Die Kanzlei

Familienrechtliche Verfahren treffen Menschen in einer Lage, in der vieles gleichzeitig unsicher ist: die Wohnsituation, das Einkommen, der Kontakt zu den Kindern.

Arbeitsgebiet

Das Arbeitsgebiet dieser Kanzlei ist das Familienrecht in seiner ganzen Breite: Trennung und Scheidung, Unterhalt in allen Erscheinungsformen, Sorge- und Umgangsrecht, Güterrecht und Versorgungsausgleich, Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung, Gewaltschutz, Abstammungssachen sowie Verfahren mit Auslandsberührung.

Meine Aufgabe sehe ich darin, diese Unsicherheit auf das zu verkleinern, was rechtlich tatsächlich offen ist. Was feststeht, sage ich klar. Was von einer Einzelfallprüfung abhängt, benenne ich als solches, statt es mit einer griffigen Zahl zu überdecken. Von einem Verfahren rate ich ab, wenn der zu erwartende Ertrag den Aufwand und die persönliche Belastung nicht rechtfertigt.

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

Die erste Sichtung

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Sie schildern mir Ihren Fall, ich ordne ihn rechtlich ein und sage Ihnen, welche Wege offenstehen, was jeder davon voraussetzt und woran er im Zweifel scheitert. Dazu gehört auch die Frage, ob überhaupt ein Verfahren nötig ist oder ob sich Ihr Ziel über eine Vereinbarung schneller erreichen lässt.

Das Mandat

Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, halte ich schriftlich fest, was ich übernehme und was ausdrücklich nicht dazugehört.

Eine Scheidung umfasst nicht automatisch den Zugewinnausgleich, den Unterhalt oder eine Regelung zum Sorgerecht. Das sind eigene Gegenstände mit eigenen Werten und eigenen Kosten, und sie werden nur anhängig, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind.

Das laufende Verfahren

Sie erhalten jeden Schriftsatz, der Ihre Sache betrifft, den eigenen wie den der Gegenseite. Vor einem Termin bespreche ich mit Ihnen, worum es geht, was das Gericht voraussichtlich fragen wird und welche Antwort Ihrer Sache dient. Niemand soll unvorbereitet in einen Sitzungssaal gehen.

Der Abschluss

Am Ende steht ein Beschluss oder eine Vereinbarung. Ich erkläre Ihnen, was darin geregelt ist, ab wann er wirkt, ob und wie er vollstreckt werden kann und was sich später noch ändern lässt. Unterhaltstitel und Umgangsregelungen sind auf Dauer angelegt, aber nicht unabänderlich.

Wie der Austausch läuft

Wo ein Fachbegriff nötig ist, erkläre ich ihn einmal und benutze ihn dann durchgehend. Sie sollen ein Schreiben von mir lesen können, ohne es übersetzen zu müssen.

Fristgebundene Sachen haben Vorrang. Das ist die eine Stelle, an der ich Wartezeit nicht vermeide, sondern bewusst in Kauf nehme. Wenn eine Antwort deshalb länger dauert, sage ich Ihnen das, statt Sie im Ungewissen zu lassen.

Für den Austausch nutze ich Telefon, Videoverbindung, E-Mail und Post. Was Sie mir anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Wie ein Erstkontakt praktisch abläuft, steht auf der Seite Kontakt.

Mandat ohne Kanzleibesuch

Vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland. Ein Besuch in der Kanzlei ist dafür nicht erforderlich, und in den meisten Mandaten findet er auch nicht statt. Familienrecht ist Bundesrecht, die Gebühren sind bundeseinheitlich geregelt, und der Weg zwischen Kanzlei und Gericht führt seit der Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs nicht mehr über die Post.

Die Beauftragung läuft schriftlich oder telefonisch. Die Vollmacht unterschreiben Sie eigenhändig und senden mir einen Scan, Unterlagen kommen als Datei, Besprechungen finden telefonisch oder per Videoverbindung statt. Schriftsätze reiche ich über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein, Zustellungen des Gerichts kommen auf demselben Weg zurück. Sie erhalten jeden Schriftsatz als Datei und auf Papier nur, wenn Sie das ausdrücklich wünschen.

Drei Punkte lassen sich auf diesem Weg nicht erledigen.

  • Den Scheidungstermin. Das Gericht soll die Ehegatten persönlich anhören, § 128 Absatz 1 FamFG. Ob eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO gestattet wird, entscheidet das Gericht, und die Praxis ist uneinheitlich.
  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung über Zugewinn oder Versorgungsausgleich. Sie bedarf regelmäßig der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligten.
  • Urkunden, die das Gericht im Original oder in beglaubigter Abschrift sehen will, allen voran die Heiratsurkunde.

