Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung, mit der Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse und weitere Scheidungsfolgen abweichend vom Gesetz regeln, § 1408 BGB.

Geschlossen wird er vor der Eheschließung oder während einer intakten Ehe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem niemand weiß, wie sich Einkommen, Gesundheit, Kinderwunsch und Berufswege entwickeln. Darin liegt sein Nutzen und zugleich seine Schwäche. Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheidet sich davon, weil sie anlässlich der Trennung oder Scheidung geschlossen wird, wenn die Verhältnisse feststehen.

Ein Misstrauensbeweis ist er nicht. Er verteilt Risiken, die das gesetzliche Leitbild nicht abbildet, etwa ein Unternehmen, das nicht zerschlagen werden soll, eine Praxis, einen Hof, ein Vermögen aus einer Erbfolge, eine Ehe mit stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder mit Auslandsbezug. Entscheidend ist, dass die Regelung auch dann noch trägt, wenn sich das Leben anders entwickelt als geplant.

Gestaltungsmöglichkeiten

Der Gestaltungsspielraum ist weit. Im Güterrecht möglich sind die Gütertrennung nach § 1414 BGB, die Gütergemeinschaft nach den §§ 1415 ff. BGB und, am häufigsten und meist am sinnvollsten, die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt es beim gesetzlichen Güterstand, einzelne Vermögenswerte werden aber herausgenommen, etwa Betriebsvermögen oder eine geerbte Immobilie. Auch eine Höchstbetragsgrenze oder ein Ausschluss nur für den Scheidungsfall bei Fortgeltung im Todesfall ist gestaltbar. Zu den Grundlagen siehe Zugewinnausgleich.

Daneben stehen drei weitere Bereiche, die sich vertraglich ordnen lassen.

  • der Versorgungsausgleich, den § 6 VersAusglG ausschließen, beschränken oder durch eine andere Regelung ersetzen lässt
  • der nacheheliche Unterhalt, für den § 1585c BGB Höhe, Dauer und Befristung oder einen Ausschluss zulässt, siehe Ehegattenunterhalt
  • die Rechtswahl bei Auslandsbezug, mit der Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz im Ausland das anwendbare Scheidungs- und Güterrecht innerhalb der europäischen Vorgaben bestimmen, siehe Internationales Familienrecht

Der Kindesunterhalt für die Zukunft bleibt außen vor, § 1614 Absatz 1 BGB, ebenso der Trennungsunterhalt, § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB. Vereinbarungen über Sorge und Umgang binden das Familiengericht ohnehin nicht.

Form und formale Grenzen

Der Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Eine Beurkundung mit Vertretung des einen Ehegatten durch den anderen ist ausgeschlossen. Wird die Form nicht gewahrt, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags folgt über § 7 Absatz 1 VersAusglG dieser Form, und eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung ist nach § 1585c Satz 2 BGB zu beurkunden.

Die Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs

Die entscheidende inhaltliche Grenze zieht die Kernbereichslehre, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, entwickelt hat. Sie geht davon aus, dass die Scheidungsfolgen grundsätzlich vertraglich disponibel sind, aber nicht beliebig abbedungen werden dürfen. Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ihr Ausschluss hinnehmbar. Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, am wenigsten der Zugewinnausgleich.

Daraus lässt sich eine Rangfolge ableiten. Ein Ausschluss des Betreuungsunterhalts ist besonders angreifbar, weil er nicht nur den betreuenden Ehegatten trifft, sondern mittelbar das Kind. Der Versorgungsausgleich steht dem Kernbereich ebenfalls nahe, weil er als vorweggenommener Altersunterhalt wirkt; wer ihn ausschließt, ohne eine Kompensation vorzusehen, muss mit einer Korrektur rechnen. Der Zugewinnausgleich liegt am Rand und ist weitgehend gestaltbar.

Geprüft wird in zwei Stufen. Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB fragt nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nichtig ist ein Ehevertrag, wenn er schon damals zu einer evident einseitigen und für den benachteiligten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung führt und dies auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht. Beides muss zusammenkommen. Eine für sich genommen einseitige Regelung genügt nicht, wenn beide Seiten frei und informiert verhandelt haben.

Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB setzt später an. Auch eine wirksame Klausel kann unbeachtlich sein, wenn sich die Verhältnisse abweichend von den Vorstellungen der Eheleute entwickelt haben. Ein Paar vereinbart einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht in der Erwartung, dass beide berufstätig bleiben. Später kommen Kinder, ein Ehegatte gibt den Beruf auf. Beruft sich der andere bei der Scheidung auf den Verzicht, kann das treuwidrig sein. Die Rechtsfolge ist dann nicht die Nichtigkeit des Vertrages, sondern eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse.

Der Zugewinnausschluss in der Unternehmerehe

Wie weit die Gestaltungsfreiheit im Güterrecht reicht, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24, bestätigt. Danach ist der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht ohne Weiteres sittenwidrig, wenn er den unternehmerisch tätigen Ehegatten einseitig begünstigt. Der Schutz des Betriebsvermögens vor einer Zerschlagung im Scheidungsfall ist ein anerkennenswertes Interesse. Sittenwidrigkeit setzt zusätzliche Umstände voraus, etwa eine Zwangslage, eine deutliche Unterlegenheit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit bei Vertragsschluss. Der Senat ordnet den Zugewinnausgleich ausdrücklich am Rand des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts ein und hält ihn damit für weitgehend disponibel.

