Das Trennungsjahr

Was das Trennungsjahr ist

Das Trennungsjahr ist keine Wartezeit, die man verstreichen lässt, sondern ein Tatbestand, den man erfüllt und im Zweifel belegen muss.

Es umfasst zwölf Monate, in denen die Ehegatten getrennt leben und nach deren Ablauf das Gesetz das Scheitern der Ehe vermutet. Getrenntleben bedeutet nach § 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Nach Ablauf eines Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§ 1566 Absatz 1 BGB). Ohne Zustimmung greift die Vermutung erst nach drei Jahren (§ 1566 Absatz 2 BGB). Was dazwischen gilt, steht unter streitige Scheidung; dort steht auch, unter welchen engen Voraussetzungen § 1565 Absatz 2 BGB eine Scheidung schon vor Ablauf des Jahres erlaubt.

Zwei Menschen stehen durch eine Glasfront voneinander getrennt
Getrennt leben heißt nicht zwingend getrennte Wohnungen. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.

Wann das Trennungsjahr beginnt

Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und wenigstens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt. Beides muss zusammenkommen. Der bloße Auszug wegen einer beruflichen Versetzung ist keine Trennung; umgekehrt kann eine Trennung vorliegen, obwohl beide weiter unter einem Dach wohnen.

In der Praxis ist der Trennungstag entweder der Tag des Auszugs oder der Tag, an dem ein Ehegatte dem anderen deutlich gemacht hat, dass er die Ehe nicht fortsetzen will. Ich rate dazu, dieses Datum festzuhalten, sobald es feststeht, sei es durch eine kurze schriftliche Mitteilung an den anderen Ehegatten, durch eine eigene Notiz mit Datum oder durch ein anwaltliches Schreiben. Das kostet nichts und erspart später eine Beweisaufnahme über eine Frage, die zum Zeitpunkt der Trennung noch unstreitig war.

Der Nachweis des Trennungszeitpunkts

Wie streng der Nachweis geführt werden muss, hängt davon ab, ob der Trennungszeitpunkt streitig ist.

Sind sich die Ehegatten einig, genügen im Scheidungsverfahren die übereinstimmenden Angaben im Antrag und in der Anhörung. Das Gericht ermittelt zwar von Amts wegen, hat aber bei übereinstimmenden und plausiblen Angaben keinen Anlass, weiter aufzuklären. Falsche Angaben sind kein Kavaliersdelikt. Ich stelle keinen Antrag mit einem Trennungsdatum, das ich für unzutreffend halte.

Ist der Zeitpunkt streitig, kommt es auf Indizien an. Verwertbar sind unter anderem die Ummeldung und ein neuer Mietvertrag, die Trennung der Konten und der laufenden Verträge, der Wechsel der Steuerklasse, der Schriftverkehr zwischen den Ehegatten und die Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld. Ein einzelnes Indiz trägt selten, das Gesamtbild entscheidet.

Der Trennungszeitpunkt wirkt über das Scheidungsverfahren hinaus. Im Güterrecht knüpfen an ihn die Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und die Prüfung illoyaler Vermögensminderungen nach § 1375 Absatz 2 BGB an. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2025, XII ZB 140/24, entschieden, dass in der Nennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Gründen eines Auskunftsbeschlusses keine eigenständige, bindende Feststellung dieses Zeitpunkts liegt; der Beschwerdewert bemisst sich deshalb nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Datumsangabe, sondern nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung. Wer den Trennungszeitpunkt verbindlich geklärt haben will, erreicht das also nicht über das Auskunftsverfahren. Mehr dazu unter Zugewinnausgleich.

Trennung innerhalb der Ehewohnung

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Wo der Wohnungsmarkt eng ist, bleibt das für die Übergangszeit häufig die einzige bezahlbare Lösung. Verlangt wird dann eine vollständige Trennung von Tisch und Bett. Die Ehegatten brauchen getrennte Schlafräume und, soweit die Wohnung das zulässt, eine räumliche Aufteilung. Eine gemeinsame Haushaltsführung darf nicht mehr stattfinden, es wird also nicht mehr füreinander eingekauft, gekocht, gewaschen oder geputzt. Für den persönlichen Bedarf gelten getrennte Kassen, und eine gemeinsame Freizeitgestaltung als Paar findet nicht mehr statt.

Unschädlich ist die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Flur, wenn die Wohnung nichts anderes hergibt. Unschädlich ist auch, dass beide Eltern sich weiter um die Kinder kümmern und dafür notwendigerweise miteinander sprechen und planen. Unschädlich sind schließlich gelegentliche Gefälligkeiten. Wo die Grenze verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls: Je länger die Trennung in der Wohnung dauert und je enger der Alltag bleibt, desto größer ist das Risiko, dass ein Gericht den Trennungsbeginn später ansetzt als gewünscht.

Zur Trennungszeit gehört auch die Aufteilung dessen, was beiden gehört. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2025, XII ZB 114/25, entschieden, dass das Gericht bei der Zuweisung eines Haushaltsgegenstands an einen Ehegatten für die Trennungszeit eine Nutzungsvergütung festsetzen kann, ohne dass der andere Ehegatte sie zuvor außergerichtlich verlangt haben muss; Maßstab ist die Billigkeit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Was das für Wohnung und Hausrat bedeutet, steht unter Ehewohnung und Hausrat.

