Familienrechtliche Fragen entscheiden sich fast nie am Grundsatz, sondern an den Einzelheiten des Falls. Was hier steht, gibt den gesetzlichen Rahmen wieder und ersetzt keine Prüfung Ihres Falls.
Trennung und Scheidung
Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das bestimmt § 1565 Absatz 1 BGB. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie sie wiederherstellen.
Weil sich das schlecht beweisen lässt, arbeitet das Gesetz mit Vermutungen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern nach § 1566 Absatz 1 BGB vermutet. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe nach § 1566 Absatz 2 BGB als gescheitert, ohne dass es auf die Zustimmung ankommt.
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur unter den engen Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB möglich. Sie setzt eine unzumutbare Härte voraus, die in der Person des anderen Ehegatten begründet ist. Die Gerichte legen diese Ausnahme streng aus.
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist der Zeitraum, in dem die Ehegatten getrennt leben, bevor die Scheidung beantragt werden kann. Getrenntleben bedeutet nach § 1567 Absatz 1 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Entscheidend ist der Beginn. Er bestimmt, ab wann der Antrag gestellt werden kann, und er wirkt sich auf Unterhalt und Güterrecht aus. Deshalb sollte er festgehalten werden, notfalls durch ein kurzes Schreiben an den anderen Ehegatten. Mehr dazu steht unter Trennungsjahr.
Muss einer von uns ausziehen, damit die Trennung zählt?
Nein. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Erforderlich ist, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird: getrennte Räume, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften.
Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten oder eine Absprache zur Kinderbetreuung heben die Trennung nicht auf. Wer aber weiter füreinander wäscht, einkauft und kocht, lebt nicht getrennt im Sinne des Gesetzes. Im Streitfall kommt es darauf an, wer den Beginn der Trennung belegen kann.
Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?
Nein. In Ehesachen besteht nach § 114 Absatz 1 FamFG Anwaltszwang, aber nur der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag nach § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG ohne eigenen Anwalt zustimmen.
Das setzt voraus, dass über die Folgen Einigkeit besteht und niemand eigene Anträge stellen will. Wer selbst etwas beantragen möchte, etwa Unterhalt oder den Zugewinnausgleich, braucht dafür eine eigene anwaltliche Vertretung. Eine Anwältin darf niemals beide Seiten vertreten; das verbietet § 43a Absatz 4 BRAO.
Kann ich geschieden werden, wenn mein Ehegatte nicht zustimmt?
Ja. Die Zustimmung ist keine Voraussetzung der Scheidung, sie erleichtert nur den Nachweis. Verweigert der andere Ehegatte sie, muss das Scheitern der Ehe dargelegt werden.
Nach drei Jahren Trennung greift die unwiderlegliche Vermutung des § 1566 Absatz 2 BGB. Dann kommt es auf die Zustimmung nicht mehr an, und auch der Vortrag, die Ehe sei zu retten, ändert nichts mehr. Zwischen einem und drei Jahren Trennung ist der Ausgang dagegen offener und hängt vom Vortrag beider Seiten ab.
Kosten und Verfahrenswert
Wonach richten sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens?
Nach dem Verfahrenswert. Aus ihm ergeben sich sowohl die Gerichtskosten nach dem FamGKG als auch die Anwaltsgebühren nach dem RVG. Im gerichtlichen Verfahren entstehen für die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Pauschalpreise gibt es deshalb nicht, und Angebote, die mit einem festen Betrag werben, blenden aus, dass der Wert vom Gericht festgesetzt wird. Was sich beeinflussen lässt, ist der Umfang: Jede zusätzliche Folgesache erhöht den Wert und damit die Kosten.
Was ist der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert ist der Rechenwert, den das Gericht für das Verfahren festsetzt. In der Ehesache bemisst er sich nach § 43 FamGKG. Maßgeblich sind das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten sowie ihre Vermögensverhältnisse; der Wert darf 3.000 Euro nicht unterschreiten.
Für Folgesachen gelten eigene Vorschriften. Der Wert des Versorgungsausgleichs richtet sich nach § 50 FamGKG und bemisst sich nach der Zahl der auszugleichenden Anrechte. Die Werte der Folgesachen werden für die Kostenberechnung zusammengerechnet.
Was kann ich tun, wenn ich das Verfahren nicht bezahlen kann?
Dann kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Sie wird bewilligt, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag setzt eine vollständige Erklärung über Einkommen und Vermögen mit Belegen voraus. Wird bewilligt, kann das Gericht Raten anordnen. Verbessern sich Ihre Verhältnisse innerhalb der gesetzlichen Frist wesentlich, kann die Bewilligung nachträglich geändert werden.
Unterhalt
Worin unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?
Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung. Er beruht auf § 1361 BGB und knüpft an die noch bestehende Ehe an. Deshalb muss der bedürftige Ehegatte in dieser Zeit noch nicht ohne Weiteres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, jedenfalls nicht sofort.
Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung und folgt einer anderen Logik. Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt wird nur geschuldet, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist, etwa Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB, Alter nach § 1571 BGB oder Krankheit nach § 1572 BGB.
Beide Ansprüche sind getrennt geltend zu machen. Ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt nicht über die Scheidung hinaus. Der nacheheliche Unterhalt kann zudem nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.
Wie wird der Kindesunterhalt bestimmt?
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Unterhalt schulden beide Elternteile, § 1601 BGB; betreut ein Elternteil das minderjährige Kind, erfüllt er seine Pflicht in der Regel durch die Betreuung, der andere zahlt Barunterhalt.
Als Rechenhilfe dient die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine von den Oberlandesgerichten fortgeschriebene Leitlinie, und sie wird regelmäßig geändert. Konkrete Beträge nenne ich deshalb nicht; maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Berechnung geltende Fassung.
Zu bereinigen ist das Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen und bestimmte Verbindlichkeiten. Genau hier entsteht der meiste Streit. Näheres steht unter Kindesunterhalt.
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Nicht bis zu einem festen Alter, sondern bis das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Das Ende der Volljährigkeit beendet die Unterhaltspflicht nicht. Auch für eine Erstausbildung oder ein erstes Studium wird Unterhalt geschuldet, solange das Kind die Ausbildung zielstrebig betreibt.
Mit der Volljährigkeit ändert sich allerdings die Struktur. Beide Elternteile haften nun anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, und das eigene Einkommen des Kindes wird angerechnet. Für privilegierte volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben, gilt nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB eine strengere Haftung.
Muss ich Auskunft über mein Einkommen erteilen?
Ja. Verwandte in gerader Linie sind einander nach § 1605 BGB zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet, soweit das für den Unterhaltsanspruch erforderlich ist. Dazu gehört die Vorlage von Belegen.
Wer die Auskunft verweigert, verzögert die Sache nur. Sie kann gerichtlich durchgesetzt werden, und im Unterhaltsverfahren kann das Gericht nach § 235 FamFG die Beteiligten selbst zur Auskunft verpflichten sowie Auskünfte bei Arbeitgebern und Behörden einholen. Erneute Auskunft kann vor Ablauf von zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden.
Kinder
Wer erhält nach der Trennung das Sorgerecht?
In aller Regel behalten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Trennung und Scheidung ändern daran nichts. Das Gesetz sieht keine automatische Übertragung auf einen Elternteil vor, und ein Antrag darauf ist keine übliche Begleitmaßnahme der Scheidung.
Die Alleinsorge wird nur auf Antrag und nur übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 BGB. Anhaltender Streit allein genügt dafür nicht. Erforderlich ist, dass die gemeinsame Sorge dem Kind schadet, etwa weil jede Absprache blockiert wird.
Häufig genügt es, einen Teilbereich zu übertragen, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das ist der mildere Eingriff und wird von den Gerichten bevorzugt. Mehr dazu unter Sorgerecht.
Was regelt das Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Das Umgangsrecht steht nicht zur Disposition der Eltern und hängt nicht davon ab, ob Unterhalt gezahlt wird. Beides sind getrennte Fragen. Wer den Umgang von der Zahlung abhängig macht, verstößt gegen das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Absatz 2 BGB.
Was kann ich tun, wenn der Umgang verweigert wird?
Zunächst sollte eine Vereinbarung versucht werden, wenn nötig unter Vermittlung des Jugendamts. Führt das nicht weiter, kann eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt werden. Sie legt Zeiten, Übergaben und Ferien so konkret fest, dass sie vollstreckbar ist.
Wird eine gerichtliche Regelung missachtet, kommen Ordnungsmittel nach § 89 FamFG in Betracht. Voraussetzung ist ein Hinweis auf die Folgen in der Entscheidung. In verfahrenen Lagen kann das Gericht nach § 1684 Absatz 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen. Näheres unter Umgangsrecht.
Darf ein Elternteil mit dem Kind wegziehen?
Nicht im Alleingang. Bei gemeinsamer Sorge ist ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes erheblich verändert, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Über sie müssen die Eltern nach § 1687 Absatz 1 BGB gemeinsam entscheiden. Ein Wegzug ins Ausland oder über eine größere Entfernung fällt darunter.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung nach § 1628 BGB einem Elternteil übertragen. Maßstab ist allein das Kindeswohl, nicht die berufliche oder private Planung der Eltern. Ein vollendeter Umzug ohne Zustimmung schafft dabei keine günstigere Ausgangslage.
