Der Versorgungsausgleich teilt die Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Invalidität, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Das Familiengericht führt ihn bei einer Scheidung von Amts wegen durch, ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Unterschätzt wird er trotzdem regelmäßig. Er entscheidet über Beträge, die sich über die gesamte Rentenbezugsdauer summieren, und er bestimmt die Verfahrensdauer stärker als jeder andere Punkt, weil das Gericht Auskünfte aller Versorgungsträger einholen muss.
Was der Versorgungsausgleich regelt
Der Versorgungsausgleich ist der eigenständige Ausgleich der Versorgungsanrechte und vom Zugewinnausgleich streng zu trennen. Ausgeglichen wird, was jeder Ehegatte in der Ehezeit erworben hat. Die Ehezeit beginnt nach § 3 Absatz 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Dahinter steht der Gedanke, dass beide Ehegatten die Ehe gemeinsam gestaltet haben und die dabei erworbene Altersversorgung als gemeinsam erwirtschaftet gilt. Ausgeglichen wird jedes Anrecht für sich, nicht eine Gesamtsumme.
Welche Anrechte einbezogen werden
Auszugleichen ist nach § 2 Absatz 1 VersAusglG jedes Anrecht, das durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und auf eine Rente gerichtet ist. In der Praxis sind das vor allem:
- Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten
- Beamtenversorgung des Bundes und der Länder
- Anrechte berufsständischer Versorgungswerke, etwa der Ärzte, Apotheker, Architekten oder Rechtsanwälte
- betriebliche Altersversorgung in allen Durchführungswegen, also Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, etwa bei der VBL oder bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse
- private Altersvorsorge, soweit sie auf eine Rente gerichtet und gefördert ist, also Riester-Verträge und Basisrentenverträge
Nicht in den Versorgungsausgleich fallen Anrechte, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind. Eine klassische Kapitallebensversicherung gehört deshalb in den Zugewinnausgleich, ebenso ein Wertpapierdepot oder eine vermietete Eigentumswohnung. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und bei Mischformen mit Kapitalwahlrecht ist die Abgrenzung nicht eindeutig; ich prüfe sie gesondert.
Das Gericht ermittelt die Anrechte über den Fragebogen V10, den beide Ehegatten ausfüllen. Auf dieser Grundlage fordert es die Auskünfte bei den Versorgungsträgern an. Wer eine Anwartschaft vergisst, verzögert das Verfahren um Monate. Vor dem Ausfüllen des Bogens gehören deshalb eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung und ein Blick in alte Arbeitsverträge dazu.
Interne Teilung als gesetzlicher Regelfall
Die interne Teilung nach § 10 VersAusglG ist der Normalfall. Für die ausgleichsberechtigte Person wird beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts begründet. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist, verliert Entgeltpunkte, die dem anderen Ehegatten gutgeschrieben werden. In der betrieblichen Altersversorgung entsteht ein eigenes Anrecht im selben System, üblicherweise nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers.
Der Vorteil liegt darin, dass beide Ehegatten am selben Versorgungssystem teilhaben. Die Teilungskosten darf der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemessen mit dem Ausgleichswert verrechnen. Welcher Wert der Teilung zugrunde liegt, ergibt sich aus den §§ 39 bis 47 VersAusglG.
Externe Teilung und ihre Grenzen
Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG wird das Anrecht nicht beim bisherigen Träger geteilt. Der Ausgleichswert wird als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, bei dem für die berechtigte Person ein Anrecht begründet wird. Zulässig ist das, wenn beide Ehegatten es vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger es verlangt und der Ausgleichswert die Wertgrenzen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG in Verbindung mit § 17 VersAusglG nicht übersteigt.
Die ausgleichsberechtigte Person darf nach § 15 VersAusglG die Zielversorgung wählen. Trifft sie keine Wahl, wird das Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Von Verzinsung und Kosten der Zielversorgung hängt ab, wie viel des übertragenen Kapitals später als Rente ankommt. Ich prüfe deshalb stets, ob eine Aufnahme in ein bestehendes Anrecht möglich ist.
Wann kein Ausgleich stattfindet
Das Gesetz kennt vier Konstellationen, in denen der Ausgleich unterbleibt oder eingeschränkt wird.