Versöhnungsversuche

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen des § 1566 BGB nicht (§ 1567 Absatz 2 BGB). Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass die Aussicht auf eine verlorene Trennungszeit einen ernsthaften Versuch der Aussöhnung verhindert. Ein Wochenende, ein gemeinsamer Urlaub oder auch einige Wochen des Zusammenlebens schaden dem Trennungsjahr daher nicht.

Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht. Wird aus dem Versuch eine echte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, beginnt die Trennungszeit neu zu laufen. Entscheidend ist, ob es bei einem Versuch geblieben ist oder ob die Ehe tatsächlich wieder gelebt wurde. Beginn und Ende eines Versöhnungsversuchs gehören deshalb in eine Notiz, damit der Sachverhalt später nicht rekonstruiert werden muss.

Auswirkungen auf die Steuer

Die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 EStG setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Es genügt allerdings, wenn diese Voraussetzung zu irgendeinem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums vorlag. Für das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfindet, können die Ehegatten deshalb noch gemeinsam veranlagt werden. Erst ab dem folgenden Kalenderjahr ist die Zusammenveranlagung ausgeschlossen; dann gelten die Steuerklassen für Alleinstehende, gegebenenfalls mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Die gemeinsame Veranlagung ist häufig günstiger, aber nicht für beide gleichermaßen. Aus der ehelichen Rücksichtnahmepflicht nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB folgt, dass ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen muss, wenn ihm daraus kein steuerlicher Nachteil entsteht oder der andere sich verpflichtet, den Nachteil auszugleichen. Diese Zustimmung lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen. Ich empfehle, die Frage frühzeitig zu regeln, weil sie sonst gerade in der Zeit hochkommt, in der ohnehin gestritten wird.

Wird Unterhalt gezahlt, kommt der Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG in Betracht, das sogenannte begrenzte Realsplitting. Es setzt die Zustimmung des Empfängers voraus, der die Zahlungen dann versteuern muss und einen Anspruch auf Ausgleich des daraus entstehenden Nachteils hat.

Auswirkungen auf den Unterhalt

Mit der Trennung entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Er hängt nicht vom Scheidungsantrag ab und auch nicht vom Ablauf des Trennungsjahres, sondern allein vom Getrenntleben.

Trennungsunterhalt wirkt nicht rückwirkend

Der Anspruch aus § 1361 BGB wird grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem er verlangt oder der Unterhaltspflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde. Die Monate davor sind endgültig verloren.

Im ersten Trennungsjahr wird der bislang nicht erwerbstätige Ehegatte in der Regel geschont. Auf eine Erwerbstätigkeit kann er nur verwiesen werden, soweit dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Absatz 2 BGB). Mit fortschreitender Trennungsdauer steigen die Anforderungen.

Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden; das folgt aus der Verweisung des § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB auf § 1360a Absatz 3 BGB und damit auf § 1614 BGB. Vereinbarungen über die Höhe sind möglich, ein vollständiger Verzicht für die Trennungszeit ist es nicht. Einzelheiten unter Trennungsunterhalt.

Was sich mit der Trennung noch ändert

Nicht alles hängt am Trennungstag. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nicht mit der Trennung, sondern erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Der Stichtag für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich ist nicht der Trennungstag, sondern nach § 1384 BGB der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Trennungstag ist dagegen maßgeblich für die Auskunft über das Vermögen zu diesem Zeitpunkt und für die Frage, ob Vermögen in der Trennungszeit unredlich vermindert wurde. Welcher Stichtag greift, prüfe ich zu Beginn jedes Mandats; die Reihenfolge der Schritte steht unter Ablauf der Scheidung, die Anforderungen an den Antrag unter Scheidungsantrag.

Häufige Fragen zum Trennungsjahr

Wann beginnt das Trennungsjahr?

An dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und wenigstens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Beides muss zusammentreffen. Ein Auszug allein genügt nicht, wenn er andere Gründe hat, und umgekehrt kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung beginnen.

Wie weise ich den Trennungszeitpunkt nach?

Bei übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten genügen dem Gericht in der Regel deren Erklärungen im Antrag und in der Anhörung. Ist der Zeitpunkt streitig, kommt es auf Indizien an: Ummeldung und neuer Mietvertrag, Trennung von Konten und Verträgen, Wechsel der Steuerklasse, Schriftverkehr sowie Zeugen aus dem persönlichen Umfeld. Entscheidend ist das Gesamtbild.

Können wir das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen?

Ja. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Erforderlich sind getrennte Schlafräume, das Ende der gemeinsamen Haushaltsführung und getrennte Kassen. Die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche ist unschädlich, ebenso die gemeinsame Sorge für die Kinder.

Was passiert bei einem Versöhnungsversuch?

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen des § 1566 BGB nicht (§ 1567 Absatz 2 BGB). Wird daraus eine echte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, beginnt die Trennungszeit neu. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht, es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Können wir im Trennungsjahr noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden?

Für das Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfindet, ja. Die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 EStG setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben; es genügt, wenn das zu einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums der Fall war. Ab dem folgenden Kalenderjahr ist die Zusammenveranlagung ausgeschlossen.

Ab wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ab der Trennung, nicht erst ab dem Scheidungsantrag (§ 1361 BGB). Er wird jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend geschuldet, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er verlangt oder der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.

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