Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe ist die staatliche Kostenhilfe für familiengerichtliche Verfahren, das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe der übrigen Gerichtsbarkeiten. Sie sorgt dafür, dass die Durchsetzung von Rechten nicht am Geld scheitert. Wer die Kosten einer Scheidung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, sollte den Antrag früh stellen.

Ein Geschenk ist sie nicht. Vor der staatlichen Hilfe steht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten, und nach der Bewilligung steht die Nachprüfung.

Rechtsgrundlage und Reichweite

Geregelt ist die Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 ff. FamFG. § 76 Absatz 1 FamFG verweist für die Voraussetzungen und für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also auf §§ 114 ff. ZPO. Die Prüfungsmaßstäbe stehen damit in der ZPO, die verfahrensrechtliche Einbettung im FamFG.

Bewilligt wird immer nur für ein bestimmtes Verfahren und für einen bestimmten Verfahrensgegenstand. Für die Scheidungssache und für jede Folgesache ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Welchen Umfang ein Verfahren annehmen kann, zeigt die Übersicht unter Ablauf der Scheidung.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

§ 114 Absatz 1 ZPO nennt drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

  • Der Beteiligte kann die Kosten der Verfahrensführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • Sie erscheint nicht mutwillig.

In der Scheidungssache selbst bereitet die Erfolgsaussicht meist keine Schwierigkeiten. Ist das Trennungsjahr abgelaufen und die Ehe gescheitert, ist der Antrag begründet. Genauer geprüft wird sie bei Folgesachen, etwa bei einem Unterhaltsantrag, dessen Höhe streitig ist, oder bei einem Zugewinnausgleichsantrag, dessen Berechnung noch offen ist.

Mutwillig ist ein Vorgehen, das ein Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, vernünftigerweise nicht wählen würde. Wer einen Streitpunkt in ein eigenes Verfahren auslagert, obwohl er im Verbund miterledigt werden könnte, riskiert diesen Einwand.

Übersehen wird regelmäßig der wirtschaftliche Riegel des § 115 Absatz 4 ZPO. Danach wird Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem niedrigen Verfahrenswert und mittlerem Einkommen bleibt der Antrag deshalb auch dann erfolglos, wenn Raten festgesetzt worden wären. Wie sich der Wert bestimmt, steht unter Verfahrenswert.

Der Vorschuss des Ehegatten geht vor

Bevor der Staat einspringt, ist der Ehegatte gefragt. Nach § 1360a Absatz 4 BGB ist ein Ehegatte, der dazu in der Lage ist, verpflichtet, dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für getrennt lebende Ehegatten gilt die Regel über § 1361 Absatz 4 BGB entsprechend, und eine Scheidungssache ist eine persönliche Angelegenheit in diesem Sinne.

Dieser Anspruch ist ein Vermögenswert, der nach § 115 Absatz 3 ZPO einzusetzen ist. Verdient der andere Ehegatte deutlich mehr und ist er leistungsfähig, verweist das Gericht darauf, statt Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Im Antrag ist deshalb vorzutragen, entweder dass ein solcher Anspruch mangels Leistungsfähigkeit nicht besteht oder dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Durchsetzen lässt er sich notfalls gerichtlich, üblicherweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er hängt eng mit den Unterhaltspflichten während der Trennung zusammen, dazu mehr unter Trennungsunterhalt. Dieselbe Vorrangfrage stellt sich bei jungen Erwachsenen gegenüber ihren Eltern, weil die Kosten eines persönlichen Rechtsstreits zum Lebensbedarf gehören können.

Vordruck und Belege

Der Antrag ist nach § 117 Absatz 2 ZPO mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Für die Erklärung ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Er ist vollständig auszufüllen; leere Felder führen zu Nachfragen und verzögern die Bewilligung um Wochen. Beizufügen sind folgende Nachweise:

  • Verdienstbescheinigungen oder Lohnabrechnungen der letzten Monate, bei Selbständigen der letzte Steuerbescheid und eine aktuelle Gewinnermittlung
  • Bescheide über Sozialleistungen, Elterngeld, Renten oder Arbeitslosengeld
  • Mietvertrag und Nachweise über Wohnkosten einschließlich Nebenkosten und Heizung
  • Nachweise über Kredite und deren monatliche Raten
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen an Kinder oder an den Ehegatten
  • Kontoauszüge sowie Angaben zu Sparguthaben, Fahrzeugen, Lebensversicherungen und Grundbesitz
  • Nachweise über besondere Belastungen, etwa krankheitsbedingte Mehrkosten

Aus diesen Angaben ermittelt das Gericht nach § 115 ZPO das einzusetzende Einkommen. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Wohnkosten, Unterhaltsleistungen und die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge wird regelmäßig angepasst und amtlich bekanntgemacht; ich nenne hier keine Beträge, weil eine veraltete Zahl schlechter ist als keine. Für Ihren Fall rechne ich sie mit dem aktuellen Stand durch.

