Der Zugewinnausgleich verteilt den Vermögenszuwachs, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben.
Er ist der vermögensrechtliche Kern jeder Scheidung, bei der es etwas zu verteilen gibt, und der Teil, der am häufigsten streitig wird. Anders als der Versorgungsausgleich wird er nicht von Amts wegen durchgeführt. Wer ihn will, muss ihn geltend machen.
Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Wer heiratet und nichts anderes vereinbart, lebt nach § 1363 Absatz 1 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gemeinsames Vermögen entsteht dadurch nicht. Nach § 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB bleiben die Vermögen getrennt; wem ein Konto, ein Auto oder eine Wohnung vor der Ehe gehörte, dem gehören sie auch danach. Gemeinsam wird nur, was die Ehegatten ausdrücklich gemeinsam erwerben. Dieses Missverständnis räume ich in fast jedem Erstgespräch aus.
Der Güterstand wirkt vor allem in zwei Richtungen. Erstens beschränkt § 1365 BGB die Verfügung über das Vermögen im Ganzen; wer über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügen will, etwa durch Verkauf der einzigen Immobilie, braucht die Zustimmung des anderen Ehegatten. Zweitens wird bei Beendigung des Güterstandes der Zuwachs ausgeglichen. Beendet wird er durch die rechtskräftige Scheidung, durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehevertrag.
Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn
Geschuldet ist am Ende Geld, nicht ein bestimmter Gegenstand. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen nach § 1378 Absatz 1 BGB die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 Absatz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Seit der Reform des Jahres 2009 kann es negativ sein. Wer mit Schulden in die Ehe geht und diese während der Ehe tilgt, erzielt damit einen ausgleichspflichtigen Zugewinn.
Das Endvermögen ist nach § 1375 Absatz 1 BGB das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes. § 1375 Absatz 2 BGB rechnet ihm Beträge hinzu, die ein Ehegatte durch unentgeltliche Zuwendungen, durch Verschwendung oder in Benachteiligungsabsicht verloren hat. Mit dieser Vorschrift lassen sich illoyale Vermögensverschiebungen in der Trennungszeit korrigieren.
Zwei Begrenzungen sind wichtig. Die Ausgleichsforderung ist nach § 1378 Absatz 2 Satz 1 BGB der Höhe nach auf den Wert des bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens begrenzt. Und § 1381 BGB erlaubt die Verweigerung der Leistung, soweit der Ausgleich grob unbillig wäre.
Privilegierter Erwerb nach § 1374 Absatz 2 BGB
Nicht jeder Vermögenszuwachs ist gemeinsam erwirtschaftet. Nach § 1374 Absatz 2 BGB wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Erbschaften und Schenkungen von Eltern oder Dritten bleiben damit im Ergebnis beim Empfänger, weil sie sein Anfangsvermögen erhöhen und sich rechnerisch aus dem Zugewinn herauskürzen. Ausgenommen sind Zuwendungen, die den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens bleibt die Wertsteigerung des geerbten Gegenstandes Zugewinn. Wer während der Ehe ein Grundstück erbt, das bis zur Scheidung erheblich an Wert gewinnt, muss diesen Zuwachs teilen. Zweitens werden Anfangsvermögen und privilegierter Erwerb nach § 1376 Absatz 1 BGB auf den Stichtag bewertet und um die Geldentwertung bereinigt, also mit dem Verbraucherpreisindex auf das Ende des Güterstandes indexiert. Ohne diese Indexierung fällt der Zugewinn zu hoch aus.
Die drei Stichtage
Der Zugewinnausgleich ist eine Stichtagsrechnung. Wer die Stichtage verwechselt, rechnet an der Sache vorbei.
- Eheschließung. Auf diesen Tag wird das Anfangsvermögen festgestellt.
- Zustellung des Scheidungsantrags. Nach § 1384 BGB tritt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstandes. Maßgeblich ist also die Zustellung, nicht die Rechtskraft der Scheidung. Wer nach diesem Tag verdient, spart oder verliert, tut das für sich allein.
- Trennung. Der Trennungszeitpunkt beendet den Güterstand nicht, löst aber nach § 1379 Absatz 2 BGB einen eigenen Auskunftsanspruch aus.
Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung, muss der betreffende Ehegatte nach § 1375 Absatz 2 Satz 2 BGB darlegen, dass die Minderung nicht auf einer Verschwendung oder einer Benachteiligungsabsicht beruht. Wer in der Trennungszeit Konten leert oder Gegenstände verschenkt, trägt in dieser Frage die Last.
Wie umstritten der Trennungszeitpunkt sein kann, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2025, XII ZB 140/24. Der Senat hat entschieden, dass in der Nennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Gründen eines Auskunftsbeschlusses keine eigenständige, bindende Feststellung dieses Zeitpunkts liegt. Für den Beschwerdewert kommt es deshalb nicht auf das wirtschaftliche Interesse an dieser Datumsangabe an, sondern auf den Aufwand für die Auskunftserteilung. Wer den Trennungszeitpunkt verbindlich geklärt haben will, erreicht das nicht über das Auskunftsverfahren, sondern muss ihn im Verfahren über die Ausgleichsforderung selbst klären lassen. Zur Bestimmung des Trennungszeitpunkts nach § 1567 BGB steht Näheres unter Trennungsjahr.
