Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern ihren Kindern nach § 1601 BGB als Verwandte in gerader Linie schulden. Leben die Eltern getrennt, verteilt § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB die Last. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch die Pflege und Erziehung; der andere Elternteil schuldet Barunterhalt. Diese Aufgabenteilung ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.

Die Höhe des Barunterhalts berechnen die Familiengerichte nach der Düsseldorfer Tabelle. Ein Gesetz ist sie nicht, eine Gerichtsentscheidung ebenso wenig. Sie ist eine von den Oberlandesgerichten abgestimmte Leitlinie, die der Vereinheitlichung dient. Das Familiengericht kann im Einzelfall abweichen, folgt ihr aber in aller Regel.

Mindestunterhalt und Einkommensgruppen

Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich garantierte Sockelbetrag, den ein minderjähriges Kind mindestens beanspruchen kann. Nach § 1612a Absatz 1 BGB kann ein minderjähriges Kind Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen; dieser richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes. § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB bestimmt drei Altersstufen, die jeweils mit dem Beginn des betreffenden Lebensjahres greifen.

Die derzeit geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle hat den Stand 1. Januar 2026. Für die erste Einkommensgruppe, also ein bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen bis 2.100 Euro, gelten folgende Bedarfssätze:

AltersstufeAlter des KindesBedarf monatlich
1. Altersstufe0 bis 5 Jahre486 Euro
2. Altersstufe6 bis 11 Jahre558 Euro
3. Altersstufe12 bis 17 Jahre653 Euro
4. Altersstufeab 18 Jahre698 Euro

Zahlbeträge sind das nicht. Vom Bedarf wird das Kindergeld abgezogen, bevor sich ergibt, was tatsächlich zu überweisen ist.

Oberhalb der ersten Gruppe staffelt die Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils weiter, und mit steigendem Einkommen steigt der Bedarfssatz in festen Stufen. Die Tabelle unterstellt dabei zwei Unterhaltsberechtigte. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten, ist eine Herauf- oder Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen vorgesehen.

Bereinigt wird das Einkommen um Steuern und Sozialabgaben, um berufsbedingte Aufwendungen, um angemessene Altersvorsorgeaufwendungen und um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Bei Selbstständigen ist regelmäßig ein Durchschnitt aus mehreren Jahren zu bilden. Der Bedarfskontrollbetrag jeder Einkommensgruppe soll sicherstellen, dass dem Pflichtigen ein angemessener Teil seines Einkommens verbleibt; wird er unterschritten, erfolgt eine Herabstufung.

Eine Kinderhand liegt in der Hand einer erwachsenen Person
Der Barunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes.

Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB

Das Kindergeld mindert den Barbedarf des Kindes. Nach § 1612b Absatz 1 BGB ist es bei einem minderjährigen Kind zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen. Dahinter steht, dass beim minderjährigen Kind die eine Hälfte dem betreuenden Elternteil für die Betreuungsleistung zusteht und die andere den barunterhaltspflichtigen Elternteil entlastet.

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro monatlich je Kind. Beim minderjährigen Kind werden davon 129,50 Euro auf den Bedarf angerechnet. Der Zahlbetrag ist also der Tabellenbetrag abzüglich 129,50 Euro. Bei einem volljährigen Kind werden die vollen 259 Euro abgezogen.

Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Absatz 2 BGB, der Selbstbehalt ist deshalb niedriger als sonst. Nach dem Stand vom 1. Januar 2026 gelten diese Werte:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit, 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 520 Euro
  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern: 1.750 Euro einschließlich einer Warmmiete bis 650 Euro
Gesteigerte Unterhaltspflicht

Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern verlangt § 1603 Absatz 2 BGB, alle verfügbaren Mittel einzusetzen und notfalls einen Arbeitsplatzwechsel oder eine Nebentätigkeit in Betracht zu ziehen. Wer eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit nicht ausschöpft, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen. Gerechnet wird dann mit dem erzielbaren, nicht mit dem tatsächlichen Verdienst.

Rangfolge bei mehreren Berechtigten

Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten, entscheidet § 1609 BGB. Im ersten Rang stehen minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder. Erst danach folgen im zweiten Rang die Elternteile, denen wegen der Betreuung eines Kindes ein Anspruch zusteht, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer. Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt treten also hinter dem Kindesunterhalt zurück.

Volljährigenunterhalt

Mit der Volljährigkeit ändert sich die Systematik grundlegend. Die Betreuung endet als Unterhaltsleistung; beide Elternteile haften nun anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa eine Ausbildungsvergütung, mindern den Bedarf; von der Ausbildungsvergütung wird ein Betrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt.

Eine Sonderstellung nehmen privilegierte volljährige Kinder ein. Das sind nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie stehen minderjährigen Kindern gleich, insbesondere im ersten Rang des § 1609 BGB und beim niedrigeren Selbstbehalt.

Ein volljähriges Kind muss seinen Unterhalt selbst geltend machen und dazu über seine Einkünfte und über die Ausbildung Auskunft geben. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur für eine Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht und zielstrebig betrieben wird. Ein Studium nach abgeschlossener Lehre ist nur geschuldet, wenn beide Ausbildungsabschnitte sachlich zusammenhängen und der Entschluss von vornherein angelegt war.

