Ehewohnung und Hausrat

Wer in der Wohnung bleibt und was mit dem geschieht, was darin steht, ist in der Trennung meist die erste praktische Frage. Das Gesetz behandelt sie zweimal, weil für die Trennungszeit und für die Zeit nach der Scheidung unterschiedliche Maßstäbe gelten. In der Trennungszeit geht es um eine vorläufige Ordnung, nach der Scheidung um eine endgültige. Wer diese beiden Ebenen vermischt, stellt die falschen Anträge.

Die Ehewohnung in der Trennungszeit, § 1361b BGB

Solange die Ehegatten getrennt leben, aber noch verheiratet sind, richtet sich die Nutzung der Ehewohnung nach § 1361b BGB. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Wohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Auf die Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es dabei zunächst nicht an. Auch wer die Wohnung allein gemietet hat oder Alleineigentümer ist, kann verpflichtet werden, sie zu verlassen.

Der Maßstab ist streng. Die bloße Unannehmlichkeit, weiter unter einem Dach zu wohnen, genügt nicht. § 1361b Absatz 1 Satz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen ist; eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls ist einer der häufigsten tragenden Gründe. Eine eigene Regelung enthält § 1361b Absatz 2 BGB: Hat ein Ehegatte den anderen widerrechtlich vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit oder an der Freiheit verletzt oder dies angedroht, ist ihm die Wohnung in der Regel vollständig zu überlassen. Diese Vorschrift greift neben dem Gewaltschutzgesetz, dazu mehr unter Gewaltschutz.

Zwei Folgeregelungen sind wichtig. Nach § 1361b Absatz 3 Satz 1 BGB hat der weichende Ehegatte alles zu unterlassen, was die Ausübung der Nutzung erschwert oder vereitelt. Und nach § 1361b Absatz 4 BGB wird vermutet, dass ein ausgezogener Ehegatte dem Verbleibenden das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, wenn er nicht binnen sechs Monaten eine ernstliche Rückkehrabsicht mitteilt. Wer auszieht, um Ruhe zu haben, sollte diese Frist kennen. Der Auszug selbst hebt die Trennung im Sinne des Trennungsjahres nicht auf, sondern belegt sie.

Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit

Wer die Wohnung allein nutzt, kann dem anderen dafür eine Vergütung schulden. § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB gibt dem weichenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Nutzungsvergütung, soweit das der Billigkeit entspricht. Maßstab ist nicht schematisch die halbe Marktmiete, sondern eine Abwägung, in die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Betreuung gemeinsamer Kinder und vor allem die Unterhaltslage einfließen.

Der letzte Punkt wird oft übersehen. Wird der Wohnvorteil des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt, kann er nicht zusätzlich als Nutzungsvergütung abgeschöpft werden. Beides zusammen wäre eine doppelte Anrechnung. Ich prüfe deshalb immer zuerst, wie der Wohnwert in der Unterhaltsberechnung behandelt wird, und erst danach, ob daneben Raum für eine Vergütung bleibt.

Haushaltsgegenstände in der Trennungszeit, § 1361a BGB

Für den Hausrat gilt in der Trennungszeit § 1361a BGB. Nach Absatz 1 kann jeder Ehegatte die Gegenstände herausverlangen, die ihm allein gehören; er muss sie dem anderen jedoch zum Gebrauch überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und das der Billigkeit entspricht. Gegenstände, die beiden gemeinsam gehören, werden nach Absatz 2 nach Billigkeit zwischen ihnen verteilt.

Auch hier kann eine Vergütung festgesetzt werden. § 1361a Absatz 3 Satz 2 BGB erlaubt es, dem nutzenden Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung aufzuerlegen, soweit das der Billigkeit entspricht. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 24.09.2025, XII ZB 114/25, entschieden: Wird ein Haushaltsgegenstand, in dem entschiedenen Fall ein Pkw, einem Ehegatten für die Trennungszeit allein zugewiesen, kann das Gericht eine Nutzungsvergütung festsetzen, ohne dass der andere Ehegatte diese zuvor außergerichtlich verlangt haben muss. Maßstab ist die Billigkeit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Der Antrag auf Zuweisung und der Antrag auf Vergütung lassen sich damit in einem Zug stellen.

Die Ehewohnung nach der Scheidung, § 1568a BGB

Mit der Scheidung endet die vorläufige Ordnung. Nach § 1568a Absatz 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Maßstab ist damit milder als in der Trennungszeit: Es genügt das stärkere Angewiesensein, eine unbillige Härte ist nicht erforderlich.

Anders liegt es, wenn die Wohnung im Eigentum eines Ehegatten steht. Nach § 1568a Absatz 2 BGB kann die Überlassung gegen den Eigentümer, den Erbbauberechtigten oder den Nießbraucher nur verlangt werden, wenn sie notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Eigentum wird also geschützt, aber nicht um jeden Preis. Vom Eigentum selbst ist die Zuweisung der Nutzung zu trennen: Wem die Immobilie gehört und wie ihr Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird, entscheidet sich im Zugewinnausgleich.

Der Mietvertrag

Bei einer Mietwohnung stellt sich die Frage, wer künftig Mieter ist. § 1568a Absatz 3 BGB regelt das eindeutig: Sind beide Ehegatten Mieter, tritt derjenige, dem die Wohnung überlassen wird, mit dem Zugang einer entsprechenden Mitteilung beider Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Endentscheidung allein in das Mietverhältnis ein oder setzt es allein fort. War nur ein Ehegatte Mieter, tritt der andere in gleicher Weise an dessen Stelle. Der Vermieter muss das hinnehmen; ihm steht nach § 1568a Absatz 4 BGB nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ist die Wohnung nicht gemietet, kann der Ehegatte, dem sie überlassen wird, nach § 1568a Absatz 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.