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB
Ohne Auskunft keine Berechnung. § 1379 Absatz 1 BGB gibt jedem Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und über das Endvermögen. Nach § 1379 Absatz 2 BGB besteht der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bereits ab der Trennung, also vor jedem Scheidungsantrag.
Der Anspruch umfasst mehr als eine Zahl. Geschuldet ist ein geordnetes Bestandsverzeichnis aller Aktiva und Passiva zum jeweiligen Stichtag. Auf Verlangen sind nach § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB Belege vorzulegen, also Kontoauszüge, Depotauszüge, Rückkaufswerte, Grundbuchauszüge, Jahresabschlüsse. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann nach § 260 Absatz 2 BGB die Versicherung an Eides statt verlangt werden. Auch bei der Wertermittlung ist der Auskunftspflichtige nach § 1379 Absatz 1 Satz 3 BGB zur Mitwirkung verpflichtet.
Verfahrensrechtlich arbeite ich meist mit einem Stufenantrag nach § 254 ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 FamFG, also erst Auskunft, dann gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, dann der bezifferte Zahlungsantrag. Die Verjährung ist damit von Beginn an gehemmt, ohne dass ein Betrag ins Blaue hinein behauptet werden muss.
Verjährung und vorzeitiger Ausgleich
Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Absatz 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes, bei einer Scheidung also mit deren Rechtskraft.
Die Ausgleichsforderung verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Solange die Ehe besteht, ist die Verjährung nach § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB gehemmt.
Wer nach der Scheidung untätig bleibt, verliert seinen Anspruch nicht sofort, aber schneller, als die meisten erwarten. Unabhängig von der Scheidung erlauben die §§ 1385 und 1386 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich, etwa wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder wenn ein Ehegatte Vermögensverschiebungen vornimmt und Auskunftspflichten beharrlich verletzt. Der erfolgreiche Antrag beendet den Güterstand vorzeitig.
Abweichende Gestaltung
Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich vertraglich ausschließen, begrenzen oder modifizieren, etwa indem sie ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie aus der Berechnung herausnehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24, bestätigt, dass der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht ohne Weiteres sittenwidrig ist, wenn er den unternehmerisch tätigen Ehegatten einseitig begünstigt. Der Schutz des Betriebsvermögens vor einer Zerschlagung im Scheidungsfall ist ein anerkennenswertes Interesse. Sittenwidrigkeit setzt zusätzliche Umstände voraus, etwa eine Zwangslage, eine deutliche Unterlegenheit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit bei Vertragsschluss. Der Zugewinnausgleich liegt nach dieser Entscheidung am Rand des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts und ist damit weitgehend disponibel. Wie das im Einzelnen gestaltet wird, steht unter Ehevertrag und, für die Zeit nach der Trennung, unter Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Verteilung von Wohnung und Hausrat folgt eigenen Regeln und ist unter Ehewohnung und Hausrat dargestellt.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Wird bei der Scheidung automatisch der Zugewinn ausgeglichen?
Nein. Der Zugewinnausgleich wird anders als der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt. Ein Ehegatte muss ihn geltend machen, außergerichtlich oder mit einem eigenen Antrag beim Familiengericht. Wer nichts unternimmt, erhält nichts.
Fällt eine Erbschaft in den Zugewinnausgleich?
Die Erbschaft selbst wird nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und ist damit im Ergebnis nicht auszugleichen. Ausgeglichen wird aber die Wertsteigerung, die der geerbte Gegenstand bis zum Stichtag erfahren hat. Dasselbe gilt für Schenkungen und für eine Ausstattung.
Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?
Maßgeblich ist nach § 1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Auf die Rechtskraft der Scheidung kommt es für die Berechnung nicht an. Vermögensveränderungen nach diesem Tag bleiben außer Betracht.
Welche Auskunft kann ich von meinem Ehegatten verlangen?
Nach § 1379 BGB können Sie ein geordnetes Verzeichnis des Vermögens zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag des Endvermögens verlangen, auf Verlangen mit Belegen. Der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei der Trennung besteht bereits ab der Trennung. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt der Aufstellung, kann die Versicherung an Eides statt verlangt werden.
Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung und verjährt in drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte die maßgeblichen Umstände kannte. Während bestehender Ehe ist die Verjährung nach § 207 BGB gehemmt.
Wer eine Ausgleichsforderung ernsthaft verfolgen oder abwehren will, beginnt mit den Stichtagen und dem Bestandsverzeichnis, nicht mit einer Wunschzahl. Stehen beide, ist der Rest Rechenarbeit.