- Dauerte die Ehezeit bis zu drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Ohne Antrag bleibt es dabei, dass jeder behält, was er erworben hat.
- Nach § 18 VersAusglG soll das Gericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Wertdifferenz gering ist, und einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert außer Betracht lassen.
- § 27 VersAusglG erlaubt den ganzen oder teilweisen Ausschluss, wenn der Ausgleich im Einzelfall grob unbillig wäre. Das ist eine enge Ausnahme, etwa bei gröblicher Verletzung von Unterhaltspflichten über lange Zeit.
- Schließlich können die Ehegatten den Ausgleich durch Vereinbarung gestalten oder ausschließen.
Ausschluss und Gestaltung durch Vereinbarung
Der Versorgungsausgleich ist nach § 6 Absatz 1 VersAusglG der Vereinbarung der Ehegatten zugänglich. Sie können ihn ganz ausschließen, auf einzelne Anrechte beschränken, in die Regelung der übrigen Scheidungsfolgen einbeziehen oder durch eine Ausgleichszahlung ersetzen. Die Form regelt § 7 VersAusglG. Vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags gelten die Formvorschriften des § 1410 BGB, die Vereinbarung ist also notariell zu beurkunden. Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, kann die Vereinbarung auch zur Niederschrift des Gerichts protokolliert werden.
Das Gericht prüft die Vereinbarung von Amts wegen. Nach § 8 VersAusglG muss sie einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Sie darf zudem nicht dazu führen, dass ein Ehegatte auf Sozialleistungen angewiesen wird oder ein Versorgungsträger ohne seine Zustimmung belastet wird.
Der Maßstab der Inhaltskontrolle folgt der Kernbereichslehre, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, entwickelt hat. Danach sind die Scheidungsfolgen zwar grundsätzlich disponibel, aber nicht beliebig abbedingbar. Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ihr Ausschluss hinnehmbar. Der Versorgungsausgleich steht dabei deutlich näher am Kernbereich als der Zugewinnausgleich, weil er als vorweggenommener Altersunterhalt wirkt. Ein isolierter, kompensationsloser Ausschluss zulasten des Ehegatten, der wegen Kinderbetreuung keine eigene Versorgung aufbauen konnte, ist deshalb angreifbar. Näheres dazu auf den Seiten Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Anpassung nach der Scheidung
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung entschieden, wirkt sich aber erst Jahrzehnte später aus. Deshalb enthält das Gesetz in den §§ 32 bis 38 VersAusglG Korrekturmöglichkeiten für die Zeit danach.
- Anpassung wegen Unterhalt, § 33 VersAusglG. Bezieht die berechtigte Person bereits eine Rente, die pflichtige aber noch nicht, kann die Kürzung auf Antrag ausgesetzt werden, soweit aus dem gekürzten Einkommen Unterhalt zu zahlen ist.
- Anpassung wegen Invalidität, § 35 VersAusglG. Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine Invaliditätsversorgung, während die berechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht noch keine Leistung erhält, wird die Kürzung auf Antrag ausgesetzt.
- Anpassung wegen Todes, § 37 VersAusglG. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, wird die Kürzung auf Antrag rückgängig gemacht, wenn sie aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat.
- Schuldrechtliche Ausgleichsrente, §§ 20 bis 26 VersAusglG. Anrechte, die bei der Scheidung nicht geteilt werden konnten, werden später zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen.
Alle Anpassungen setzen einen Antrag voraus und wirken grundsätzlich erst ab Antragstellung.
Abänderung und der Tod eines Ehegatten
Ändert sich der Wert eines Anrechts nachträglich wesentlich, kommt eine Abänderung der Entscheidung nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 FamFG in Betracht. Wie kleinteilig die Bewertungsfragen dabei werden, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2025, XII ZB 576/24. Er betrifft die Bewertung eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung im Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten. Der Senat hat entschieden, dass der Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI nur greift, wenn spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Rentenbezugs eine Hinterbliebenenrente beginnt. Endet eine Erwerbsminderungsrente mit dem Tod, ohne dass eine Hinterbliebenenrente folgt, ist der Ehezeitanteil auf der Grundlage einer fiktiven Altersrente zu bewerten. Der Senat hat diese Entscheidung ausdrücklich von seinem Beschluss vom 23.08.2023, XII ZB 202/22, abgegrenzt.
