, die als Familiengerichte bezeichnet werden, § 23b Absatz 1 GVG. Das Familiengericht ist also keine eigenständige Behörde und kein eigenes Gerichtsgebäude, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Welche Verfahren dorthin gehören, zählt § 111 FamFG auf, von der Ehesache über Kindschafts- und Unterhaltssachen bis zum Versorgungsausgleich und zu Gewaltschutzsachen.

Ein Landgericht kommt in Familiensachen in keiner Instanz vor. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte entscheidet das Oberlandesgericht, § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a GVG. Die Rechtsbeschwerde führt zum Bundesgerichtshof, dort besteht Vertretungszwang durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.

Die Rangfolge des § 122 FamFG

Für Ehesachen bestimmt § 122 FamFG die örtliche Zuständigkeit ausschließlich und in einer festen Rangfolge. Geprüft wird von oben nach unten. Greift eine Stufe, sind alle nachfolgenden Stufen bedeutungslos, auch wenn sie auf ein näher gelegenes oder bequemeres Gericht führen würden.

  1. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Leben die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder getrennt bei beiden Eltern, greift Stufe eins nicht. Zuständig ist dann das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Ehegatten, bei dem sich ein Teil der Kinder aufhält, sofern beim anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben.
  3. Fehlt es an minderjährigen Kindern oder führen die ersten beiden Stufen nicht weiter, entscheidet das Gericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, vorausgesetzt, einer von beiden lebt bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch in diesem Bezirk.
  4. Ist auch das nicht der Fall, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners an.
  5. Erst danach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers maßgeblich.
  6. Ergibt keine dieser Stufen ein Gericht, besteht aber deutsche internationale Zuständigkeit, greift eine gesetzliche Auffangzuständigkeit. § 122 Nummer 6 FamFG benennt dafür ein einziges Amtsgericht für das gesamte Bundesgebiet.

Die praktische Folge dieser Reihenfolge wird oft unterschätzt. Zieht der Elternteil, bei dem die Kinder leben, vor Einreichung des Antrags in einen anderen Gerichtsbezirk, wandert die Zuständigkeit mit. Der andere Ehegatte kann das nicht verhindern, auch wenn die Ehewohnung und sein eigener Lebensmittelpunkt unverändert bleiben.

Ausschließliche Zuständigkeit heißt: keine Wahl

§ 122 FamFG regelt die Zuständigkeit ausschließlich. Die Ehegatten können sie weder vereinbaren noch durch rügelose Verhandlung zur Sache begründen, § 40 Absatz 2 ZPO. Ein Antrag beim falschen Gericht wird deshalb nicht dadurch geheilt, dass beide Seiten damit einverstanden sind.

Was gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Daseinsmittelpunkt, nicht die Eintragung im Melderegister und nicht der Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, also wo jemand schläft, arbeitet, seine sozialen Bindungen hat und wohin er nach Abwesenheit zurückkehrt. Eine Anmeldung an einer Adresse, an der niemand lebt, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt; umgekehrt entsteht er auch ohne Anmeldung.

Streit darüber entsteht regelmäßig in der Trennungsphase, wenn ein Ehegatte zunächst vorübergehend auszieht und offen bleibt, ob der neue Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Für Kinder gilt nichts anderes, wobei sich bei kleineren Kindern ein Aufenthaltswechsel schneller zum gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt als bei älteren.

Wenn beide Ehegatten im Ausland leben

Vor der örtlichen steht die internationale Zuständigkeit. Sie richtet sich für Ehesachen mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, die an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und ergänzend an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bestimmt § 98 FamFG, wann deutsche Gerichte entscheiden dürfen; das ist unter anderem der Fall, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder es bei der Eheschließung war.

Haben beide Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, laufen die Stufen eins bis fünf des § 122 FamFG leer, weil sie sämtlich an einen inländischen Gerichtsbezirk anknüpfen. Für diesen Fall besteht die Auffangzuständigkeit nach Nummer 6. Sie betrifft vor allem im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die sich in Deutschland scheiden lassen wollen, und sie funktioniert nur, wenn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte überhaupt eröffnet ist. Fehlt sie, hilft auch die Auffangzuständigkeit nicht weiter.

Zu prüfen bleibt in diesen Fällen zusätzlich, welches Recht das Gericht anwendet. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei getrennte Fragen, und ein deutsches Familiengericht kann verpflichtet sein, ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden.

