Ablauf der Scheidung

1TrennungBeginn desTrennungsjahres2BeauftragungVollmacht,Unterlagen3AntragEinreichungbei Gericht4VersorgungsausgleichAuskünfte derVersorgungsträger5TerminBeschluss undRechtskraft
Der zeitliche Ablauf eines einvernehmlichen Verfahrens. Die Dauer der einzelnen Abschnitte hängt vom Gericht und von der Zahl der Versorgungsanrechte ab.

Der Ablauf einer Scheidung von der Trennung bis zur Rechtskraft

Geschieden wird eine Ehe nur durch Beschluss des Familiengerichts. Zwischen dem Entschluss zur Trennung und der Rechtskraft liegt ein Verfahren mit festen Stationen, deren Reihenfolge das Gesetz vorgibt. Was im Sitzungssaal geschieht, steht unter Scheidungstermin, die Unterschiede zwischen einvernehmlichem und streitigem Verlauf unter einvernehmliche Scheidung und streitige Scheidung.

Die Zeitachse

Trennung

Das Verfahren beginnt nicht bei Gericht, sondern mit der Trennung. Getrenntleben bedeutet nach § 1567 Absatz 1 BGB, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der Tag, an dem dieser Zustand eintritt, ist der Beginn des Trennungsjahres. Wie er sich belegen lässt und was bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung gilt, steht unter Trennungsjahr.

Antrag, Vorschuss, Zustellung

Frühestens gegen Ende des Trennungsjahres wird der Scheidungsantrag vorbereitet. Dazu gehören die Heiratsurkunde, bei gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden und die Angaben, die § 133 FamFG verlangt. Parallel ist zu klären, ob Folgesachen wie Unterhalt, Güterrecht oder die Wohnung geregelt werden müssen und ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist. Eingereicht werden kann der Antrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn absehbar ist, dass das Jahr bis zum Termin verstrichen sein wird.

In Ehesachen soll die Antragsschrift erst zugestellt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt ist. Mit der Zustellung an den anderen Ehegatten wird die Ehesache rechtshängig, und damit steht zugleich der Stichtag für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich fest (§ 1384 BGB). Alles Weitere zum Antrag steht unter Scheidungsantrag.

Reaktion des anderen Ehegatten

Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag zustimmen, sich gegen ihn verteidigen oder schweigen. Die Zustimmung ist die häufigste Reaktion und beschleunigt das Verfahren erheblich, weil das Scheitern der Ehe nach einem Trennungsjahr dann unwiderlegbar vermutet wird. Bleibt der Antragsgegner untätig, läuft das Verfahren dennoch weiter. Eine Versäumnisentscheidung gibt es in Ehesachen nicht.

Versorgungsausgleich

Das Gericht versendet an beide Ehegatten Fragebögen zu den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten und holt anschließend Auskünfte bei allen benannten Versorgungsträgern ein. Dieser Abschnitt bestimmt in der Praxis die Dauer des gesamten Verfahrens. Wie lange er sich hinzieht, hängt davon ab, wie viele Anrechte bestehen und wie zügig die Träger antworten. Näheres unter Versorgungsausgleich.

Folgesachen

Wer eine Folgesache im Verbund entschieden haben will, muss sie rechtzeitig anhängig machen. Wird der Stichtag versäumt, bleibt der Anspruch bestehen, er lässt sich dann aber nur noch in einem eigenständigen Verfahren durchsetzen.

Stichtag für Folgesachen

Eine Folgesache muss spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Ehesache anhängig sein. Danach ist der Verbund für sie verschlossen.

Termin und Rechtskraft

Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt das Gericht, sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen und die Folgesachen entscheidungsreif sind. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Absatz 1 FamFG). Am Ende des Termins wird der Scheidungsbeschluss in aller Regel verkündet.