Das laufende Reformvorhaben
Das Versorgungsausgleichsrecht soll geändert werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 05.02.2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, das Kabinett hat den Regierungsentwurf am 22.04.2026 beschlossen, und der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt seit dem 15.06.2026 als Bundestagsdrucksache 21/6510 vor. Am 09.07.2026 wurde er im vereinfachten Verfahren an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses, eine zweite und dritte Lesung im Bundestag, eine Befassung des Bundesrates und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen aus. Für jedes heute anhängige Verfahren gilt unverändert das geltende VersAusglG. Die folgenden Punkte sind Vorhaben, nicht geltendes Recht.
Geplant sind nach dem Entwurf unter anderem ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich von Anrechten, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, die Einbeziehung von Kapitalleistungszusagen insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, Regelungen zur Vermeidung unwirtschaftlicher Splitteranrechte, Klarstellungen zur Kürzung der Witwen- und Witwerrente sowie eine Vorverlagerung des Abänderungsverfahrens von einem auf zwei Jahre vor Rentenbeginn. Wer heute eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließt, sollte diese Entwicklung kennen, sich aber nicht auf sie verlassen.
Verfahrenswert und Kosten
Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert der Scheidung. Nach § 50 FamGKG beträgt der Wert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 Prozent. Der Mindestwert liegt bei insgesamt 1.000 Euro. Diese Bemessung gilt bundeseinheitlich. Näheres unter Scheidungskosten.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich
Wird der Versorgungsausgleich immer automatisch durchgeführt?
Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Dauerte die Ehezeit bis zu drei Jahre, findet er nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Beide Ehegatten müssen dazu den Fragebogen zu ihren Anrechten ausfüllen.
Welche Anrechte fallen nicht in den Versorgungsausgleich?
Nicht ausgeglichen werden Vermögenswerte, die nicht auf eine Rente gerichtet sind. Eine klassische Kapitallebensversicherung, ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie gehören deshalb in den Zugewinnausgleich, auch wenn sie der Altersvorsorge dienen. Ebenfalls außer Betracht bleiben Anrechte aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja, nach § 6 VersAusglG können Ehegatten den Versorgungsausgleich ausschließen, beschränken oder durch eine andere Regelung ersetzen. Vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags ist dafür eine notarielle Beurkundung erforderlich, danach genügt die Protokollierung durch das Gericht. Das Gericht prüft die Vereinbarung nach § 8 VersAusglG von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit.
Was ist zur geplanten Reform des Versorgungsausgleichsrechts bekannt?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt seit dem 15.06.2026 als Bundestagsdrucksache 21/6510 vor und wurde am 09.07.2026 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Das Gesetz ist bislang nicht verkündet und nicht in Kraft, es gilt weiterhin das geltende VersAusglG. Geplant sind unter anderem ein nachträglicher Ausgleich übersehener Anrechte und die Vermeidung unwirtschaftlicher Splitteranrechte.
Wie wird der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bestimmt?
Nach § 50 FamGKG beträgt der Wert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 Prozent je Anrecht. Der Mindestwert beträgt insgesamt 1.000 Euro. Für Verfahren über Auskunftsansprüche oder eine Abtretung gilt ein Wert von 500 Euro.
Was ich für Sie tue
Ich prüfe die Auskünfte der Versorgungsträger auf Plausibilität, kontrolliere Ehezeitanteile und Bewertung, achte auf vergessene Anwartschaften und weise darauf hin, wenn eine externe Teilung wirtschaftlich nachteilig ist. Wie sich der Versorgungsausgleich in den Ablauf einfügt, beschreibe ich unter Ablauf der Scheidung.
Anrechte vor dem V10-Bogen sortieren
Die Fehler im Versorgungsausgleich entstehen fast immer am Anfang, beim Zusammentragen der Anrechte, und sie fallen erst bei Rentenbeginn auf. Wer den Rentenverlauf, die Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung und die Verträge zur privaten Vorsorge vorher zusammenlegt, bekommt eine Einschätzung dazu, welche Anrechte tatsächlich auszugleichen sind und wo sich eine Vereinbarung anbietet. Ein Anruf oder eine Nachricht über das Kontaktformular genügt für den Termin.