Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen: den Gerichtskosten, den Anwaltsgebühren und der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung.
Alle drei hängen an derselben Bezugsgröße, dem Verfahrenswert. Deshalb lässt sich eine Scheidung seriös nicht zum Pauschalpreis anbieten. Der Wert steht erst fest, wenn Einkommen, Vermögen und Folgesachen bekannt sind.
Der Verfahrenswert als gemeinsame Grundlage
Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren sind Wertgebühren. Sie werden nicht nach Zeitaufwand berechnet, sondern nach dem Wert der Sache. Das Familiengericht setzt diesen Wert für das Verfahren fest; die Vorschriften dazu stehen im FamGKG. Für die Anwaltsvergütung ordnet § 2 Absatz 1 RVG an, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, und § 23 Absatz 1 RVG bestimmt, dass in gerichtlichen Verfahren die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften auch für den Gegenstandswert maßgeblich sind. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten beruhen deshalb auf demselben Wert. Wie dieser Wert im Einzelnen ermittelt wird, welche Mindestwerte gelten und wann eine Herabsetzung in Betracht kommt, steht unter Verfahrenswert.
Ohne belastbare Angaben zu Einkommen, Vermögen und Folgesachen lässt sich die Höhe der Kosten nicht bestimmen. Jede Zahl, die ohne diese Angaben genannt wird, ist geraten.
Die Gebühren sind bundeseinheitlich geregelt. Vor welchem Familiengericht das Verfahren geführt wird, ändert an ihrer Höhe nichts.
Die Gerichtskosten nach dem FamGKG
Die Gerichtskosten in Ehesachen richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen. Für das Scheidungsverfahren fällt nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG eine Gebühr mit dem Satz 2,0 an. Welcher Eurobetrag diesem Satz entspricht, ergibt sich aus der Gebührentabelle des FamGKG, die den Wert in Stufen abbildet. Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Gebühr, allerdings nicht linear, sondern in abgeflachten Schritten.
Sind neben der Scheidung Folgesachen zu entscheiden, etwa der Versorgungsausgleich, wird nicht für jede Folgesache ein eigenes Verfahren abgerechnet. Nach § 44 FamGKG werden im Verbund die Werte der Scheidungssache und der Folgesachen zusammengerechnet; aus der Summe wird die Gebühr berechnet. Das ist ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil des Verbundverfahrens gegenüber getrennt geführten Einzelverfahren.
Nach § 14 FamGKG soll die Antragsschrift in Ehesachen erst zugestellt werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist. Bis der Vorschuss eingezahlt ist, bewegt sich das Verfahren nicht.
Das Gericht fordert den Vorschuss nach Eingang des Antrags an; erst nach dessen Zahlung wird der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Wer ihn nicht aufbringen kann, sollte rechtzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Die Anwaltsgebühren nach dem RVG
Die anwaltliche Vergütung ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem dazugehörenden Vergütungsverzeichnis. § 13 RVG enthält die Tabelle, aus der sich der Eurobetrag einer vollen Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert ablesen lässt. Das Vergütungsverzeichnis bestimmt, welcher Gebührensatz auf diese volle Gebühr anzuwenden ist. Im Scheidungsverfahren sind zwei Sätze maßgeblich.
- Die Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG mit dem Satz 1,3 entsteht für das Betreiben des Geschäfts, also für die Prüfung des Sachverhalts, den Antrag, den Schriftverkehr und die gesamte Verfahrensführung. Sie entsteht bereits, wenn ich für Sie tätig werde, und zwar unabhängig davon, wie viele Schriftsätze am Ende gewechselt werden.
- Die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG mit dem Satz 1,2 entsteht für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins. Ein zweiter Termin löst keine zweite Terminsgebühr aus.
