Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag im Familienrecht ist die Vorausberechnung dessen, was ein bestimmtes Verfahren nach Gesetz kosten wird. Er ist kein Angebot mit einem Preis, den ich frei bestimmen könnte, sondern die Anwendung der gesetzlichen Gebührenvorschriften auf Ihre Zahlen. Wie belastbar er ist, hängt davon ab, wie genau die Angaben sind, die ich bekomme.

Warum es keinen Pauschalpreis gibt

Gerichts- und Anwaltsgebühren in Familiensachen sind Wertgebühren. Sie berechnen sich aus dem Verfahrenswert und nicht aus dem Zeitaufwand. Wer eine Scheidung zum Festpreis anbietet, muss entweder den Verfahrenswert schon kennen, was vor der Sachverhaltsaufnahme nicht möglich ist, oder er nennt eine Zahl, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun hat.

Diese Bindung an den Wert ist so wesentlich, dass das Berufsrecht dazu eine ausdrückliche Aufklärungspflicht kennt. § 49b Absatz 5 BRAO verpflichtet mich, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dieser Hinweis steht am Anfang jedes Mandats, nicht in einer Fußnote der Schlussrechnung. Wie sich die einzelnen Bestandteile zusammensetzen, steht unter Scheidungskosten, die Wertermittlung selbst unter Verfahrenswert.

Ein Taschenrechner liegt auf einer Aufstellung mit Zahlen und Diagrammen
Ohne Angaben zu Einkommen und Folgesachen bleibt jede Kostenaussage eine Schätzung.

Die Erstberatung ist kostenfrei

Am Anfang steht ein Beratungsgespräch. Berechnet wird es nicht. Diese Kanzlei erhebt für die Erstberatung keine Gebühr nach § 34 RVG und verlangt dafür auch keine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Gesetz sieht für die Beratung eine Vergütungsvereinbarung vor und kennt für Verbraucher eine Obergrenze; darauf kommt es hier nicht an, weil nichts berechnet wird.

Kosten entstehen erst mit der Beauftragung. Bis zur Erteilung der Vollmacht fällt nichts an, auch dann nicht, wenn Sie sich nach dem Gespräch gegen ein Verfahren oder gegen dieses Mandat entscheiden.

Aus dem Erstgespräch entsteht der Kostenvoranschlag. Es ist zugleich der Moment, in dem sich klären lässt, ob überhaupt ein Verfahren geführt werden soll, welche Folgesachen im Raum stehen und ob eine außergerichtliche Regelung der bessere Weg ist. Diese Klärung ist der eigentliche Wert des Gesprächs.

Welche Angaben ich brauche

Damit die Rechnung belastbar wird, brauche ich Zahlen und keine Schätzungen. Welche Angabe wofür gebraucht wird, zeigt die Übersicht.

AngabeWofür sie gebraucht wird
Monatliches Nettoeinkommen beider EhegattenAusgangspunkt für den Wert der Ehesache nach § 43 FamGKG
Vermögen beider Ehegatten, insbesondere Immobilien, Beteiligungen, SparguthabenKorrektur des Wertes nach oben im Rahmen des Ermessens
Unterhaltspflichten und laufende VerbindlichkeitenKorrektur des Wertes nach unten, Antrag zur Wertfestsetzung
Zahl der Versorgungsanrechte beider EhegattenWert des Versorgungsausgleichs nach § 50 FamGKG
Ehedauer, Trennungsdatum, Datum der EheschließungEhezeit im Versorgungsausgleich, Ablauf des Trennungsjahres
Kinder, Alter, BetreuungssituationMögliche Folgesachen, Bewertung nach § 42 FamGKG
Streitige Punkte zu Unterhalt, Zugewinn, Wohnung oder HausratZahl und Wert der Folgesachen, Zusammenrechnung nach § 44 FamGKG
Auslandsbezug bei Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder VermögenMehraufwand, mögliche Zuständigkeits- und Rechtswahlfragen
Angaben zur Leistungsfähigkeit für die VerfahrenskostenPrüfung von Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss

Für die reine Kostenprognose genügen zunächst die Zahlen; Belege brauche ich erst für das Verfahren selbst und für einen etwaigen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Fehlt eine Angabe, rechne ich nicht ins Blaue, sondern weise die Lücke aus und beschreibe, wie sie sich auswirkt.

Wie ich rechne

Der Weg ist immer derselbe und lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen.

  • Schritt 1: Wert der Ehesache nach § 43 FamGKG aus dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten, korrigiert nach Vermögen und Belastungen, mindestens 3.000 Euro.
  • Schritt 2: Wert des Versorgungsausgleichs nach § 50 FamGKG, für jedes Anrecht 10 Prozent dieses Dreimonatsbetrages, insgesamt mindestens 1.000 Euro.
  • Schritt 3: Werte etwaiger weiterer Folgesachen nach den jeweils einschlägigen Wertvorschriften.
  • Schritt 4: Zusammenrechnung der Einzelwerte im Verbund nach § 44 FamGKG.
  • Schritt 5: Gerichtsgebühr mit dem Satz 2,0 nach Nummer 1110 KV FamGKG aus dem Gesamtwert.
  • Schritt 6: Anwaltsgebühren mit den Sätzen 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG und 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG, gegebenenfalls zuzüglich einer Einigungsgebühr.
  • Schritt 7: Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG, 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro.
  • Schritt 8: Umsatzsteuer von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG auf Gebühren und Auslagen.
  • Schritt 9: Verteilung nach § 150 FamFG, also im Regelfall Gerichtskosten hälftig und eigene Anwaltskosten je selbst.