Vermögen und Versorgung
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich gleicht aus, was die Ehegatten während der Ehe unterschiedlich stark hinzugewonnen haben. Haben sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt; erst bei Beendigung des Güterstandes wird verglichen.
Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen nach § 1378 BGB die Hälfte der Differenz als Geldbetrag. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände entsteht dadurch nicht.
Entscheidend sind die Stichtage. Für das Endvermögen ist nach § 1384 BGB der Tag maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Erbschaften und Schenkungen werden nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet, ihre Wertsteigerung aber nicht. Zur Vorbereitung besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Mehr unter Zugewinnausgleich.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Erfasst werden gesetzliche Renten, Beamtenversorgungen, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorgeverträge, soweit sie der Absicherung dienen.
Nach § 1 VersAusglG wird jedes einzelne Anrecht hälftig geteilt. Es wird also nicht saldiert, sondern jedes Anrecht für sich ausgeglichen. Das Gericht führt den Ausgleich in der Scheidung von Amts wegen durch, ohne dass ein Antrag nötig wäre.
Ausnahmen bestehen bei kurzer Ehezeit: Betrug sie bis zu drei Jahre, findet der Ausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur auf Antrag statt. Außerdem können die Ehegatten den Versorgungsausgleich vertraglich regeln; die Vereinbarung bedarf nach § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Wer darf nach der Trennung in der Ehewohnung bleiben?
Derjenige, der stärker auf sie angewiesen ist. Während der Trennungszeit kann ein Ehegatte nach § 1361b BGB verlangen, dass ihm die Ehewohnung allein überlassen wird, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Auf die Eigentumslage kommt es dabei nicht in erster Linie an.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist. Hat ein Ehegatte den anderen körperlich verletzt oder damit gedroht, ist die Wohnung nach § 1361b Absatz 2 BGB in der Regel ganz zu überlassen.
Nach der Scheidung gilt § 1568a BGB. Dann entscheidet, wer auf die Wohnung stärker angewiesen ist, wobei die Belange der Kinder und die Lebensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind. Wer auszieht, sollte klarstellen, dass er sein Recht an der Wohnung nicht aufgibt.
Vereinbarungen und besondere Lagen
Wozu dient eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Folgen der Trennung und Scheidung einvernehmlich: Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat. Sie ersetzt streitige Verfahren durch eine Absprache und macht das Ergebnis planbar.
Sie ist meist deutlich günstiger als mehrere gerichtliche Folgesachen und in der Regel schneller. Vor allem aber lässt sie Lösungen zu, die ein Gericht nicht anordnen könnte, etwa den Verzicht auf eine Ausgleichsforderung gegen Übernahme eines Darlehens.
Die Form ist streng. Vereinbarungen über den Zugewinn bedürfen nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung, ebenso Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach § 7 VersAusglG. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bedarf vor Rechtskraft der Scheidung nach § 1585c BGB der notariellen Beurkundung. Wird die Form verfehlt, ist die Vereinbarung unwirksam.
Was kann ich bei häuslicher Gewalt tun?
Bei akuter Gefahr die Polizei rufen, sonst eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung nicht betritt, sich ihr und weiteren Orten nicht nähert und keinen Kontakt aufnimmt. Nach § 2 GewSchG kann die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Diese Anordnungen können im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners. Ein Verstoß gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG ist strafbar.
Wichtig ist die Dokumentation: ärztliche Feststellungen, Fotos, Nachrichten, polizeiliche Vorgangsnummern. Was danach zu tun ist, steht unter Gewaltschutz.
Welche Rechte haben unverheiratete Paare bei einer Trennung?
Deutlich weniger, als viele annehmen. Es gibt keinen Zugewinnausgleich, keinen Versorgungsausgleich und keinen Trennungsunterhalt. Wer jahrzehntelang zusammengelebt hat, ohne zu heiraten, hat allein daraus keine vermögensrechtlichen Ansprüche.
Ansprüche können sich aus anderen Rechtsgründen ergeben: aus dem Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB bei gemeinsamen Darlehen, aus einer stillschweigend geschlossenen Innengesellschaft bei gemeinsamem Vermögensaufbau oder aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bei erheblichen Zuwendungen.
Für Kinder gelten dagegen dieselben Regeln wie bei verheirateten Eltern. Der betreuende Elternteil kann zudem Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verlangen. Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht bei unverheirateten Eltern nicht automatisch, sondern nach § 1626a BGB durch Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung.
Wenn Ihre Frage hier nicht steht
Die häufigsten Konstellationen lassen sich allgemein beantworten, Ihre nicht unbedingt. Schildern Sie mir den Sachverhalt in wenigen Sätzen auf einem der Wege unter Kontakt, dann sage ich Ihnen, welche Regelung greift und welcher Schritt als erster ansteht.