Hinzu kommt nach Nummer 7002 VV RVG eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Schließen die Ehegatten über eine Folgesache oder über weitere Streitpunkte eine Einigung, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr; ist über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt sie nach Nummer 1003 VV RVG 1,0, außergerichtlich nach Nummer 1000 VV RVG 1,5. Eine solche Gebühr ist kein Nachteil, sondern der Preis dafür, dass ein Streitpunkt endgültig geregelt und nicht in ein Folgeverfahren verschoben wird. Näheres dazu unter Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Umsatzsteuer
Anwaltliche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Nummer 7008 VV RVG bestimmt, dass die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu erstatten ist; der allgemeine Steuersatz beträgt nach § 12 Absatz 1 UStG 19 Prozent. Die Steuer wird auf die Summe aus Gebühren und Auslagen berechnet, nicht auf die Gerichtskosten. Gerichtskosten sind keine steuerbare Leistung und bleiben deshalb ohne Umsatzsteuer.
Wie sich die Bestandteile zusammensetzen
Der Rechenweg ist immer derselbe. Die folgenden Schritte gehen von den Mindestwerten aus, die das Gesetz vorgibt. Sie sind der untere Rand des Möglichen und treffen nur zu, wenn Einkommen und Vermögen entsprechend gering sind.
- Schritt 1: Wert der Ehesache. § 43 FamGKG sieht einen Mindestwert von 3.000 Euro vor.
- Schritt 2: Wert des Versorgungsausgleichs. § 50 FamGKG sieht einen Mindestwert von insgesamt 1.000 Euro vor.
- Schritt 3: Zusammenrechnung im Verbund nach § 44 FamGKG. 3.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro ergibt einen Gesamtverfahrenswert von 4.000 Euro.
- Schritt 4: Gerichtsgebühr. Auf die volle Gebühr, die die Gebührentabelle des FamGKG für 4.000 Euro ausweist, wird der Satz 2,0 nach Nummer 1110 KV FamGKG angewendet.
- Schritt 5: Anwaltsgebühren. Auf die volle Gebühr, die § 13 RVG für 4.000 Euro ausweist, werden 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG und 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG angewendet, zusammen also 2,5 Gebühren.
- Schritt 6: Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG, 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro.
- Schritt 7: Umsatzsteuer von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG auf die Summe aus Schritt 5 und Schritt 6.
- Schritt 8: Verteilung nach der Kostenentscheidung des Gerichts.
Den Eurobetrag der vollen Gebühr setze ich hier bewusst nicht ein. Er stünde sonst als Zahl im Raum, die für Ihren Fall nichts bedeutet, weil Ihr Verfahrenswert mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem Mindestwert entspricht. Für Ihre Verhältnisse rechne ich den Weg vollständig durch; wie das abläuft, steht unter Kostenvoranschlag.
Wer welche Kosten trägt, § 150 FamFG
Die Kostenverteilung in Scheidungssachen folgt einer eigenen Regel. Nach § 150 Absatz 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung ausgesprochen wird. Es kommt also nicht darauf an, wer den Antrag gestellt hat, wer die Trennung verursacht hat oder wer sich im Verfahren wie verhalten hat. Der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt, gilt hier gerade nicht.
Kostenaufhebung heißt, dass beide Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Jeder zahlt also seine eigene Anwältin oder seinen eigenen Anwalt. Wer den Gerichtskostenvorschuss vollständig eingezahlt hat, hat gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte.
Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten nach § 150 Absatz 1 FamFG gegeneinander aufgehoben. Der andere Ehegatte zahlt also nicht Ihre Anwältin, auch dann nicht, wenn von ihm die Trennung ausgegangen ist.
Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt nach § 150 Absatz 2 FamFG der Antragsteller die Kosten. Haben beide Ehegatten Anträge gestellt und werden diese abgewiesen oder zurückgenommen, gilt wieder Kostenaufhebung. Von der Grundregel darf das Gericht abweichen; § 150 Absatz 4 FamFG erlaubt eine anderweitige Verteilung nach billigem Ermessen, insbesondere wenn die Kostenaufhebung im konkreten Fall unbillig wäre. Haben die Beteiligten eine eigene Kostenregelung getroffen, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, berücksichtigt das Gericht sie.