Das Ergebnis übergebe ich schriftlich, mit ausgewiesenen Einzelposten und mit der Angabe, welcher Verfahrenswert der Rechnung zugrunde liegt. Nur so lässt sich der Voranschlag später mit der tatsächlichen Abrechnung vergleichen.

Was er nicht aussagt

Er sagt aus, welche Kosten bei dem angenommenen Verfahrenswert und dem angenommenen Verfahrensumfang entstehen. Er sagt nicht aus, welchen Wert das Gericht später festsetzen wird. Diese Festsetzung erfolgt nach § 55 FamGKG durch Beschluss des Gerichts, und sie kann von der Prognose abweichen. Weicht sie ab, ändern sich Gerichts- und Anwaltsgebühren gleichermaßen.

Ebenso wenig sagt der Voranschlag etwas über Entwicklungen, die im Zeitpunkt der Berechnung noch nicht absehbar sind. Kommt eine Folgesache hinzu, wird eine Beweisaufnahme erforderlich, wird ein Sachverständiger bestellt oder legt ein Beteiligter Beschwerde ein, verändert das die Kosten. Auf solche Möglichkeiten weise ich hin, sobald sie sich abzeichnen, und rechne den Voranschlag fort, statt ihn stillschweigend zu überschreiten.

Eine Garantie ist er nicht. Diese Unterscheidung gehört zur Ehrlichkeit des Mandats und gilt ebenso für eine überwiegend digital geführte Mandatsbearbeitung, zu der Sie unter Online-Scheidung mehr finden.

Abweichende Vergütung

Die gesetzlichen Gebühren sind der Regelfall, aber nicht der einzige Weg. Eine Vergütung nach Stundensatz ist möglich und in umfangreichen Verfahren mit hohem Beratungsanteil manchmal sinnvoll. Sie unterliegt den Anforderungen des § 3a RVG. Erforderlich sind Textform, eine deutliche Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, ihre deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen, keine Aufnahme in die Vollmacht und ein Hinweis darauf, dass eine Erstattung durch die Gegenseite oder die Staatskasse regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung beschränkt bleibt. Ein Erfolgshonorar ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und im familiengerichtlichen Alltag die seltene Ausnahme.

Wenn die Mittel nicht reichen

Ergibt der Voranschlag eine Summe, die Sie nicht aufbringen können, prüfe ich im selben Schritt zwei Wege. Der erste ist der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den leistungsfähigen Ehegatten. Der zweite ist die Verfahrenskostenhilfe, für die eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt wird. Beide gehören in die Kostenplanung und nicht an das Ende des Verfahrens.

Häufige Fragen

Was kostet ein Erstberatungsgespräch?

Nichts. Die Erstberatung dieser Kanzlei ist kostenfrei; eine Gebühr nach § 34 RVG wird nicht erhoben. Kosten entstehen erst mit der Beauftragung.

Welche Angaben brauche ich für einen Kostenvoranschlag?

Das Nettoeinkommen beider Ehegatten, Angaben zu Vermögen, Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten, die Zahl der Versorgungsanrechte beider Ehegatten, Datum der Eheschließung und der Trennung, Angaben zu den Kindern, die streitigen Punkte sowie einen etwaigen Auslandsbezug. Fehlt eine Angabe, weise ich die Lücke im Voranschlag aus, statt sie zu schätzen.

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Er ist eine belastbare Prognose auf gesetzlicher Grundlage, aber keine Garantie. Den Verfahrenswert setzt nach § 55 FamGKG das Gericht fest, und er kann von der Annahme abweichen. Kommen Folgesachen, eine Beweisaufnahme oder ein Rechtsmittel hinzu, ändern sich die Kosten ebenfalls. Ich rechne den Voranschlag dann fort und weise die Abweichung aus.

Warum nennen Sie keinen Pauschalpreis für eine Scheidung?

Weil Gerichts- und Anwaltsgebühren Wertgebühren sind. Sie folgen dem Verfahrenswert, nicht dem Zeitaufwand, und der Wert steht vor der Sachverhaltsaufnahme nicht fest. § 49b Absatz 5 BRAO verpflichtet mich sogar, vor der Auftragsübernahme darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Entstehen vor der Beauftragung Kosten?

Nein. Die Erstberatung ist kostenfrei, und bis zur Vollmacht fällt keine Vergütung an. Erst mit dem Mandat entstehen die gesetzlichen Gebühren, und die richten sich nach dem Verfahrenswert.

Ihre Zahlen, Ihre Rechnung

Für einen Voranschlag genügen die Angaben aus der Übersicht oben: Nettoeinkommen beider Ehegatten, Vermögen, Unterhaltspflichten, Verbindlichkeiten und die Zahl der Rentenanrechte. Über Kontakt geschickt, kommt die Berechnung schriftlich zurück, mit ausgewiesenem Verfahrenswert und Einzelposten.

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