Streitige Scheidung

Wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt

Streitig ist ein Scheidungsverfahren, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streit über Folgesachen. Über Unterhalt, Zugewinn oder die Wohnung kann heftig gestritten werden, während beide die Scheidung wollen. Wie ein Verfahren verläuft, in dem Einvernehmen besteht, steht unter einvernehmliche Scheidung.

Ein Vetorecht gibt es nicht. Auch gegen den Willen eines Ehegatten wird geschieden; die Weigerung verändert nur den Weg dorthin und verlängert ihn.

Der Maßstab ist das Scheitern der Ehe

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB). Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB). Verlangt sind damit ein gegenwärtiger Befund und eine Prognose für die Zukunft. Schuld spielt keine Rolle. Wer die Trennung verursacht hat, ist für den Scheidungsausspruch ohne Bedeutung; das deutsche Recht kennt seit Langem kein Verschuldensprinzip mehr.

Getrenntleben nach § 1567 BGB

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Das Getrenntleben hat damit einen äußeren und einen inneren Teil. Der äußere Teil ist die aufgehobene Haushaltsgemeinschaft, der innere der erkennbare Trennungswille wenigstens eines Ehegatten.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Das ist bei angespanntem Wohnungsmarkt der praktisch wichtige Fall. Welche Anforderungen daran gestellt werden, steht unter Trennungsjahr.

Versöhnungsversuch

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen des § 1566 BGB nicht (§ 1567 Absatz 2 BGB). Wird aus dem Versuch eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft von längerer Dauer, beginnt die Frist neu. Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht.

Die Vermutungen des § 1566 BGB

Das Gesetz nimmt den Gerichten die Prüfung des Scheiterns in zwei Fällen vollständig ab. Beide Vermutungen sind unwiderlegbar, ein Gegenbeweis ist also ausgeschlossen.

Trennungsdauer Weitere Voraussetzung Folge
ein Jahr beide Ehegatten beantragen die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt ihr zu das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Absatz 1 BGB)
drei Jahre keine; auf die Zustimmung kommt es nicht an das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Absatz 2 BGB)
zwischen einem und drei Jahren ohne Zustimmung keine Vermutung greift das Gericht muss das Scheitern nach § 1565 Absatz 1 BGB feststellen
weniger als ein Jahr unzumutbare Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten Scheidung nur unter den Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB

Der schwierige Bereich zwischen einem und drei Jahren

Verweigert der Antragsgegner nach Ablauf des Trennungsjahres die Zustimmung, entsteht die eigentlich streitige Lage. Das Gericht muss dann selbst feststellen, ob die Ehe gescheitert ist. Praktisch geschieht das durch die persönliche Anhörung beider Ehegatten, gegebenenfalls durch die Vernehmung von Zeugen zu Trennungszeitpunkt und Lebensverhältnissen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Antragsteller.

Nach meiner Erfahrung führt der Widerstand nur selten dazu, dass die Ehe bestehen bleibt. Erklärt der Antragsteller im Termin nachvollziehbar und beständig, dass er die Lebensgemeinschaft endgültig ablehnt, ist die negative Prognose des § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB in aller Regel begründet. Was der Widerstand bewirkt, ist Zeit. Ein zusätzlicher Termin, eine Beweisaufnahme, unter Umständen eine Beschwerde.

Nach drei Jahren ohne Zustimmung

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Absatz 2 BGB). Auf die Zustimmung des anderen kommt es dann nicht mehr an.

Die Härteklausel des § 1568 BGB

Eine gescheiterte Ehe soll ausnahmsweise nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 Absatz 1 BGB).

Angewendet wird die Vorschrift sehr zurückhaltend. Wirtschaftliche Nachteile, Kränkung oder der Wunsch, die Ehe zu erhalten, genügen nicht. Verlangt sind außergewöhnliche Umstände, etwa eine schwere Erkrankung in einem kritischen Stadium. Und selbst dann wirkt die Klausel nur zeitweise, denn das Gesetz sagt nicht, dass nicht geschieden wird, sondern nur, solange die Voraussetzungen vorliegen.

Die Härtefallscheidung nach § 1565 Absatz 2 BGB

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB). Die Vorschrift ist bewusst eng gefasst. Sie soll nicht jede belastende Trennungssituation erfassen, sondern nur die Fälle, in denen dem Antragsteller das Warten auf den Ablauf des Jahres nicht zugemutet werden kann.

Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, eine für die Praxis grundlegende Entscheidung getroffen. Der Senat hat klargestellt, worauf es bei der Prüfung ankommt:

  • Maßgeblich ist, ob dem antragstellenden Ehegatten schon das formale Fortbestehen des Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist. Nicht maßgeblich ist, ob ein Zusammenleben zumutbar wäre.
  • Schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten, etwa Gewalt oder sexueller Missbrauch von Familienangehörigen, kann diese Unzumutbarkeit begründen.
  • Das gilt auch dann, wenn die Eheleute räumlich bereits getrennt leben und der Kontakt vollständig abgebrochen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller vor weiterem Fehlverhalten faktisch geschützt ist, schließt die unzumutbare Härte also nicht aus.
  • Die Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung bewerten und dürfen sich nicht auf einzelne Aspekte wie die verbleibende Restdauer des Trennungsjahres beschränken.

Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Vorinstanz war das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 26.11.2025, 5 UF 151/25. Die Entscheidung betrifft § 1565 Absatz 1 und Absatz 2 BGB und nimmt dabei auch Artikel 6 Absatz 1 GG in den Blick.

Für die Beratung bedeutet das zweierlei. Zum einen ist das häufig gehörte Argument entkräftet, ein Härtefall scheide aus, weil der Antragsteller ja bereits ausgezogen sei. Zum anderen bleibt die Härtefallscheidung eine Einzelfallentscheidung, die von einer Gesamtwürdigung des Gerichts abhängt. Ich prüfe deshalb in jedem Fall gesondert, ob ein Antrag nach § 1565 Absatz 2 BGB Aussicht auf Erfolg hat, und sage offen, wenn ich sie nicht sehe. Wo die Trennung von Gewalt begleitet ist, sind daneben die Schutzanträge nach dem Gewaltschutzgesetz zu prüfen; sie wirken schneller als jedes Scheidungsverfahren und stehen unabhängig davon zur Verfügung. Näheres unter Gewaltschutz.

Streit über die Folgesachen

Häufiger als der Streit über die Scheidung ist der Streit über ihre Folgen. Wird eine Folgesache im Verbund streitig geführt, verlängert sich das Verfahren um die Zeit, die Auskunft, Beweisaufnahme und Erörterung benötigen. In diesen Fällen prüfe ich früh, ob eine Abtrennung nach § 140 FamFG sinnvoll ist oder ob eine Vereinbarung den Streit beenden kann. Zum zeitlichen Ablauf insgesamt siehe Ablauf der Scheidung, zum nachehelichen Unterhalt Ehegattenunterhalt.

Wer die Kosten trägt

Der verbreitete Gedanke, wer die Scheidung ablehne oder verschulde, müsse die Kosten tragen, trifft nicht zu. In Ehesachen werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, die Gerichtskosten also geteilt und die außergerichtlichen Kosten von jedem selbst getragen (§ 150 FamFG). Nur bei Unbilligkeit kann das Gericht abweichend verteilen. Wer den Widerstand als Druckmittel einsetzt, erreicht damit wirtschaftlich wenig. Mehr dazu unter Scheidungskosten.

Häufige Fragen zur streitigen Scheidung

Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

Sie können den Scheidungsantrag trotzdem stellen. Ein Vetorecht gibt es nicht. Nach einem Jahr Trennung muss das Gericht das Scheitern der Ehe dann selbst feststellen (§ 1565 Absatz 1 BGB), in der Regel durch die persönliche Anhörung beider Ehegatten. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, ohne dass es auf die Zustimmung ankommt (§ 1566 Absatz 2 BGB).

Wann leben Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB getrennt?

Wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?

Nein. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen des § 1566 BGB nicht (§ 1567 Absatz 2 BGB). Wird daraus allerdings eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft von längerer Dauer, beginnt die Frist neu. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht.

Kann ich mich schon vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Nur unter den Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Maßstab ist streng, und die Entscheidung hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab.

Was hat der Bundesgerichtshof zur Härtefallscheidung entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, entschieden, dass es für die Härtefallscheidung darauf ankommt, ob dem antragstellenden Ehegatten schon das formale Fortbestehen des Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, und nicht darauf, ob ein Zusammenleben zumutbar wäre. Schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten, etwa Gewalt oder sexueller Missbrauch von Familienangehörigen, kann die Unzumutbarkeit auch dann begründen, wenn die Eheleute räumlich bereits getrennt leben und der Kontakt vollständig abgebrochen ist. Die Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung bewerten.

Kann sich mein Ehepartner der Scheidung dauerhaft widersetzen?

Nein. Die Verweigerung der Zustimmung verzögert das Verfahren, verhindert die Scheidung aber nicht. Spätestens nach drei Jahren Trennung greift die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Absatz 2 BGB. Die Härteklausel des § 1568 BGB kann die Scheidung nur ausnahmsweise und nur vorübergehend aufhalten.

Wenn die Zustimmung ausbleibt

Ob Warten, Anhörung oder ein Antrag nach § 1565 Absatz 2 BGB der richtige Weg ist, entscheidet sich an den Tatsachen des Einzelfalls und daran, was sich davon belegen lässt. Diese Prüfung gehört vor den Antrag, nicht danach. Telefon 030 39791957.