Ein Punkt wird in der Beratung oft übersehen und hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Anwaltszwang des § 114 Absatz 1 FamFG gilt nicht ausnahmslos. Nach § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG bedarf die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags keiner anwaltlichen Vertretung. Der Ehegatte, der dem Antrag nur zustimmt und keine eigenen Anträge stellt, kann deshalb ohne eigenen Anwalt auftreten und spart dessen Gebühren. Er hat dann allerdings auch keine Vertretung, die seine Interessen prüft, und niemanden, der ihn zum Versorgungsausgleich oder zu Unterhaltsansprüchen berät. Diese Entscheidung sollte bewusst getroffen werden, nicht aus Kostendruck. Was das für den Ablauf bedeutet, steht unter Einvernehmliche Scheidung.
Was die Kosten erhöht
Steigen die Kosten über das Übliche hinaus, liegt das fast immer an einem hohen Verfahrenswert wegen guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse, an zusätzlichen Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Ehewohnung, an einer Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten, an der Einholung fehlender Auskünfte über mehrere Instanzen oder an einer Beschwerde gegen die Endentscheidung. Der Versorgungsausgleich als solcher ist dagegen selten der Kostentreiber; er erhöht den Wert, ist aber nach § 50 FamGKG vergleichsweise moderat bewertet. Was dort geprüft wird, steht unter Versorgungsausgleich.
Senken lassen sich die Kosten in erster Linie durch Einvernehmen und durch Vollständigkeit. Wer die Rentenauskünfte frühzeitig einholt, die Fragebögen sorgfältig ausfüllt und Streitpunkte außergerichtlich klärt, vermeidet zusätzliche Termine und zusätzliche Folgesachen.
Häufige Fragen
Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Aus drei Bestandteilen: den Gerichtskosten nach dem FamGKG, den Anwaltsgebühren nach dem RVG und der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung nach Nummer 7008 VV RVG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 UStG. Alle drei werden aus demselben Verfahrenswert berechnet. Gerichtskosten sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Welche Gebühren fallen für die Anwältin im Scheidungsverfahren an?
Regelmäßig zwei: die Verfahrensgebühr mit dem Satz 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG und die Terminsgebühr mit dem Satz 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG, zusammen 2,5 Gebühren. Dazu kommen die Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, und die Umsatzsteuer. Bei einer Einigung entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr.
Wer trägt die Kosten der Scheidung?
Wird die Scheidung ausgesprochen, sind die Kosten nach § 150 Absatz 1 FamFG gegeneinander aufzuheben. Wer den Antrag gestellt hat, spielt dafür keine Rolle. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt nach § 150 Absatz 2 FamFG der Antragsteller die Kosten. Das Gericht kann nach § 150 Absatz 4 FamFG abweichend nach billigem Ermessen verteilen.
Was bedeutet Kostenaufhebung nach § 150 FamFG?
Kostenaufhebung bedeutet, dass beide Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und jeder seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, also seinen eigenen Anwalt bezahlt. Wer den Gerichtskostenvorschuss allein eingezahlt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte verlangen.
Wann muss der Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden?
Nach § 14 FamGKG soll die Antragsschrift in Ehesachen erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Das Gericht fordert den Vorschuss deshalb kurz nach Eingang des Antrags an, und das Verfahren läuft erst nach der Zahlung weiter. Wer ihn nicht aufbringen kann, sollte Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Eine Zahl für Ihren Fall
Der Rechenweg steht fest, das Ergebnis hängt an Ihrem Verfahrenswert. Mit Angaben zu Einkommen, Vermögen und beabsichtigten Folgesachen rechne ich ihn vollständig durch, bevor ein Antrag gestellt wird. Telefon 030 39791957.