Internationales Familienrecht

Sobald eine Ehe einen Auslandsbezug hat, stehen drei Vorfragen vor allen inhaltlichen: welches Gericht zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist und ob die Entscheidung dort anerkannt wird, wo sie gebraucht wird. Die Antworten stehen überwiegend nicht im BGB, sondern in europäischen Verordnungen, die dem nationalen Recht vorgehen.

Zuständigkeit und anwendbares Recht laufen dabei auseinander. Ein deutsches Gericht kann zuständig sein und dennoch ausländisches Recht anwenden müssen. Umgekehrt kann deutsches Recht gelten, obwohl im Ausland verhandelt wird. Wer den Antrag stellt, bestimmt deshalb häufig mehr, als ihm bewusst ist.

Internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1111

Für Ehesachen und für Verfahren über die elterliche Verantwortung gilt seit dem 1. August 2022 die Verordnung (EU) 2019/1111, die sogenannte Brüssel IIb-Verordnung. Sie hat die frühere Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 abgelöst.

Für die Scheidung zählt Artikel 3 der Verordnung mehrere gleichrangige Anknüpfungen auf. Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, sofern einer von ihnen dort noch lebt, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einem gemeinsamen Antrag der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten, sowie der Aufenthaltsstaat des Antragstellers, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr aufhält, oder seit sechs Monaten, wenn er Staatsangehöriger dieses Staates ist. Hinzu kommt die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Diese Zuständigkeiten stehen nebeneinander; es gibt keine Rangfolge. Für Verfahren über die elterliche Verantwortung knüpft die Verordnung dagegen grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist damit der Dreh- und Angelpunkt. Er richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt, nicht nach der Meldeadresse. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 25.06.2025, XII ZB 117/23, den Fall an einer Auslandsvertretung tätiger Diplomaten geklärt. Der Senat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Diplomaten im Empfangsstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und welches Recht daraus für die Scheidung folgt; der diplomatische Status und die zeitliche Befristung der Entsendung stehen der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht von vornherein entgegen. Die Entscheidung erging nach einem Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-61/24.

Wenn im Ausland bereits ein Verfahren läuft

Weil mehrere Gerichte gleichrangig zuständig sein können, entscheidet oft die zeitliche Reihenfolge. Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1111 regelt die Rechtshängigkeit: Wird bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten dieselbe Sache anhängig gemacht, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren aus und erklärt sich gegebenenfalls für unzuständig. Der Zeitpunkt der Anrufung bestimmt sich nach Artikel 17 der Verordnung.

Für Verfahren außerhalb der Verordnung gilt Vergleichbares nach nationalem Recht. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 20.05.2026, XII ZB 276/25, entschieden: Ist zwischen denselben Beteiligten bereits ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig, im entschiedenen Fall in der Schweiz, und wäre die dort ergehende Entscheidung im Inland anzuerkennen, ist ein später gestellter deutscher Scheidungsantrag unzulässig. Ob und wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Gerichts.

Wer die Wahl zwischen zwei Foren hat, sollte sie deshalb schnell und bewusst treffen. Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bei Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich sind erheblich. Ich prüfe vor jedem Scheidungsantrag mit Auslandsbezug zuerst, welches Forum für den Mandanten günstiger ist und ob dort bereits etwas anhängig sein könnte.

Anwendbares Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die Rom III-Verordnung. Sie gilt in den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, und ist universell anwendbar: Sie verweist gegebenenfalls auch auf das Recht eines Nichtmitgliedstaats.

Vorrang hat nach Artikel 5 die Rechtswahl der Ehegatten. Wählbar ist allerdings nur aus einem geschlossenen Katalog: das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bei Vereinbarung, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt, das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Eine solche Rechtswahl gehört in einen Ehevertrag oder in eine gesonderte notarielle Urkunde.

Ohne Rechtswahl greift die Stufenleiter des Artikels 8: das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte dort noch lebt, hilfsweise das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, hilfsweise das Recht des angerufenen Gerichts. Führt das anzuwendende Recht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, greift der ordre public.

Güterrecht nach der Verordnung (EU) 2016/1103

Für die güterrechtlichen Folgen gilt die Verordnung (EU) 2016/1103 über eheliche Güterstände. Sie ist ebenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit ergangen und wird auf Ehen angewendet, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, sowie auf Rechtswahlen ab diesem Zeitpunkt. Für frühere Ehen bleibt es bei den zuvor geltenden Kollisionsregeln, was in der Praxis eine sorgfältige Prüfung des Eheschließungsdatums verlangt.

Auch hier steht die Rechtswahl an erster Stelle: Nach Artikel 22 der Verordnung können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht eines Staates, dem einer von ihnen angehört. Die Vereinbarung bedarf mindestens der Schriftform mit Datum und Unterschrift beider Ehegatten; strengere nationale Formvorschriften bleiben nach den Artikeln 23 und 25 unberührt, für Deutschland also die notarielle Beurkundung.

Ohne Rechtswahl gilt nach Artikel 26 das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, hilfsweise das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung, hilfsweise das Recht des Staates der engsten Verbindung. Zuständig für das güterrechtliche Verfahren ist regelmäßig das Gericht, das auch über die Scheidung entscheidet.