Wirksam wird er damit noch nicht. Geschieden sind Sie an dem Tag, an dem der Beschluss unanfechtbar wird. Verzichten beide Seiten wirksam auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein, sonst läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Absatz 1 FamFG). Die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk brauchen Sie anschließend für Standesamt, Rentenversicherung, Finanzamt und Banken.

Das Verbundverfahren nach § 137 FamFG

Über die Scheidung und über bestimmte Folgesachen wird gemeinsam verhandelt und durch einheitliche Endentscheidung entschieden (§ 137 Absatz 1, § 142 Absatz 1 FamFG). Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ein Ehegatte geschieden wird, bevor die wirtschaftlichen Folgen geklärt sind. Zu unterscheiden ist streng zwischen dem, was das Gericht ohne Zutun der Beteiligten mitentscheidet, und dem, was nur auf Antrag in den Verbund gelangt.

GegenstandWie er in den Verbund gelangtRechtsgrundlage
Versorgungsausgleichvon Amts wegen, auch ohne Antrag eines Ehegatten§ 137 Absatz 2 FamFG, § 1587 BGB, § 3 VersAusglG
Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kindnur auf Antrag, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung§ 137 Absatz 2 FamFG
Nachehelicher Ehegattenunterhaltnur auf Antrag, gleiche Frist§ 137 Absatz 2 FamFG, § 1569 BGB
Ehewohnung und Haushaltsgegenständenur auf Antrag, gleiche Frist§ 137 Absatz 2 FamFG, § 1568a BGB, § 1568b BGB
Güterrecht, insbesondere Zugewinnausgleichnur auf Antrag, gleiche Frist§ 137 Absatz 2 FamFG, § 1378 BGB
Elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe des Kindesnur auf Antrag eines Ehegatten und nur, wenn das Gericht die gemeinsame Entscheidung aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält§ 137 Absatz 3 FamFG
Trennungsunterhaltgar nicht, er ist keine Folgesache und wird gesondert geltend gemacht§ 1361 BGB

Zwingend und ungefragt mitentschieden wird also allein der Versorgungsausgleich. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre gedauert hat; dann findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Absatz 3 VersAusglG). Ebenso entfällt er, soweit die Ehegatten ihn in einer formwirksamen und der gerichtlichen Kontrolle standhaltenden Vereinbarung ausgeschlossen haben (§§ 6 bis 8 VersAusglG).

Abtrennung, Aussetzung und Auslandsbezug

Der Verbund ist kein starres Gebilde. Führt eine Folgesache zu einer außergewöhnlichen Verzögerung und wäre der Aufschub der Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte, kann das Gericht die Folgesache abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen (§ 140 FamFG). Ich beantrage das selten, denn mit der Abtrennung geht der Vorteil verloren, dass Entscheidungen in Folgesachen erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden (§ 148 FamFG).

Ist bereits im Ausland ein Scheidungsverfahren zwischen denselben Beteiligten anhängig, kann der deutsche Antrag daran scheitern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2026, XII ZB 276/25, entschieden, dass ein später gestellter deutscher Scheidungsantrag unzulässig ist, wenn zwischen denselben Beteiligten bereits ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig ist und die dort ergehende Entscheidung im Inland anzuerkennen wäre; wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Gerichts. Vor jedem Antrag mit Auslandsbezug kläre ich deshalb zuerst, ob und wo bereits ein Verfahren läuft.

Wenn die Zeitachse nicht passt

Diese Reihenfolge ist der Regelfall. Zwei Abweichungen kommen in der Praxis vor.

Die erste ist der Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres. Er ist nach § 1565 Absatz 2 BGB nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, entschieden, dass es dabei auf die Unzumutbarkeit des formalen Fortbestehens des Ehebandes ankommt und nicht darauf, ob ein Zusammenleben zumutbar wäre. Schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten kann die Unzumutbarkeit auch dann begründen, wenn die Eheleute räumlich bereits getrennt leben und der Kontakt vollständig abgebrochen ist. Die Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung bewerten und dürfen sich nicht auf einzelne Aspekte wie die verbleibende Restdauer des Trennungsjahres beschränken. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; Vorinstanz war das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 26.11.2025, 5 UF 151/25.