Umgekehrt bitte ich gelegentlich von mir aus um ein persönliches Gespräch. Das kommt vor, wenn umfangreiche Unterlagen gemeinsam durchzusehen sind oder wenn ein Sachverhalt so verschachtelt ist, dass er am Telefon auseinanderfällt.

Was ich vorab brauche

Je vollständiger die Ausgangslage, desto belastbarer die Einschätzung. Hilfreich sind:

  • Angaben zur Ehe: Datum der Eheschließung, Datum der Trennung, ob ein Ehevertrag besteht
  • Angaben zu den Kindern: Alter, bei wem sie leben, wie der Umgang derzeit gehandhabt wird
  • Einkommensunterlagen beider Seiten, soweit vorhanden, insbesondere Gehaltsabrechnungen oder der letzte Steuerbescheid
  • Eine Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten, vor allem Immobilien und Darlehen
  • Bereits vorhandener Schriftverkehr, auch der von der Gegenseite oder deren Anwalt
  • Ihr Ziel, in einem Satz: Was soll am Ende geregelt sein

Fehlt etwas davon, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch. Es verschiebt nur den Zeitpunkt einer belastbaren Aussage zu Werten und Kosten.

Wie ich mit Kosten umgehe

Anwaltsgebühren im familiengerichtlichen Verfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich ist der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert. Aus ihm ergeben sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Das ist keine Verhandlungssache, sondern gesetzlich vorgegeben.

Ich sage Ihnen vor der Beauftragung, mit welchem Verfahrenswert zu rechnen ist und welche Gebühren daraus folgen. Kommen weitere Gegenstände hinzu, weise ich auf die Folgen für den Wert hin, bevor sie anhängig gemacht werden. Einzelheiten stehen unter Scheidungskosten.

Reicht Ihr Einkommen für die Verfahrensführung nicht aus, prüfe ich Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag gehört zur Mandatsarbeit und wird nicht gesondert abgerechnet.

Häufige Fragen zur Zusammenarbeit

Was kostet ein erstes Beratungsgespräch?

Nichts. Das erste Beratungsgespräch ist kostenfrei; eine Gebühr nach § 34 RVG erhebe ich dafür nicht.

Kosten entstehen erst mit der Beauftragung. Wer sich nach dem Gespräch gegen ein Mandat entscheidet, zahlt nichts.

Vertreten Sie beide Eheleute gemeinsam?

Nein. Ein Rechtsanwalt darf nicht beide Seiten in derselben Rechtssache vertreten. Das untersagt § 43a Absatz 4 BRAO. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vertrete ich nur eine Seite und sage das von Anfang an deutlich.

Praktisch ist das weniger einschneidend, als es klingt. Bei der einvernehmlichen Scheidung braucht nur der Antragsteller anwaltliche Vertretung. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange über die Folgesachen Einigkeit besteht.

Kann ich Sie beauftragen, wenn ich weit entfernt wohne?

Ja. Die Zulassung als Rechtsanwältin gilt bundesweit, ich kann vor jedem deutschen Familiengericht auftreten. Ein Besuch in der Kanzlei ist für die Beauftragung nicht erforderlich.

Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach § 122 FamFG und nicht nach dem Sitz der Kanzlei. Die Gebühren nach dem RVG und dem FamGKG sind bundeseinheitlich geregelt; die Entfernung zum Gericht verändert ihre Höhe nicht. Reisekosten fallen nur an, wenn tatsächlich eine Anreise zu einem Termin erforderlich wird.

Wie lange dauert ein familiengerichtliches Verfahren?

Das hängt von der Art des Verfahrens und vom Verhalten der Beteiligten ab. Eine unstreitige Scheidung ohne Folgesachen ist erheblich schneller erledigt als eine Sache, in der Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht gleichzeitig streitig sind.

Feste Dauerangaben nenne ich nicht, weil sie von Umständen abhängen, die weder Sie noch ich steuern: von der Auslastung der Abteilung, von der Dauer der Auskünfte im Versorgungsausgleich, von der Frage, ob ein Gutachten eingeholt wird. Ich sage Ihnen jeweils, welcher Schritt als Nächstes ansteht und worauf gerade gewartet wird.

Der erste Schritt

Für eine erste Einschätzung genügt eine kurze Schilderung des Sachverhalts mit den Daten von Eheschließung und Trennung. Kanzlei Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 030 39791957.