Bundesweite Vertretung

Vertretung vor einem entfernten Familiengericht

Ob das zuständige Familiengericht dreißig oder sechshundert Kilometer von der Kanzlei entfernt liegt, ändert am Ablauf eines familiengerichtlichen Verfahrens nahezu nichts. Der Grund liegt in der Verfahrensordnung selbst. Anträge, Erwiderungen, Auskünfte, Beschlüsse und Rechtsmittel werden schriftlich ausgetauscht, und seit der elektronische Rechtsverkehr für Anwältinnen und Anwälte verpflichtend ist, geschieht dieser Austausch ohne Postweg und ohne Wegezeit.

Persönliche Anwesenheit ist im Scheidungsverfahren an genau einer Stelle vorgesehen, nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung. Alles davor und alles danach läuft schriftlich.

Das ist keine Behelfslösung für Ausnahmefälle, sondern der gesetzlich vorgesehene Regelweg. Die Verfahrensordnung kennt keine Vorschrift, die eine Vertretung durch eine ortsansässige Kanzlei verlangt. Es gibt keine Lokalzulassung. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt für die Vertretung vor sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten des Bundesgebiets; eine gesonderte Zulassung ist nur für den Bundesgerichtshof in Zivilsachen erforderlich.

Der Schriftverkehr mit dem Gericht

Ein von einer Anwältin oder einem Anwalt einzureichendes Dokument ist dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 14b Absatz 1 FamFG. Der Übermittlungsweg ist das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Jede zugelassene Anwältin und jeder zugelassene Anwalt verfügt über ein solches Postfach, jedes Familiengericht ist an dieselbe Infrastruktur angeschlossen. Ein Schriftsatz, der um 16 Uhr fertiggestellt wird, liegt um 16 Uhr bei Gericht, unabhängig davon, in welchem Bundesland dieses Gericht liegt.

Der Rückweg ist ebenso geregelt. Verfügungen, Ladungen und Beschlüsse werden an das Anwaltspostfach zugestellt und dort gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgeholt. Für den Lauf von Beschwerdefristen bedeutet das eine spürbare Entlastung, weil zwischen Erlass und Kenntnisnahme keine Postlaufzeit mehr liegt.

Der elektronische Weg ist zwingend, nicht wahlweise

Ein anwaltlicher Schriftsatz, der als Telefax oder als einfache E-Mail bei Gericht eingeht, ist formunwirksam und wahrt keine Frist. Nur wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, § 14b Absatz 2 FamFG.

Der Kontakt zwischen Kanzlei und Mandantschaft

Was zwischen Mandantschaft und Kanzlei ausgetauscht wird, unterliegt keiner Form. Erstgespräch und Rückfragen laufen telefonisch oder per Videoverbindung, Unterlagen kommen als Datei oder als Post. Für den Nachweis der Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu geben, § 11 FamFG; in der Praxis reicht zunächst der Scan, das unterschriebene Blatt folgt.

Aufwendiger als der Weg zum Gericht ist regelmäßig das Zusammentragen der Unterlagen, die ein Verfahren braucht. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise für die Berechnung des Verfahrenswerts und, wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, die Angaben zu sämtlichen Anrechten. Ich fordere diese Angaben in einem Zug an und nicht in Etappen, weil jede Nachforderung das Verfahren um Wochen verlängert.

Der Kanzleisitz ändert an den Kosten nichts

Die Vergütung der Anwältin oder des Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen. Beide Gesetze sind Bundesgesetze und gelten in jedem Bundesland in derselben Fassung. Es gibt weder regionale Gebührentabellen noch Zuschläge für Ballungsräume noch Nachlässe für ländliche Gerichtsbezirke.

Maßgeblich ist allein der Verfahrenswert. In der Scheidungssache bemisst er sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten und nach dem Vermögen, § 43 FamGKG. Aus diesem Wert ergeben sich die Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 und die Terminsgebühr nach Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sowie die Verfahrensgebühr des Gerichts nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG. Vor welchem Familiengericht die Sache geführt wird, geht in diese Rechnung nicht ein.