Für die Gestaltung heißt das zweierlei. Ein Zugewinnausschluss zum Schutz eines Unternehmens ist ein legitimes Ziel und hält der Kontrolle regelmäßig stand. Er wird aber angreifbar, wenn er mit weiteren Verzichten kombiniert wird und der andere Ehegatte am Ende ohne Unterhalt, ohne Versorgung und ohne Vermögen dasteht. Nicht die einzelne Klausel entscheidet, sondern die Gesamtwürdigung des Vertrages.

Woran Eheverträge in der Praxis scheitern

Am häufigsten am Gesamtverzicht. Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn werden zugleich ausgeschlossen, ohne jede Kompensation, und damit liegt die Angriffsfläche offen. Fast ebenso oft scheitert es an der Verhandlungssituation, also an der Vorlage des Entwurfs wenige Tage vor der Hochzeit, an einer Schwangerschaft, an fehlenden Sprachkenntnissen oder an fehlender eigener anwaltlicher Beratung. Solche Umstände begründen die ungleiche Verhandlungsposition, auf die es bei § 138 BGB ankommt.

Daneben stehen zwei stille Fehler. Ein Vertrag aus der Zeit vor der Geburt der Kinder passt danach oft nicht mehr; wer nicht nachjustiert, überlässt die Anpassung dem Gericht. Und die salvatorische Klausel hilft nicht, wenn der Vertrag als Ganzes nach § 138 BGB nichtig ist, denn auffangen lässt sich damit nur eine Teilnichtigkeit.

Ich rate deshalb zu einer ausgewogenen Gesamtkonstruktion mit Kompensationen statt reiner Verzichte, zu einer dokumentierten Verhandlung mit anwaltlicher Beratung auf beiden Seiten und zu einer Überprüfung des Vertrages bei jeder wesentlichen Lebensänderung, insbesondere bei der Geburt eines Kindes und beim Wechsel in eine Selbstständigkeit.

Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist

Für die Mehrzahl der Ehen ist das gesetzliche Modell brauchbar. Es gibt aber Konstellationen, in denen es zu groben Ergebnissen führt.

  • Unternehmensbeteiligung oder freiberufliche Praxis. Ohne Regelung droht im Scheidungsfall eine Ausgleichsforderung, die nur durch Verkauf oder Kreditaufnahme erfüllt werden kann. Gesellschaftsverträge verlangen häufig ausdrücklich einen Ehevertrag der Gesellschafter.
  • Erhebliches vorhandenes oder erwartetes Vermögen auf einer Seite. Hier geht es weniger um den Bestand, der ohnehin privilegiert ist, als um Wertsteigerungen und um die Bewertung schwer teilbarer Gegenstände.
  • Zweite Ehe mit Kindern aus einer früheren Verbindung. Güterrecht und Erbrecht greifen ineinander; ohne Abstimmung entstehen Ergebnisse, die niemand wollte.
  • Große Altersunterschiede oder sehr ungleiche Versorgungsbiografien. Der Versorgungsausgleich kann hier zu Verschiebungen führen, die sich vertraglich glätten lassen.
  • Auslandsbezug. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder ein Wohnsitzwechsel machen eine Rechtswahl sinnvoll, damit nicht durch einen Umzug unbemerkt ein anderes Recht gilt.

Kein guter Grund für einen Ehevertrag ist dagegen der Wunsch, im Streitfall besser dazustehen. Verträge, die allein aus dieser Haltung entstehen, halten der Kontrolle selten stand.

Häufige Fragen zum Ehevertrag

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Nach § 138 BGB ist ein Ehevertrag nichtig, wenn er schon bei Vertragsschluss zu einer evident einseitigen und für den benachteiligten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung führt und dies auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Eine einseitige Regelung allein genügt nicht, wenn beide Seiten informiert und frei verhandelt haben.

Was bedeutet die Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, entschieden, dass die Scheidungsfolgen grundsätzlich disponibel sind, aber nicht beliebig abbedungen werden dürfen. Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ihr Ausschluss hinnehmbar. Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, am wenigsten der Zugewinnausgleich.

Kann der Zugewinnausgleich zum Schutz eines Unternehmens ausgeschlossen werden?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24, bestätigt, dass ein solcher Ausschluss nicht ohne Weiteres sittenwidrig ist, auch wenn er den unternehmerisch tätigen Ehegatten einseitig begünstigt. Der Schutz des Betriebsvermögens vor einer Zerschlagung ist ein anerkennenswertes Interesse. Sittenwidrigkeit setzt zusätzliche Umstände voraus, etwa eine Zwangslage oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit bei Vertragsschluss.

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja. Nach § 1410 BGB ist der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell zu beurkunden. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nach § 125 BGB nichtig. Dieselbe Form gilt über § 7 VersAusglG für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags.

Kann ein Ehevertrag später geändert werden?

Ja. Die Eheleute können ihren Vertrag jederzeit einvernehmlich ändern oder aufheben; dafür gilt erneut die notarielle Form. Bei wesentlichen Lebensänderungen, insbesondere der Geburt eines Kindes oder dem Wechsel in eine Selbstständigkeit, empfehle ich eine Überprüfung, damit nicht erst das Gericht im Wege der Ausübungskontrolle anpasst.

Ein Ehevertrag, der nur den einen schützt, schützt am Ende niemanden. Tragfähig wird er erst durch die Gegenleistung, die im selben Dokument steht.