Antrag beim unzuständigen Gericht

Erkennt das Gericht, dass es örtlich nicht zuständig ist, weist es den Antrag nicht ohne Weiteres zurück. In der Ehesache und in Familienstreitsachen gilt über § 113 Absatz 1 FamFG die Zivilprozessordnung, also § 281 ZPO. Auf Antrag des Antragstellers spricht das Gericht seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. Die Rechtshängigkeit bleibt dabei erhalten, der Verweisungsbeschluss ist für das aufnehmende Gericht bindend und grundsätzlich nicht anfechtbar.

In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, etwa in Kindschaftssachen, gilt stattdessen § 3 FamFG. Danach erklärt sich das angerufene Gericht durch Beschluss für unzuständig und verweist an das zuständige Gericht. Daneben erlaubt § 4 FamFG die Abgabe an ein anderes Gericht aus wichtigem Grund, wenn dieses sich zur Übernahme bereit erklärt; das kommt vor allem in Betracht, wenn ein Kind während des laufenden Verfahrens umzieht.

Die Verweisung setzt einen Antrag voraus

Von Amts wegen verweist das Gericht in der Ehesache nicht. Ohne Verweisungsantrag droht die Zurückweisung des Antrags als unzulässig. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten trägt zudem regelmäßig der Antragsteller, § 281 Absatz 3 Satz 2 ZPO.

Verbund, Folgesachen und späterer Umzug

Steht das Gericht der Ehesache fest, zieht es die Folgesachen an sich. Über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Güterrecht, elterliche Sorge, Umgang sowie Ehewohnung und Haushaltsgegenstände wird im Verbund mit der Scheidung entschieden, § 137 FamFG. Eine gesonderte Zuständigkeitsprüfung für jede Folgesache findet nicht statt. Für Kindschaftssachen ordnet § 152 FamFG dasselbe an, solange die Ehesache anhängig ist; erst danach kommt es wieder auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an.

Ein Umzug nach Einreichung des Antrags ändert an der einmal begründeten Zuständigkeit nichts. Die Sache bleibt bei dem Gericht, bei dem sie rechtshängig geworden ist, § 261 Absatz 3 Nummer 2 ZPO. Wer den Gerichtsort beeinflussen will, muss das vor der Einreichung tun, nicht danach.

Für die Beauftragung einer Kanzlei ist das alles ohne Bedeutung. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Aufenthalt der Beteiligten und ihrer Kinder an, nicht an den Sitz der Vertretung. Vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland.

Häufige Fragen zur Zuständigkeit

Können wir uns aussuchen, welches Familiengericht entscheidet?

Nein. § 122 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen ausschließlich und in fester Rangfolge. Eine Vereinbarung der Ehegatten über das Gericht ist unwirksam, und auch eine rügelose Verhandlung zur Sache begründet die Zuständigkeit nicht, § 40 Absatz 2 ZPO.

Welche Stufe des § 122 FamFG greift zuerst?

Vorrang hat das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach folgen der Aufenthalt bei nur einem Teil der Kinder, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners und zuletzt der des Antragstellers. Greift eine Stufe, kommt es auf die folgenden nicht mehr an.

Kommt es auf die Meldeadresse an?

Nein. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, also der tatsächliche Daseinsmittelpunkt. Eine Anmeldung an einer Adresse, an der tatsächlich niemand lebt, begründet keine Zuständigkeit.

Welches Gericht ist zuständig, wenn beide Ehegatten im Ausland leben?

Dann greifen die ersten fünf Stufen des § 122 FamFG nicht, weil sie an einen inländischen Gerichtsbezirk anknüpfen. Besteht deutsche internationale Zuständigkeit, entscheidet das in § 122 Nummer 6 FamFG bestimmte Auffanggericht. Ohne internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist ein Verfahren in Deutschland nicht möglich.

Was passiert, wenn der Antrag beim falschen Gericht eingereicht wurde?

In der Ehesache verweist das Gericht die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht, § 281 ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 FamFG. Die Rechtshängigkeit bleibt erhalten. Ohne Verweisungsantrag droht die Zurückweisung als unzulässig, und die Mehrkosten der Anrufung des falschen Gerichts trägt regelmäßig der Antragsteller.