Gesondert zu betrachten sind Reisekosten. Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses nur, wenn tatsächlich eine Reise stattfindet. Findet sie nicht statt, entstehen sie nicht. Wird ein auswärtiger Termin wahrgenommen, spreche ich die dafür anfallenden Positionen vorher an, damit sie nicht in der Schlussrechnung auftauchen, ohne besprochen worden zu sein.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Erstattung. In der Scheidungssache werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich gegeneinander aufgehoben, § 150 Absatz 1 FamFG; jeder Ehegatte trägt also die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Die Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts vom Gegner erstattet werden müssen, stellt sich damit im Scheidungsverbund meist überhaupt nicht. In Familienstreitsachen mit Kostengrundentscheidung kann sie sich stellen; erstattungsfähig sind Reisekosten dort, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Wann eine Anreise wirklich erforderlich ist

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören, § 128 Absatz 1 FamFG. Diese Anhörung ist der Kern des Scheidungstermins und der einzige Punkt, an dem Entfernung praktisch spürbar wird. Für den Antragsteller ist das Erscheinen die Regel, für den Antragsgegner hängt es davon ab, ob er eigene Anträge stellt oder der Scheidung lediglich zustimmt.

Das Gesetz kennt für diese Lage zwei Entlastungen. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, kann seine Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen, § 128 Absatz 2 FamFG; angehört wird dann am nächstgelegenen Amtsgericht. Daneben kann das Gericht die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten, § 128a ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 FamFG.

Ob die persönliche Anhörung nach § 128 FamFG in Videoform durchgeführt werden darf, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Ein Teil der Familiengerichte hält daran fest, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen muss. Verlässlich planbar ist die Videoteilnahme deshalb nicht, und ich stelle einen entsprechenden Antrag nur dann, wenn die zuständige Abteilung erkennbar so verfährt.

Für die anwaltliche Seite gilt das nicht in gleicher Weise. Die Terminswahrnehmung vor einem entfernten Gericht ist Teil der Beauftragung. Wo eine Anreise wirtschaftlich außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand steht, kommt eine Untervollmacht für eine am Gerichtsort ansässige Kollegin oder einen Kollegen in Betracht; die Sachbearbeitung bleibt dabei in der beauftragten Kanzlei, im Termin wird lediglich der vorbereitete Antrag gestellt. Diesen Weg gehe ich nur nach Absprache, weil er den unmittelbaren Kontakt im Termin kostet.

In einer einvernehmlichen Scheidung ohne streitige Folgesachen dauert der Termin selten länger als eine Viertelstunde. Die Anreise dauert länger als die Verhandlung. Wer das weiß, plant den Tag anders.

Zuständiges Gericht und Ablauf vorab klären

Bevor der erste Schriftsatz gefertigt wird, sollte feststehen, welches Familiengericht entscheidet, welche Folgesachen mitverhandelt werden und mit welchem Verfahrenswert zu rechnen ist. Wer das besprechen möchte, erreicht mich unter 030 39791957.

Häufige Fragen zur Vertretung über die Entfernung

Brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt am Ort des Familiengerichts?

Nein. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berechtigt zur Vertretung vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland. Eine örtliche Zulassung gibt es im Familienrecht nicht.

Wie kommen Schriftsätze und Beschlüsse zum weit entfernten Gericht und zurück?

Über das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Für anwaltliche Einreichungen ist dieser Weg nach § 14b Absatz 1 FamFG zwingend, Zustellungen des Gerichts erfolgen auf demselben Weg gegen elektronisches Empfangsbekenntnis. Postlaufzeiten entfallen dadurch vollständig.

Wird die Vertretung teurer, wenn das Gericht weit entfernt liegt?

Die Gebühren nach dem RVG und die Gerichtskosten nach dem FamGKG sind bundeseinheitlich und richten sich allein nach dem Verfahrenswert. Der Sitz der Kanzlei verändert sie nicht. Reisekosten nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses entstehen nur, wenn tatsächlich eine Reise für einen Termin anfällt.

Muss ich selbst zum Gerichtstermin anreisen?

Im Regelfall ja, weil das Gericht die Ehegatten nach § 128 Absatz 1 FamFG persönlich anhören soll. Bei großer Entfernung oder Verhinderung kann die Anhörung nach § 128 Absatz 2 FamFG durch einen ersuchten Richter am nächstgelegenen Amtsgericht erfolgen. Eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO ist möglich, liegt aber im Ermessen des Gerichts.