Gewaltschutz

Das Gewaltschutzgesetz gibt Menschen, die von Gewalt, Drohung oder Nachstellung betroffen sind, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schutz. Es arbeitet mit zwei Werkzeugen, den Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG, die dem Täter bestimmte Handlungen untersagen, und der Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG. Zuständig ist nach § 111 Nummer 6 FamFG und § 210 FamFG das Familiengericht. Die Verfahren sind eingeübt, sie laufen schnell, und sie greifen.

Bei akuter Gefahr

Besteht eine unmittelbare Gefahr, ist der richtige Weg nicht das Gericht, sondern die Polizei. Der Notruf ist bundesweit unter 110 erreichbar. Die Polizei kann den Täter nach dem Polizeirecht des Landes für einige Tage aus der Wohnung verweisen; dieser Zeitraum ist dafür gedacht, in Ruhe einen gerichtlichen Antrag vorzubereiten.

Für Beratung, auch anonym und rund um die Uhr, gibt es das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter der Nummer 116 016. Beraten wird kostenfrei und in mehreren Sprachen. Daneben beraten die Jugendämter, wenn Kinder betroffen sind, und die Beratungsstellen der freien Träger.

Dokumentation

Das Gericht entscheidet auf der Grundlage dessen, was vorgetragen und glaubhaft gemacht wird. Hilfreich sind deshalb ärztliche Atteste, die Verletzungen und deren mögliche Ursache festhalten, eine rechtsmedizinische Untersuchung, Fotografien, die polizeiliche Vorgangsnummer, gespeicherte Nachrichten und Anrufprotokolle sowie Namen möglicher Zeugen. Ein kurzes, datiertes Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach einem Vorfall ist nach meiner Erfahrung oft das wertvollste Beweismittel, weil es später Einzelheiten belegt, an die man sich sonst nicht mehr genau erinnert.

Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG

§ 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Das Gericht trifft dann die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen. Nach § 1 Absatz 2 GewSchG gilt das entsprechend, wenn jemand mit einer solchen Verletzung widerrechtlich gedroht hat oder wenn er unzumutbar nachstellt oder verfolgt, etwa durch wiederholtes Auflauern oder durch Anrufe und Nachrichten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen den erklärten Willen der betroffenen Person.

Das Gesetz nennt in § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG einen Katalog möglicher Anordnungen. Dem Täter kann untersagt werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, etwa Arbeitsplatz, Kita oder Schule, Verbindung zu ihr aufzunehmen, auch über Fernkommunikationsmittel, und ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Anordnungen sollen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GewSchG befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG

Hat die verletzte Person mit dem Täter zur Zeit der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann sie nach § 2 Absatz 1 GewSchG verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Auf die Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es dabei zunächst nicht an; § 2 Absatz 2 GewSchG regelt allerdings, dass die Überlassung zu befristen ist, wenn der Täter allein oder mit einem Dritten dinglich oder mietvertraglich berechtigt ist.

Dieser Anspruch ist befristet. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 GewSchG ist er ausgeschlossen, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung schriftlich vom Täter verlangt oder bei Gericht beantragt hat. Wer zunächst bei Freunden oder in einer Zuflucht unterkommt, sollte diese Frist im Blick behalten.

Nach § 2 Absatz 5 GewSchG kann der Täter eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die einstweilige Anordnung

Gewaltschutzsachen sind Eilsachen. Nach § 214 FamFG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Der Sachverhalt muss dafür nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden, regelmäßig durch eine eidesstattliche Versicherung und die vorhandenen Unterlagen. Das Gericht kann in besonders dringenden Fällen ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden; der Betroffene wird dann nachträglich gehört. Eine einstweilige Anordnung ist nach § 216 Absatz 2 FamFG mit ihrem Erlass wirksam und kann sofort vollstreckt werden.

Reichen die eigenen Mittel für das Verfahren nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, sich die gemeinsame Wohnung befindet oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 211 FamFG). Vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland.

Verhältnis zu § 1361b BGB

Für Eheleute besteht neben dem Gewaltschutzgesetz ein zweiter Weg. § 1361b Absatz 1 BGB erlaubt es einem getrennt lebenden Ehegatten, die Überlassung der Ehewohnung ganz oder teilweise zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Maßstab ist damit weiter als im Gewaltschutzgesetz, denn er verlangt keine Gewalttat.

Für Gewaltfälle enthält § 1361b Absatz 2 BGB eine deutliche Wertung. Hat ein Ehegatte den anderen vorsätzlich widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit oder an der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder mit der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist ihm in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Auch hier gilt nach § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB, dass eine Nutzungsvergütung verlangt werden kann, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Beide Wege können nebeneinander verfolgt werden. Welcher der bessere ist, hängt davon ab, ob eine Gewalttat nachweisbar ist, wie die Wohnung rechtlich zugeordnet ist und ob eine dauerhafte oder eine befristete Lösung gewollt ist. Zur Wohnungszuweisung außerhalb von Gewaltfällen die Seite zu Ehewohnung und Hausrat.