Die zweite Abweichung betrifft das, was nach der Rechtskraft noch offen bleibt. Zur Ehewohnung nach der Scheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 108/25, entschieden, dass ein Ehegatte von dem anderen verlangen kann, an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung über den Eintritt in das Mietverhältnis mitzuwirken, und dass dieser aus der ehelichen Rücksichtnahmepflicht folgende Anspruch gerichtlich durchsetzbar ist. Solche Nachläufer gehören von Anfang an in die Planung.

Kosten und Zeit im Verhältnis

Die Dauer eines Verfahrens lässt sich seriös erst einschätzen, wenn feststeht, wie viele Versorgungsanrechte auszugleichen sind und ob Folgesachen streitig geführt werden. Ein einvernehmliches Verfahren ohne streitige Folgesachen richtet sich im Wesentlichen nach der Bearbeitungszeit der Versorgungsträger. Sobald auch nur eine Folgesache streitig wird, verlängert sich das Verfahren um die Zeit, die Auskunft, Beweisaufnahme und Erörterung benötigen.

Häufige Fragen zum Ablauf der Scheidung

Was entscheidet das Familiengericht bei der Scheidung automatisch mit?

Zwingend mitentschieden wird nur der Versorgungsausgleich. Er ist auch dann Folgesache, wenn ihn kein Ehegatte anhängig gemacht hat. Ausgenommen sind Ehen mit einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren, in denen der Ausgleich nur auf Antrag stattfindet (§ 3 Absatz 3 VersAusglG), und Fälle eines wirksamen vertraglichen Ausschlusses. Alle anderen Folgesachen kommen nur auf Antrag in den Verbund.

Was ist ein Verbundverfahren?

Verbund bedeutet, dass über die Scheidung und über die anhängig gemachten Folgesachen gemeinsam verhandelt und durch eine einheitliche Endentscheidung entschieden wird (§ 137 Absatz 1 FamFG, § 142 Absatz 1 FamFG). Entscheidungen in Folgesachen werden erst wirksam, wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist (§ 148 FamFG). So wird verhindert, dass die Ehe geschieden wird, bevor die wirtschaftlichen Folgen geklärt sind.

Bis wann muss ich eine Folgesache anhängig machen?

Spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Ehesache. Wer diesen Stichtag versäumt, verliert seinen Anspruch nicht, kann ihn aber nur noch in einem eigenständigen Verfahren verfolgen und nicht mehr im Verbund.

Ab wann bin ich rechtskräftig geschieden?

Nicht mit der Verkündung im Termin, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft. Verzichten beide Seiten wirksam auf Rechtsmittel, tritt sie sofort ein. Andernfalls läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Absatz 1 FamFG). Erst danach erteilt das Gericht eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk.

Kann eine Folgesache vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden?

Ja. Führt eine Folgesache zu einer außergewöhnlichen Verzögerung und wäre der Aufschub der Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte, kann das Gericht sie abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen (§ 140 FamFG). Der Preis dafür ist, dass die abgetrennte Sache ihre Verbundwirkung verliert.

Kann ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?

Ja, wenn absehbar ist, dass das Trennungsjahr bis zum Termin abgelaufen sein wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht der Zeitpunkt der Einreichung. Unabhängig davon ist eine Scheidung vor Ablauf des Jahres nur unter den engen Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB möglich.

Wo Ihr Verfahren gerade steht

Ob der nächste Schritt der Antrag ist, der Fragebogen zum Versorgungsausgleich oder eine Folgesache, die noch vor den Stichtag muss, lässt sich in einem Gespräch einordnen. Telefon 030 39791957, kostenfrei 0800 32 666 77.