Diese Ansprüche sind befristet. Die Ansprüche nach § 1568a Absatz 3 und Absatz 5 BGB erlöschen nach § 1568a Absatz 6 BGB ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind. Wer die Erklärung gegenüber dem Vermieter aufschiebt, haftet unter Umständen weiter für eine Wohnung, in der er nicht mehr wohnt.

Genau an dieser Erklärung hakt es häufig, weil der ausgezogene Ehegatte nicht mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 108/25, entschieden, dass ein Ehegatte von dem anderen verlangen kann, an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung über den Eintritt in das Mietverhältnis mitzuwirken. Der Anspruch folgt aus der ehelichen Rücksichtnahmepflicht und ist gerichtlich durchsetzbar.

Der Hausrat nach der Scheidung, § 1568b BGB

Für die Haushaltsgegenstände enthält § 1568b BGB die endgültige Regelung. Nach Absatz 1 kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Anders als in der Trennungszeit geht es also nicht nur um den Gebrauch, sondern um das Eigentum.

Praktisch entscheidend ist die Vermutung des § 1568b Absatz 2 BGB: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Wer also behauptet, die Küche gehöre ihm allein, muss das belegen, etwa durch Rechnung und Zahlungsnachweis. Wird ein Gegenstand übereignet, kann der andere nach § 1568b Absatz 3 BGB eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Maßstab dafür ist nicht der Anschaffungspreis, sondern der Zeitwert, und der ist bei gebrauchtem Hausrat regelmäßig niedrig. Ein Streit über Möbel lohnt sich wirtschaftlich fast nie; ich rate meist zu einer Liste und einer einvernehmlichen Aufteilung.

Nutzungsentschädigung nach der Scheidung

Bleibt ein Ehegatte nach der Scheidung in einer Immobilie, die beiden gemeinsam gehört, richtet sich die Entschädigung nicht mehr nach § 1361b BGB, sondern nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft. Grundlage ist § 745 Absatz 2 BGB: Jeder Teilhaber kann eine dem Interesse aller entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, wozu auch ein Nutzungsentgelt gehört. Der Anspruch besteht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht wird. Wer ihn will, muss ihn deshalb schriftlich verlangen und sollte damit nicht warten.

Verfahren

Ehewohnungssachen und Haushaltssachen sind Familiensachen nach § 111 Nummer 5 FamFG; das Verfahren richtet sich nach den §§ 200 bis 209 FamFG. Zuständig ist ausschließlich das Familiengericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist, sonst das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet, § 201 FamFG. Die Wohnungszuweisung für die Zeit nach der Scheidung kann auf Antrag als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden, § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 FamFG. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gewalt, ist eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG möglich, über die häufig binnen weniger Tage entschieden wird. Der Verfahrenswert richtet sich nach § 48 FamGKG.

Häufige Fragen zu Ehewohnung und Hausrat

Wer darf in der Trennungszeit in der Ehewohnung bleiben?

Das Familiengericht überlässt die Wohnung nach § 1361b BGB einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eigentum oder Mietvertrag entscheiden darüber nicht allein. Hat ein Ehegatte den anderen verletzt oder ihm gedroht, ist die Wohnung nach § 1361b Absatz 2 BGB in der Regel vollständig dem verletzten Ehegatten zu überlassen.

Muss ich eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn ich allein in der Wohnung bleibe?

In der Trennungszeit kann der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht. Wird der Wohnvorteil bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt, scheidet eine zusätzliche Vergütung aus. Nach der Scheidung folgt der Anspruch bei gemeinsamem Eigentum aus § 745 Absatz 2 BGB und besteht grundsätzlich erst ab seiner Geltendmachung.

Kann ich nach der Scheidung allein in den Mietvertrag eintreten?

Ja. Nach § 1568a Absatz 3 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, mit Zugang der Mitteilung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung allein in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann das nur bei einem wichtigen Grund in der Person des neuen Mieters außerordentlich kündigen. Der Anspruch erlischt nach § 1568a Absatz 6 BGB ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.

Wie wird der Hausrat nach der Scheidung verteilt?

Nach § 1568b BGB werden die gemeinsamen Haushaltsgegenstände dem Ehegatten überlassen und übereignet, der auf sie in stärkerem Maße angewiesen ist oder dem sie aus Billigkeitsgründen zustehen. Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Gegenstände gelten dabei als gemeinsames Eigentum. Für übereignete Gegenstände kann eine angemessene Ausgleichszahlung nach dem Zeitwert verlangt werden.

Was passiert, wenn mein Ehegatte bei der Erklärung gegenüber dem Vermieter nicht mitwirkt?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 108/25, entschieden, dass ein Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung über den Eintritt in das Mietverhältnis verlangen kann. Der Anspruch folgt aus der ehelichen Rücksichtnahmepflicht und ist gerichtlich durchsetzbar. Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass der andere freiwillig unterschreibt.

Wohnung und Hausrat lassen sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, oft schneller und billiger als im Streit. Ich prüfe für Sie, welcher Weg trägt.

Wohnung, Hausrat, Unterhalt gehören in eine Rechnung

Wohnungszuweisung, Nutzungsvergütung und Unterhalt greifen ineinander; wer sie einzeln verhandelt, zahlt an einer Stelle doppelt oder bekommt an anderer nichts. Für ein erstes Gespräch genügen Mietvertrag oder Grundbuchauszug, die aktuellen Wohnkosten und die Angaben zur Betreuung der Kinder. Bei Gewalt in der Wohnung ist die einstweilige Anordnung der schnellere Weg, dann sollte der Termin noch in derselben Woche stattfinden.