Ein Umzug ändert das Güterrechtsstatut nicht

Das einmal bestimmte Statut ist unwandelbar. Ein Paar, das seine Ehe im Ausland begonnen hat und später nach Deutschland gezogen ist, lebt güterrechtlich häufig weiter nach dem Recht des ersten Aufenthaltsstaates, ohne es zu wissen.

Unterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

Unterhaltssachen sind aus den übrigen Verordnungen ausgenommen und in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geregelt. Nach Artikel 3 kann der Berechtigte unter anderem am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder an seinem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt klagen; zusätzlich besteht ein Annexgerichtsstand beim Gericht der Ehesache. Das anzuwendende Recht bestimmt sich über Artikel 15 der Verordnung nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007, das grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person anknüpft. Wechselt ein Kind seinen Aufenthaltsstaat, kann sich damit auch das Unterhaltsstatut ändern.

Für die Durchsetzung ist die Verordnung besonders wirksam: Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll gebunden sind, werden ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt. Ein deutscher Unterhaltstitel wirkt also in weiten Teilen Europas unmittelbar.

Zustellung ins Ausland

Ein Scheidungsantrag wird erst mit der Zustellung an den anderen Ehegatten rechtshängig. Lebt dieser im Ausland, ist das der Punkt, an dem Verfahren am häufigsten liegen bleiben. Innerhalb der Europäischen Union gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; die Übermittlung läuft zwischen benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen und zunehmend elektronisch. Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder nicht in der Amtssprache des Zustellungsortes. Eine Übersetzung ist deshalb in aller Regel beizufügen.

Außerhalb der Union richtet sich die Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 oder, wo dieses nicht gilt, nach dem konsularischen Weg. Hier ist mit deutlich längeren Laufzeiten zu rechnen. Ist der Aufenthalt des anderen Ehegatten unbekannt, kommt nach vorheriger sorgfältiger Nachforschung eine öffentliche Zustellung nach den §§ 185 ff. ZPO in Betracht. Was das für den zeitlichen Ablauf bedeutet, steht unter Ablauf der Scheidung.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Entscheidungen in Ehesachen aus anderen Mitgliedstaaten werden nach der Verordnung (EU) 2019/1111 ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für den Personenstand genügt die Vorlage der Entscheidung mit der vorgesehenen Bescheinigung.

Anders liegt es bei Entscheidungen aus Drittstaaten. Hier ist nach § 107 FamFG ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung durchzuführen; örtlich zuständig ist regelmäßig die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ohne Anerkennungsfeststellung bleibt die Ehe im Inland bestehen

Solange die Feststellung nach § 107 FamFG fehlt, wird eine im Drittstaat ausgesprochene Scheidung im Inland nicht als wirksam behandelt; jede erneute Eheschließung ist damit blockiert. Eine Ausnahme gilt nach § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten angehörten.

Eine eigene Kategorie sind Privatscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2026, XII ZB 208/23, klargestellt, worauf es für die Einordnung ankommt: ob die Auflösung der Ehe auf einem hoheitlichen Gestaltungsakt oder auf dem privaten Willensakt eines Ehegatten beruht. Eine einseitige Verstoßungserklärung nach iranischem Recht bleibt danach eine Privatscheidung, auch wenn staatliche Stellen registrierend mitwirken. Sie unterliegt deshalb nicht dem für gerichtliche Entscheidungen geltenden Anerkennungsregime.

Häufige Fragen zum internationalen Familienrecht

Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig, wenn wir in verschiedenen Ländern leben?

Die internationale Zuständigkeit richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111. Zuständig können unter anderem die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners, am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder am Aufenthalt des Antragstellers nach einer Wartefrist sein; auch die gemeinsame Staatsangehörigkeit begründet eine Zuständigkeit. Diese Anknüpfungen stehen gleichrangig nebeneinander.

Kann ich das auf meine Scheidung anwendbare Recht wählen?

Ja, im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Wählbar sind das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern ein Ehegatte dort noch lebt, das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Ohne Rechtswahl gilt die Stufenleiter des Artikels 8.

Welches Güterrecht gilt, wenn wir nach der Hochzeit nach Deutschland gezogen sind?

Für ab dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen gilt ohne Rechtswahl nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/1103 das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Ein späterer Umzug ändert das Güterrechtsstatut grundsätzlich nicht. Es kann also deutsches Wohnsitzrecht neben ausländischem Güterrecht stehen.

Was passiert, wenn mein Ehegatte im Ausland bereits die Scheidung eingereicht hat?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2026, XII ZB 276/25, entschieden, dass ein später gestellter deutscher Scheidungsantrag unzulässig ist, wenn zwischen denselben Beteiligten bereits ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig ist und die dort ergehende Entscheidung im Inland anzuerkennen wäre. Ob und wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Gerichts.

Wird eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkannt?

Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden nach der Verordnung (EU) 2019/1111 ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für Entscheidungen aus Drittstaaten ist nach § 107 FamFG ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung erforderlich, sofern nicht die Ausnahme für Entscheidungen des gemeinsamen Heimatstaates greift. Privatscheidungen folgen eigenen Regeln.

Verfahren mit Auslandsbezug erfordern zusätzliche Nachweise, Übersetzungen und Geduld bei der Zustellung. Ich kläre zu Beginn Zuständigkeit und anwendbares Recht, damit nicht am Ende ein Titel entsteht, der dort nicht wirkt, wo er gebraucht wird.