Die Ehesache wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig; für ihre Form und ihren Aufbau gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift entsprechend (§ 124 FamFG). Ein Formular gibt es nicht und kann es auch nicht geben, weil der Antrag Angaben zu einer bestimmten Familie enthalten muss.

Anwaltszwang nach § 114 FamFG
In Ehesachen und in Folgesachen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Absatz 1 FamFG). Der Scheidungsantrag kann also nicht selbst eingereicht werden. Vor dem Bundesgerichtshof ist die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 114 Absatz 2 FamFG).
Ausnahmslos gilt der Anwaltszwang nicht. Für die Zustimmung zur Scheidung und die Rücknahme des Scheidungsantrags bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung (§ 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG); ebenso wenig im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Auf dieser Ausnahme beruht die verbreitete Gestaltung, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere zustimmt. Ich vertrete dabei ausschließlich den Ehegatten, der mich beauftragt hat.
Der Inhalt nach § 133 FamFG
Das Gesetz schreibt vor, was in einem Scheidungsantrag stehen muss. Nach § 133 Absatz 1 FamFG sind das:
- die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
- die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung getroffen haben über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, über die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen,
- die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
Diese Pflichtangaben sind das Mindeste. Ein brauchbarer Antrag enthält darüber hinaus die Bezeichnung beider Ehegatten mit Anschrift und Staatsangehörigkeit, Ort und Datum der Eheschließung sowie die Bezeichnung des Standesamts und der Registernummer, den Tag der Trennung und die Darstellung, warum die Ehe gescheitert ist, den Sachantrag auf Scheidung, die Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und Angaben zum Verfahrenswert.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG und damit in erster Linie nach dem Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder, nicht nach dem Sitz der Kanzlei. Vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland.
Der Verfahrenswert der Ehesache wird nach § 43 FamGKG nach Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse festgesetzt; Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Der Mindestwert beträgt 3.000 Euro. Deshalb gehören Angaben zum Einkommen in den Antrag. Einzelheiten unter Verfahrenswert.
Welche Urkunden beiliegen
Dem Antrag sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Absatz 2 FamFG). In der Praxis kommen je nach Fall weitere Unterlagen hinzu.
| Unterlage | Wozu sie gebraucht wird | Erforderlich |
|---|---|---|
| Heiratsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister | Nachweis der Ehe und der Registerdaten | in jedem Verfahren |
| Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder | Angaben nach § 133 Absatz 1 FamFG | wenn solche Kinder vorhanden sind |
| Übersetzung und, je nach Staat, Apostille oder Legalisation | Verwertbarkeit ausländischer Urkunden | bei im Ausland geschlossener Ehe |
| Einkommensnachweise beider Ehegatten | Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG | in jedem Verfahren |
| Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung | Nachweis bereits getroffener Regelungen | falls vorhanden |
| Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen | Antrag auf Verfahrenskostenhilfe | falls Verfahrenskostenhilfe beantragt wird |
Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich versendet das Gericht selbst, nachdem der Antrag zugestellt ist. Sie gehören nicht zum Antrag, sollten aber vorbereitet sein, denn ihre Bearbeitung bestimmt in vielen Verfahren die Dauer.
Einreichung, Kostenvorschuss und Zustellung
Nach der Einreichung fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an. In Ehesachen soll die Antragsschrift erst zugestellt werden, wenn dieser Vorschuss gezahlt ist (§ 14 FamGKG). Bis dahin liegt der Antrag zwar bei Gericht, das Verfahren bewegt sich aber nicht. Wer es eilig hat, sollte wissen, dass die Verzögerung regelmäßig an dieser Stelle entsteht und nicht bei Gericht.
Mit der Zustellung an den anderen Ehegatten wird die Ehesache rechtshängig. Daran hängen Rechtsfolgen, die nicht rückgängig zu machen sind. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Und für die Frage, ob die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs mehr als drei Jahre gedauert hat, kommt es ebenfalls auf die Rechtshängigkeit an.
Den Zeitpunkt der Einreichung wähle ich deshalb bewusst und nicht nach dem Kalender. Wie sich die Schritte danach aneinanderreihen, steht unter Ablauf der Scheidung.
Verfahrenskostenvorschuss
Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, muss nicht zwingend Verfahrenskostenhilfe beantragen. Vorrangig kommt ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten in Betracht. Ein Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit vorzuschießen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a Absatz 4 BGB); für getrennt lebende Ehegatten gilt das über die Verweisung des § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB entsprechend. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte leistungsfähig ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Dieser Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor. Wer ihn hat, ist insoweit nicht bedürftig. Ich prüfe deshalb immer zuerst, ob ein Vorschussanspruch besteht, und mache ihn gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung geltend. Was gilt, wenn beide Wege nicht helfen, steht unter Verfahrenskostenhilfe.
