Das Umgangsrecht regelt den tatsächlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt.
§ 1684 Absatz 1 BGB stellt zwei Sätze nebeneinander, deren Reihenfolge kein Zufall ist. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang ist also zuerst ein Recht des Kindes, erst dann ein Recht der Eltern.
Vom Sorgerecht ist der Umgang klar zu trennen. Das Sorgerecht betrifft die rechtliche Entscheidungsbefugnis, der Umgang den tatsächlichen Kontakt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.03.2025, XII ZB 88/24, klargestellt, dass beides unterschiedliche Verfahrensgegenstände sind, die jeweils gesondert zu prüfen sind, und dass eine Abänderung nach § 1696 BGB für jeden Gegenstand eigenständige triftige Gründe verlangt.
Das Wohlverhaltensgebot
§ 1684 Absatz 2 BGB verpflichtet beide Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das ist mehr als eine Ermahnung. Wer das Kind gegen den anderen Elternteil einnimmt, Termine ohne Grund verschiebt oder Informationen zurückhält, riskiert im Verfahren erhebliche Nachteile, weil die Bindungstoleranz ein wesentliches Kriterium der Kindeswohlprüfung ist. Ich weise Mandantinnen und Mandanten früh darauf hin, denn was in der ersten Konflikteskalation geschieht, wird später im Verfahren gelesen.

Umgangsmodelle
Das Gesetz schreibt kein Modell vor. Maßstab ist nach § 1697a BGB allein, was dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. In der Praxis begegnen mir vier Grundformen.
Residenzmodell
Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil und hat mit dem anderen regelmäßigen Umgang. Verbreitet ist ein Rhythmus von vierzehn Tagen mit einem Wochenende sowie eine hälftige Aufteilung der Ferien und ein Wechsel bei Feiertagen. Das ist eine Praxisgewohnheit und kein gesetzlicher Mindeststandard; der Umfang richtet sich nach Alter, Entfernung, Betreuungsbedarf und Arbeitszeiten.
Erweiterter Umgang
Hier liegt der Lebensmittelpunkt weiterhin eindeutig bei einem Elternteil, der Umgang geht aber deutlich über das übliche Maß hinaus, etwa mit zusätzlichen Wochentagen und Übernachtungen. Unterhaltsrechtlich bleibt es dabei beim Barunterhalt eines Elternteils; das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2026, XII ZB 415/25, entschieden. Dazu die Seite zum Kindesunterhalt.
Nestmodell
Das Kind bleibt in der bisherigen Wohnung, die Eltern wechseln sich dort ab. Das schont das Kind, verlangt den Eltern aber drei Wohnungen und ein hohes Maß an Absprache ab. Es trägt meist nur als Übergangslösung.
Paritätisches Wechselmodell
Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa zu gleichen Teilen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, entschieden, dass das Familiengericht ein solches Modell als Umgangsregelung anordnen kann, auch wenn ein Elternteil das ablehnt. Entscheidend ist allein, ob diese Betreuungsform im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht; das setzt regelmäßig eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Das Kind ist dazu persönlich anzuhören.
Zwei jüngere Entscheidungen ordnen das Modell verfahrensrechtlich ein. Mit Beschluss vom 13.05.2026, XII ZB 404/25, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern allein über die Verteilung der tatsächlichen Betreuung im Umgangsverfahren zu regeln ist; die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dafür nicht erforderlich, weil die Umgangsregelung gegenüber dem Sorgerechtseingriff das mildere Mittel ist. Sowohl eine hälftige als auch eine ungleiche Betreuungsverteilung ist mit der gemeinsamen elterlichen Sorge vereinbar.
Mit Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, hat der Senat ergänzt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung die bisherige Verteilung der Betreuungsanteile auch umkehren und damit faktisch bestimmen kann, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ohne dass zugleich das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Maßstab bleibt allein das Kindeswohl. Das Umgangsverfahren ist damit das richtige Verfahren, wenn über Betreuungszeiten gestritten wird, und es reicht weiter, als vielfach angenommen wird.
Die Umgangsvereinbarung
Am besten regeln Eltern den Umgang selbst. Eine schriftliche Vereinbarung sollte konkret sein: Wochenrhythmus mit Datum und Uhrzeit, wer holt und wer bringt, Regelung für Ferien, Feiertage und Geburtstage, Umgang mit Krankheitsfällen, Form der Kommunikation. Unbestimmte Formulierungen wie ein Umgang nach Absprache erzeugen neuen Streit, statt ihn zu beenden.
Eine private Absprache ist nicht vollstreckbar. Wer Verlässlichkeit braucht, lässt die Vereinbarung nach § 156 Absatz 2 FamFG gerichtlich billigen; erst der gerichtlich gebilligte Vergleich ist durchsetzbar.