Ohne Raten oder mit Raten

Ergibt die Berechnung kein einzusetzendes Einkommen, wird ohne Ratenzahlung bewilligt. Ergibt sie einen Betrag, setzt das Gericht nach § 115 Absatz 2 ZPO Monatsraten fest. Es sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Sind die Verfahrenskosten vorher gedeckt, endet die Zahlungspflicht früher.

Mit der Bewilligung ist auch der Vorschuss auf die Gerichtskosten erledigt. Das Gericht fordert dann keine Zahlung nach § 14 FamGKG mehr an, und der Scheidungsantrag wird zugestellt. Welche Kostenbestandteile die Bewilligung im Übrigen erfasst, ergibt sich aus der Aufstellung unter Scheidungskosten. Da in Ehesachen Anwaltszwang besteht, wird mit der Bewilligung nach § 78 FamFG die Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigte ausgesprochen; abgerechnet wird dann gegenüber der Landeskasse nach den für die Beiordnung geltenden, gegenüber den Wahlanwaltsgebühren abgesenkten Sätzen des RVG.

Was nicht gedeckt ist

Von der Verpflichtung, dem Gegner die entstandenen Kosten zu erstatten, befreit die Bewilligung nicht. Das stellt § 123 ZPO ausdrücklich klar. In der Scheidungssache selbst wird der Punkt dadurch entschärft, dass die Kosten nach § 150 Absatz 1 FamFG ohnehin gegeneinander aufgehoben werden; in streitigen Folgesachen mit eigener Kostenentscheidung kann er dagegen erhebliche Bedeutung haben, und darauf weise ich vor der Antragstellung hin.

Ebenfalls nicht erfasst sind die Kosten einer rein außergerichtlichen Tätigkeit. Dafür gibt es die Beratungshilfe als eigenes Instrument mit eigenem Antrag beim Amtsgericht.

Nachprüfung nach § 120a ZPO

Die Bewilligung ist keine endgültige Entscheidung. Nach § 120a ZPO kann das Gericht die Verhältnisse überprüfen und die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Verbessert sich Ihr Einkommen wesentlich oder erwerben Sie Vermögen, sind Sie verpflichtet, das dem Gericht von sich aus mitzuteilen. Auch ein Anschriftenwechsel ist dem Gericht mitzuteilen.

Vier Jahre Mitteilungspflicht

Die Nachprüfung nach § 120a ZPO ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Wer in dieser Zeit eine Nachfrage des Gerichts unbeantwortet lässt, riskiert die Aufhebung der Bewilligung und damit die nachträgliche Zahlungspflicht in voller Höhe.

Das ist der häufigste vermeidbare Fehler in diesem Bereich. Verfahrenskostenhilfe ist genauer betrachtet eine Stundung mit sozialer Komponente. Wer diese Sicht von Anfang an einnimmt, wird von einer späteren Ratenfestsetzung nicht überrascht. Was das für die Planung bedeutet, steht unter Kostenvoranschlag.

Häufige Fragen

Wer bekommt Verfahrenskostenhilfe?

Wer die Kosten des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ergibt sich aus § 114 Absatz 1 ZPO, der über § 76 Absatz 1 FamFG auch im Familienverfahren gilt.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe?

Erforderlich ist nach § 117 Absatz 2 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen: Einkommensnachweise oder Leistungsbescheide, Mietvertrag und Wohnkosten, Nachweise über Kredite und Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge sowie Angaben zu Vermögen. Unvollständige Angaben verzögern die Bewilligung.

Muss ich Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Das hängt von Ihren Verhältnissen ab. Ergibt die Berechnung nach § 115 ZPO kein einzusetzendes Einkommen, wird ohne Raten bewilligt. Sonst setzt das Gericht Monatsraten fest, höchstens 48. Verbessern sich Einkommen oder Vermögen später wesentlich, kann das Gericht die Zahlungen nach § 120a ZPO noch ändern, längstens bis vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss des Ehegatten?

Nach § 1360a Absatz 4 BGB, für getrennt lebende Ehegatten über § 1361 Absatz 4 BGB, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten vorschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dieser Anspruch ist einzusetzendes Vermögen und geht der Verfahrenskostenhilfe vor.

Wird das Gericht meine Verhältnisse später erneut prüfen?

Ja. Nach § 120a ZPO kann das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und die Zahlungsanordnung ändern. Sie sind verpflichtet, eine wesentliche Verbesserung Ihrer Verhältnisse und jeden Anschriftenwechsel unaufgefordert mitzuteilen. Ausgeschlossen ist eine Änderung, wenn seit dem Abschluss des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Antrag mit Aussicht auf Bewilligung

Ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, entscheidet sich an drei Punkten: Einkommen nach Abzügen, vorhandenes Vermögen und der Vorschussanspruch gegen den Ehegatten. Bringen Sie Verdienstnachweise, Mietvertrag und Kreditunterlagen zu einem ersten Termin mit, dann steht die Einschätzung, bevor der Vordruck ausgefüllt wird.