Erweiterter Umgang und Wechselmodell

Ob sich der Kindesunterhalt mindert, wenn das Kind deutlich mehr Zeit beim barunterhaltspflichtigen Elternteil verbringt als beim üblichen Wochenendumgang, ist eine der häufigsten Fragen in meiner Beratung. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 15.04.2026, XII ZB 415/25, zum sogenannten asymmetrischen Wechselmodell Stellung genommen. Wie viel Zeit das Kind bei wem verbringt, ist eine Frage des Umgangsrechts, wer über die Belange des Kindes entscheidet, eine Frage des Sorgerechts.

Ein über das übliche Maß hinausgehender Umgang macht den hauptbetreuenden Elternteil nicht anteilig barunterhaltspflichtig. Solange das Kind seinen Lebensmittelpunkt eindeutig bei einem Elternteil hat, bleibt es bei der gesetzlichen Aufgabenteilung des § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach der eine Elternteil seine Pflicht durch Betreuung und der andere durch Zahlung erfüllt. Eine anteilige Barunterhaltshaftung beider Eltern setzt ein echtes paritätisches Wechselmodell voraus. Der Senat hat sich zugleich zur Vertretungsbefugnis des antragstellenden Elternteils bei der gerichtlichen Geltendmachung geäußert.

Was der Senat nicht entschieden hat

Verbreitet wird, der Bundesgerichtshof habe bei erweitertem Umgang einen Abschlag von rund zehn Prozent, ausnahmsweise bis fünfzehn Prozent des Tabellenunterhalts vorgegeben. Das trifft nicht zu. Solche Prozentsätze stammen aus Sekundärkommentierungen; der Senat gibt keine konkreten Abschläge vor.

Was ein erweiterter Umgang wirtschaftlich bedeutet, bleibt damit eine Frage des Einzelfalls, die über die üblichen Instrumente wie den Mehrbedarf und die konkrete Kostenverteilung zu lösen ist.

Anders liegt es beim echten paritätischen Wechselmodell, bei dem das Kind von beiden Eltern etwa zu gleichen Teilen betreut wird. Dann haften beide Eltern anteilig für den Barunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen, und der Bedarf des Kindes erhöht sich um die Mehrkosten des doppelten Haushalts. Dass ein solches Modell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, entschieden; maßgeblich ist allein das Kindeswohl, was regelmäßig eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Die Einzelheiten der Betreuungsmodelle stehen unter Umgangsrecht.

Für nicht verheiratete Eltern kommt im paritätischen Wechselmodell zusätzlich ein Betreuungsunterhalt in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.03.2026, XII ZB 227/25, entschieden, dass bei hälftiger Betreuung grundsätzlich jedem Elternteil ein Anspruch nach § 1615l BGB zustehen kann, weil beide betreuungsbedingt in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind; die wechselseitigen Einbußen sind gegeneinander zu verrechnen. Mehr dazu unter nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Titulierung und Durchsetzung

Kindesunterhalt sollte tituliert werden. In Betracht kommen die kostenfreie Jugendamtsurkunde, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Beschluss im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 folgende FamFG. Auch hier gilt für die Vergangenheit § 1613 BGB, wonach Rückstände erst ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden können. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann ein Titel abgeändert werden.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren. Für Volljährige in der ersten Einkommensgruppe sind 698 Euro ausgewiesen. Das sind Bedarfssätze; das Kindergeld wird davon noch abgezogen.

Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Nach § 1612b Absatz 1 BGB wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe bedarfsdeckend angerechnet. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro je Kind. Beim minderjährigen Kind werden also 129,50 Euro vom Tabellenbetrag abgezogen, beim volljährigen Kind 259 Euro.

Mindert sich der Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.04.2026, XII ZB 415/25, entschieden, dass ein über das übliche Maß hinausgehender Umgang den hauptbetreuenden Elternteil nicht anteilig barunterhaltspflichtig macht. Solange das Kind seinen Lebensmittelpunkt eindeutig bei einem Elternteil hat, bleibt es bei der Aufgabenteilung des § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB. Feste Abschläge von zehn oder fünfzehn Prozent hat der Senat nicht vorgegeben; solche Prozentsätze stammen aus Sekundärkommentierungen und sind ihm nicht zuzuschreiben.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?

Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 520 Euro. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 Euro einschließlich einer Warmmiete bis 650 Euro.

Müssen beide Eltern für volljährige Kinder zahlen?

Ja. Mit der Volljährigkeit endet die Betreuung als Unterhaltsleistung. Beide Elternteile haften dann nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Eine Ausnahme gilt für privilegierte volljährige Kinder nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB, die minderjährigen Kindern gleichstehen.

Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag

Zwischen dem Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle und dem Betrag, der am Monatsende überwiesen wird, liegen Einkommensbereinigung, Einstufung, Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt. Mit den Verdienstunterlagen des Pflichtigen, dem Alter der Kinder und der Zahl der weiteren Unterhaltspflichten lässt sich diese Rechnung in einem Termin aufstellen, für die Berechnung wie für die Titulierung.

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