Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte vom anderen nach Rechtskraft der Scheidung verlangen kann. Er ist die Ausnahme und nicht die Regel. Das Gesetz stellt in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung an den Anfang, wonach es nach der Scheidung zunächst jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst wenn er dazu außerstande ist, kommt ein Anspruch in Betracht, und auch dann nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Tatbestände erfüllt ist.
Diese Systematik wird regelmäßig unterschätzt. Eine lange Ehedauer oder ein deutliches Einkommensgefälle tragen für sich genommen keinen Anspruch; umgekehrt ist mit der Scheidung wirtschaftlich nicht alles erledigt. Ich prüfe deshalb immer in derselben Reihenfolge: Tatbestand, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Begrenzung.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche
Der Unterhalt während der Trennung nach § 1361 BGB und der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 folgende BGB sind rechtlich selbstständige Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen. Ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus; wer danach Unterhalt möchte, muss ihn gesondert geltend machen. Was für die Trennungszeit gilt, steht unter Trennungsunterhalt.
Die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB
Ohne einen dieser Tatbestände besteht kein nachehelicher Unterhalt. Sie können nebeneinander vorliegen und einander zeitlich ablösen; man spricht dann von einer Unterhaltskette.
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
Betreut ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, kann er nach § 1570 Absatz 1 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Danach verlängert sich der Anspruch nur, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung, nach § 1570 Absatz 2 BGB zusätzlich die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe und die Ehedauer. Der Übergang in die Erwerbstätigkeit ist kein Schnitt am dritten Geburtstag, sondern gleitend; den Ausschlag gibt die konkrete Betreuungssituation. Wer eine Verlängerung will, muss die kind- und elternbezogenen Gründe darlegen.
Alter und Krankheit, §§ 1571 und 1572 BGB
Beide Tatbestände hängen am Einsatzzeitpunkt. Nach § 1571 BGB kann Unterhalt verlangen, von wem wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, wobei das Alter im Anschluss an die Scheidung, an die Beendigung der Kindesbetreuung oder an den Wegfall eines anderen Unterhaltstatbestandes ein Erwerbshindernis darstellen muss. Wer bei Scheidung erwerbsfähig ist und erst Jahre später in Rente geht, kann sich auf die Vorschrift regelmäßig nicht mehr stützen.
§ 1572 BGB betrifft Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte, soweit sie eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Auch hier gilt die Einsatzzeitpunktregel. Der Anspruch steht und fällt mit der Darlegung. Erforderlich ist nicht die Diagnose, sondern die konkrete Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, und eine Restarbeitsfähigkeit muss ausgeschöpft werden.
Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB
§ 1573 Absatz 1 BGB gibt einen Anspruch, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Angemessen ist eine Tätigkeit nach § 1574 Absatz 2 BGB, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Wer sich darauf beruft, muss nachprüfbare Bemühungen um eine Stelle darlegen.
Praktisch am wichtigsten ist der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB. Reichen die Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit nicht aus, um den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken, kann die Differenz verlangt werden. Er wird am häufigsten nach § 1578b BGB begrenzt.
Zwei Tatbestände bleiben Randerscheinungen. Nach § 1575 BGB kann Unterhalt verlangen, wer eine Schul- oder Berufsausbildung in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, um sie nachzuholen; die Ausbildung muss sobald wie möglich aufgenommen werden, ihr Abschluss zu erwarten sein, und der Anspruch ist auf die übliche Ausbildungsdauer begrenzt. § 1576 BGB ist der bewusst eng gefasste Auffangtatbestand für schwerwiegende Gründe, die von den übrigen Vorschriften nicht erfasst werden; die Versagung von Unterhalt müsste grob unbillig sein. In Betracht kommt etwa die während der Ehe einvernehmlich übernommene Pflege eines Angehörigen. Wirtschaftliche Enttäuschung allein reicht nicht.
Was der Berechtigte selbst einsetzen muss
Bedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht aus eigenen Einkünften und aus zumutbar verwertbarem Vermögen decken kann. Der Bedarf bemisst sich nach § 1578 Absatz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich sind die Verhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung einschließlich absehbarer Entwicklungen, die in der Ehe angelegt waren. Ein nachehelicher Karrieresprung des Pflichtigen prägt sie dagegen grundsätzlich nicht mehr.
Eigene Einkünfte sind anzurechnen, ebenso ein fiktives Einkommen, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit vorwerfbar nicht aufgenommen wird. Auch Vermögen ist einzusetzen, soweit die Verwertung nach § 1577 Absatz 3 BGB nicht unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Das selbst bewohnte Eigenheim muss regelmäßig nicht verkauft werden; der Wohnvorteil zählt aber als Einkommen.
Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
Unterhalt schuldet nach § 1581 BGB nur, wer leistungsfähig ist; dem Pflichtigen verbleibt ein Selbstbehalt. Die Oberlandesgerichte orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle. Nach dem Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 580 Euro. Diese Werte sind Leitlinien der Gerichte und keine gesetzlich festgeschriebenen Beträge; das Gericht kann im Einzelfall abweichen.
Wichtig ist die Rangfolge nach § 1609 BGB. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gehen im ersten Rang vor; erst danach folgen im zweiten Rang betreuende Elternteile und Ehegatten bei langer Ehedauer. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor, und der Ehegattenunterhalt entfällt häufig vollständig. Die Berechnung dazu steht unter Kindesunterhalt.
Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB
§ 1578b BGB ist in der Praxis die entscheidende Vorschrift. Nach Absatz 1 ist der Anspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre; nach Absatz 2 ist er zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig wäre. Nach Absatz 3 lässt sich beides verbinden, etwa als Herabsetzung nach einer Übergangszeit und späterer Wegfall.
Zentraler Maßstab sind die ehebedingten Nachteile. Nach § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB kommt es darauf an, ob durch die Ehe Nachteile für die Möglichkeit eingetreten sind, selbst für den Unterhalt zu sorgen; solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Kinderbetreuung, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit und aus der Ehedauer ergeben. Daneben ist die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Auf eine aktuelle Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung dieser Vorschrift kann ich hier nicht verweisen. Eine solche liegt mir geprüft nicht vor, weshalb es bei der Gesetzeslage bleibt. Wie eine Befristung ausfällt, ist eine tatrichterliche Billigkeitsabwägung und lässt sich seriös erst nach Durchsicht der Erwerbsbiografien beider Seiten einschätzen. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine Begrenzung rechtfertigen, trägt im Ausgangspunkt der Unterhaltspflichtige.
Verwirkung nach § 1579 BGB
Unabhängig von § 1578b BGB kann der Anspruch nach § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder befristet werden, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Das Gesetz nennt unter anderem eine kurze Ehedauer, eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten, ein Verbrechen gegen den Pflichtigen, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit und die mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen. Eheliche Untreue allein genügt nach ständiger Praxis der Gerichte nicht.
Unterhalt vertraglich regeln
Nachehelicher Unterhalt ist nach § 1585c BGB der Vereinbarung zugänglich. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Die Gestaltungsfreiheit hat Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, die bis heute maßgebliche Kernbereichslehre entwickelt: Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ein Ausschluss hinnehmbar; am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, am wenigsten der Zugewinnausgleich. Ein Vertrag ist nach § 138 BGB nichtig, wenn er bei Vertragsschluss zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt und dies auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht. Unabhängig davon kann die Berufung auf eine wirksame Klausel später nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als vorgestellt.
Ein pauschaler Totalverzicht ist damit gerade bei gemeinsamen Kindern angreifbar. Tragfähig sind Regelungen, die den Betreuungsunterhalt aussparen und erkennbar auf einer ausgewogenen Verhandlungslage beruhen. Sinnvoll verhandeln lassen sie sich nur zusammen mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, weil diese Positionen wirtschaftlich zusammenhängen; die Gestaltung steht unter Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Auskunft und Durchsetzung
Beziffern lässt sich Unterhalt nur bei bekannten Einkommensverhältnissen. Nach § 1580 BGB in Verbindung mit § 1605 BGB sind geschiedene Ehegatten einander zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, auf Verlangen mit Belegen.
Rückständigen Unterhalt kann der Berechtigte nach § 1585b Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 1613 BGB grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem er den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder das Verfahren eingeleitet hat. Ein zu spätes Auskunftsverlangen kostet bares Geld; deshalb rate ich dazu, diesen Schritt früh und schriftlich zu gehen.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Habe ich nach der Scheidung automatisch Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Nein. Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist, der Berechtigte bedürftig und der Pflichtige leistungsfähig ist. Weder eine lange Ehedauer noch ein Einkommensgefälle begründen für sich genommen einen Anspruch.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Eine feste Dauer sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 1578b BGB ist der Anspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbefristeter Anspruch in voller Höhe unbillig wäre. Entscheidend ist, ob und wie lange ehebedingte Nachteile fortwirken und was die nacheheliche Solidarität im Einzelfall gebietet. Das ist eine Billigkeitsabwägung des Gerichts, die sich nicht schematisch vorhersagen lässt.
Was sind ehebedingte Nachteile?
Ehebedingte Nachteile sind dauerhafte Einbußen der eigenen Erwerbsfähigkeit, die auf der Rollenverteilung in der Ehe beruhen. Typisch ist die jahrelange Unterbrechung oder Reduzierung der Berufstätigkeit wegen Kindesbetreuung oder Haushaltsführung. Wer nach der Ehe beruflich dort steht, wo er ohne die Ehe ebenfalls stünde, hat keinen ehebedingten Nachteil; das spricht für eine Befristung nach § 1578b BGB.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt?
Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 580 Euro. Die Tabelle ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte; das Gericht kann im Einzelfall davon abweichen.
Kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Ein Verzicht ist nach § 1585c BGB grundsätzlich möglich und bedarf vor Rechtskraft der Scheidung der notariellen Beurkundung. Wirksam ist er nicht unbegrenzt. Nach der Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, ist der Betreuungsunterhalt am stärksten geschützt; ein pauschaler Totalverzicht ist bei gemeinsamen Kindern besonders angreifbar.
Wie ich vorgehe
Ich beginne mit der Auskunft und rechne den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach durch, bevor ich Forderungen stelle. Erst danach lässt sich sagen, ob eine außergerichtliche Regelung trägt oder ob ein Verfahren der bessere Weg ist.
Wer nachehelichen Unterhalt fordert, muss den Tatbestand, die Bedürftigkeit und die Zahlen liefern. Wer ihn abwehren will, muss die Gründe für Begrenzung oder Verwirkung liefern. Beides beginnt mit der Auskunft.