Das Familiengericht wirkt nach § 156 Absatz 1 FamFG ohnehin auf ein Einvernehmen hin und kann auf Beratungsangebote des Jugendamts oder auf eine Mediation verweisen.
Einschränkung, Ausschluss und begleiteter Umgang
Der Umgang kann nach § 1684 Absatz 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, setzt voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Schwelle ist bewusst hoch, denn der vollständige Kontaktabbruch ist für ein Kind ein schwerer Eingriff.
Das mildere Mittel ist der begleitete Umgang nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 und 4 BGB. Er findet in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten statt, häufig eines Trägers der Jugendhilfe. Er kommt etwa nach längerem Kontaktabbruch, bei Suchtproblemen oder bei einer Entführungsgefahr in Betracht. Bestehen Anhaltspunkte für häusliche Gewalt, ist der Schutz von Kind und betroffenem Elternteil vorrangig zu klären; dazu die Seite zum Gewaltschutz.
Umgangspflegschaft
Die Umgangspflegschaft ist ein Instrument für Fälle, in denen eine Regelung besteht, aber nicht umgesetzt wird. Nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB kann das Gericht bei einer dauerhaften oder wiederholten erheblichen Verletzung des Wohlverhaltensgebots eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen. Der Umgangspfleger hat nach § 1684 Absatz 3 Satz 4 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen und den Aufenthalt für die Dauer des Umgangs zu bestimmen. Die Anordnung ist nach § 1684 Absatz 3 Satz 5 BGB zu befristen. Sie ist ein Eingriff in die elterliche Sorge und deshalb kein Standardwerkzeug, sondern die Antwort auf eine verfestigte Blockade.
Durchsetzung einer Umgangsregelung
Vollstreckt wird nicht die Absprache, sondern der Titel. Wer eine gerichtliche Umgangsentscheidung oder einen gebilligten Vergleich hat, kann bei Zuwiderhandlung nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft beantragen. Voraussetzung ist, dass der Titel hinreichend bestimmt ist und einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nach § 89 Absatz 2 FamFG enthält. Aus diesem Grund dringe ich auf präzise Formulierungen; ein unbestimmter Titel ist nicht vollstreckbar.
Verweigert ein älteres Kind den Umgang, führt Zwang selten weiter. Dann sind Beratung, eine Anpassung der Regelung oder ein begleiteter Neuanfang die realistischeren Wege. Kindschaftssachen werden nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt geführt. Örtlich zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland.
Umgang weiterer Bezugspersonen
Nicht nur Eltern haben ein Umgangsrecht. Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. § 1685 Absatz 2 BGB erfasst enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben, etwa frühere Stiefeltern oder Pflegeeltern. Für nicht verheiratete Eltern gelten dieselben Grundsätze wie für verheiratete; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Häufige Fragen zum Umgangsrecht
Wie viel Umgang steht mir zu?
Das Gesetz nennt keinen Mindestumfang. § 1684 Absatz 1 BGB gibt dem Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und verpflichtet und berechtigt jeden Elternteil dazu; den Umfang bestimmt nach § 1697a BGB das Kindeswohl im Einzelfall. Verbreitet ist ein Rhythmus von vierzehn Tagen mit hälftiger Ferienaufteilung, das ist aber eine Praxisgewohnheit und kein gesetzlicher Standard.
Kann das Gericht ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, entschieden, dass das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung auch dann anordnen kann, wenn ein Elternteil es ablehnt. Entscheidend ist allein, ob diese Betreuungsform dem Kindeswohl am besten entspricht; das setzt regelmäßig eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Das Kind ist persönlich anzuhören.
Muss ich für mehr Betreuungszeit das Sorgerecht ändern lassen?
Nein. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026, XII ZB 404/25, ist ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern allein über die Verteilung der tatsächlichen Betreuung im Umgangsverfahren zu regeln; die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dafür nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, hat der Senat ergänzt, dass eine Umgangsregelung die Betreuungsanteile sogar umkehren kann, ohne dass zugleich das Sorgerecht übertragen wird.
Was kann ich tun, wenn der Umgang verweigert wird?
Aus einem gerichtlichen Beschluss oder einem nach § 156 Absatz 2 FamFG gebilligten Vergleich können Sie nach § 89 FamFG Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft beantragen. Voraussetzung ist ein hinreichend bestimmter Titel mit dem Hinweis nach § 89 Absatz 2 FamFG. Bei einer verfestigten Blockade kommt zusätzlich eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB in Betracht. Eine bloße private Absprache ist nicht vollstreckbar.
Haben Großeltern ein Umgangsrecht?
Ja, unter einer Voraussetzung. Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das ist mehr als die Frage, ob er ihm nicht schadet. § 1685 Absatz 2 BGB erfasst darüber hinaus enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben.
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