Strafbewehrung und Vollstreckung

Eine Schutzanordnung ist keine bloße Empfehlung. Nach § 4 GewSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 GewSchG zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob die Anordnung im Hauptsacheverfahren oder als einstweilige Anordnung ergangen ist. Ein Verstoß gehört deshalb zur Anzeige bei der Polizei.

Daneben steht der zivilrechtliche Weg. Aus dem Beschluss kann nach § 96 FamFG in Verbindung mit § 890 ZPO ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Jeder Verstoß sollte mit Datum, Uhrzeit und Beleg festgehalten werden, auch wenn er für sich genommen geringfügig erscheint. Erst die Reihe belegt das Muster.

Zuständigkeit und Verfahrensweg

Gewaltschutzsachen sind Familiensachen nach § 111 Nummer 6 FamFG und werden vom Familiengericht geführt, § 210 FamFG. Zur Abgrenzung zu allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24, entschieden, dass ein Familiengericht, an das eine allgemeine zivilrechtliche Unterlassungssache irrtümlich verwiesen wurde, daran gebunden ist und das Verfahren nach seiner eigenen Verfahrensordnung fortführt. In der Sache hat es den geltend gemachten Anspruch dann nach dem materiell einschlägigen Zivilrecht zu prüfen, nicht nur nach dem Gewaltschutzgesetz. Ein einmal beim Familiengericht anhängiges Verfahren scheitert also nicht daran, dass der Sachverhalt die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes verfehlt.

Auswirkungen auf Umgang und Scheidung

Gewalt in der Partnerschaft wirkt in andere Verfahren hinein. Für den Kontakt zum Kind kommt eine Einschränkung oder ein begleiteter Umgang nach § 1684 Absatz 4 BGB in Betracht; die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Umgangsrecht. Für die Scheidung ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, bedeutsam. Für eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt es darauf an, ob dem antragstellenden Ehegatten schon das formale Fortbestehen des Ehebandes unzumutbar ist, nicht darauf, ob ein Zusammenleben zumutbar wäre. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie Gewalt kann diese Unzumutbarkeit auch dann begründen, wenn die Eheleute räumlich bereits getrennt leben und der Kontakt abgebrochen ist; die Gerichte müssen alle Umstände in einer Gesamtwürdigung bewerten. Dazu die Seite zum Trennungsjahr.

Häufige Fragen zum Gewaltschutz

Wie schnell bekomme ich eine Schutzanordnung?

Gewaltschutzsachen sind Eilsachen. Nach § 214 FamFG kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht; in besonders dringenden Fällen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt muss nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden, regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung und Unterlagen. Bei unmittelbarer Gefahr ist zuerst die Polizei unter 110 zuständig.

Was kann das Gericht dem Täter konkret verbieten?

§ 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG nennt einen Katalog. Untersagt werden kann, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, andere Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält, etwa Arbeitsplatz, Kita oder Schule, Verbindung zu ihr aufzunehmen, auch über Fernkommunikationsmittel, und ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Die Anordnungen sollen befristet werden.

Kann ich verlangen, dass der Täter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht?

Ja, wenn Sie mit ihm zur Zeit der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben; dann greift § 2 Absatz 1 GewSchG. Beachten Sie die Frist des § 2 Absatz 3 Nummer 1 GewSchG: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung schriftlich verlangen oder bei Gericht beantragen. Für Eheleute besteht daneben der Weg über § 1361b BGB.

Was ist der Unterschied zwischen § 2 GewSchG und § 1361b BGB?

§ 2 GewSchG setzt eine Gewalttat oder eine entsprechende Drohung voraus und gilt für alle, die einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. § 1361b Absatz 1 BGB gilt nur für getrennt lebende Eheleute, verlangt aber keine Gewalttat, sondern die Vermeidung einer unbilligen Härte. Für Gewaltfälle bestimmt § 1361b Absatz 2 BGB, dass dem verletzten Ehegatten in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen ist. Beide Wege können nebeneinander verfolgt werden.

Was passiert, wenn sich der Täter nicht an die Anordnung hält?

Ein Verstoß ist strafbar. Nach § 4 GewSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 GewSchG zuwiderhandelt. Zusätzlich kann zivilrechtlich nach § 96 FamFG in Verbindung mit § 890 ZPO ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Halten Sie jeden Verstoß mit Datum, Uhrzeit und Beleg fest.

Antrag auf eine Schutzanordnung

Ein Antrag nach § 1 oder § 2 GewSchG lässt sich kurzfristig stellen, wenn die Vorfälle datiert und belegt sind. Welche Unterlagen dafür genügen, lässt sich vorab klären; die Wege dafür stehen unter Kontakt. Bei akuter Gefahr gilt weiterhin die 110.