Anträge mit Auslandsbezug
Hat die Ehe einen Bezug zum Ausland, ist vor der Einreichung zu klären, ob deutsche Gerichte international zuständig sind, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist und ob bereits andernorts ein Verfahren läuft. Der Bundesgerichtshof hat dazu mehrere Entscheidungen getroffen, die den Antrag unmittelbar betreffen.
Zur Zuständigkeit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2025, XII ZB 117/23, geklärt, unter welchen Voraussetzungen an einer Auslandsvertretung tätige Diplomaten im Empfangsstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und welches Recht daraus für die Scheidung folgt; der diplomatische Status und die zeitliche Befristung der Entsendung stehen der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht von vornherein entgegen. Die Entscheidung erging nach einem Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union.
Zur Rechtshängigkeit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2026, XII ZB 276/25, entschieden, dass ein später gestellter deutscher Scheidungsantrag unzulässig ist, wenn zwischen denselben Beteiligten bereits ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig ist und die dort ergehende Entscheidung im Inland anzuerkennen wäre; wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Gerichts. Ein voreilig eingereichter Antrag kostet in dieser Lage Geld und bringt nichts.
Ist die Ehe im Ausland bereits aufgelöst worden, stellt sich nicht die Frage nach einem Scheidungsantrag, sondern nach der Anerkennung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2026, XII ZB 208/23, ausgeführt, dass für die Einordnung einer ausländischen Ehescheidung maßgeblich ist, ob die Auflösung der Ehe auf einem hoheitlichen Gestaltungsakt oder auf dem privaten Willensakt eines Ehegatten beruht; eine einseitige Verstoßungserklärung nach iranischem Recht bleibt eine Privatscheidung, auch wenn staatliche Stellen registrierend mitwirken, und unterliegt deshalb nicht dem für gerichtliche Entscheidungen geltenden Anerkennungsregime. Näheres unter Internationales Familienrecht.
Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres
Der Antrag kann eingereicht werden, bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist, wenn absehbar ist, dass es bis zur Entscheidung verstrichen sein wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Soll dagegen vor Ablauf des Jahres geschieden werden, sind die Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB darzulegen und zu belegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, entschieden, dass es dabei darauf ankommt, ob dem antragstellenden Ehegatten schon das formale Fortbestehen des Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, und dass die Gerichte alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung zu bewerten haben. Was in einen solchen Antrag gehört, steht unter streitige Scheidung; die Voraussetzungen des Getrenntlebens unter Trennungsjahr.
Häufige Fragen zum Scheidungsantrag
Was muss ein Scheidungsantrag enthalten?
Nach § 133 Absatz 1 FamFG die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, die Erklärung, ob die Ehegatten Regelungen über elterliche Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände getroffen haben, und die Angabe, ob weitere Familiensachen zwischen ihnen anhängig sind. Hinzu kommen die Angaben zu den Ehegatten, zur Eheschließung, zum Trennungszeitpunkt, zum Scheitern der Ehe, zur Zuständigkeit und zum Verfahrenswert.
Brauche ich für den Scheidungsantrag einen Anwalt?
Ja. In Ehesachen und Folgesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Absatz 1 FamFG). Der Antrag kann nicht selbst eingereicht werden. Keine anwaltliche Vertretung ist erforderlich für die Zustimmung zur Scheidung und die Rücknahme des Antrags (§ 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG) sowie im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe.
Welche Urkunden muss ich zum Scheidungsantrag einreichen?
Dem Antrag sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Absatz 2 FamFG). Bei im Ausland geschlossener Ehe kommen Übersetzung und je nach Staat Apostille oder Legalisation hinzu. Für die Festsetzung des Verfahrenswerts werden außerdem Einkommensnachweise beider Ehegatten benötigt.
Wann wird der Scheidungsantrag zugestellt?
In Ehesachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 14 FamGKG). Bis der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, geschieht daher nichts. Mit der Zustellung wird die Ehesache rechtshängig.
Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?
Ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Vorschuss der Kosten des Verfahrens. Er folgt aus § 1360a Absatz 4 BGB, für getrennt lebende Ehegatten über die Verweisung des § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB, und setzt Leistungsfähigkeit des anderen sowie Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. Der Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor.
Was gilt, wenn im Ausland bereits ein Scheidungsverfahren läuft?
Dann kann der deutsche Antrag unzulässig sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2026, XII ZB 276/25, entschieden, dass ein später gestellter deutscher Scheidungsantrag unzulässig ist, wenn zwischen denselben Beteiligten bereits ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig ist und die dort ergehende Entscheidung im Inland anzuerkennen wäre. Wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Gerichts.
Vor der Einreichung
Mit der Zustellung des Antrags steht der Stichtag für das Endvermögen fest, und es entscheidet sich, ob die Ehezeit im Versorgungsausgleich über drei Jahre liegt. Wer Urkunden zusammenstellt oder den Zeitpunkt der Einreichung abwägen will, sollte das vorher besprechen. Telefon 030 39791957.
Bildnachweis: Foto von Mai Quin auf Pexels, veröffentlicht unter der Pexels-Lizenz.