Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ein Zusammenleben zweier Menschen ohne Eheschließung und ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. Rechtlich ist sie kein eigenes Institut. Es gibt kein Gesetzbuch für das Zusammenleben ohne Trauschein.

Wer nicht heiratet, entscheidet sich nicht für weniger Verpflichtungen, sondern für weniger Schutz.

Was das Gesetz nicht vorsieht

Auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sind die güter- und unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Eherechts nicht anwendbar, auch nicht entsprechend. Was damit fehlt, lässt sich kurz aufzählen.

  • Kein Zugewinnausgleich. Was jeder während der Beziehung erwirbt, bleibt seins.
  • Kein Versorgungsausgleich. Rentenanwartschaften werden bei der Trennung nicht geteilt.
  • Kein Partnerunterhalt. Ein Anspruch besteht nur wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach § 1615l BGB.
  • Kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteil. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nichts.
  • Keine gegenseitige Vertretungsbefugnis in Gesundheitsfragen. Dafür sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nötig.

Für Kinder gilt das nicht. Kindesunterhalt, Sorge und Umgang richten sich nach denselben Vorschriften wie bei verheirateten Eltern; abweichend geregelt ist allein, wie die gemeinsame Sorge entsteht.

Vermögen und gemeinsame Immobilie nach der Trennung

Trennen sich Partner ohne Trauschein, wird zunächst schlicht zugeordnet. Jeder behält, was ihm gehört. Streit entsteht dort, wo während der Beziehung gemeinsam gewirtschaftet oder investiert wurde. Dafür kennt die Rechtsprechung mehrere Wege, die alle enger sind als der eheliche Zugewinnausgleich.

Steht ein Gegenstand im Miteigentum beider, kann jeder nach § 749 Absatz 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei Bankguthaben und beweglichen Sachen ist das meist unproblematisch, bei einer Immobilie nicht.

Hat ein Partner erhebliche Leistungen erbracht, die über das hinausgehen, was in einer Lebensgemeinschaft üblich ist, kommt ein Ausgleich in Betracht. In Frage kommen eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn beide einen über das Zusammenleben hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die Hürden sind hoch. Beiträge zum laufenden gemeinsamen Lebensunterhalt, Miete, Einkäufe, Urlaube und Mitarbeit im Alltag werden nicht ausgeglichen, weil sie als Ausdruck der gelebten Gemeinschaft gelten. Wer Ausgleich will, muss eine erhebliche, einseitige und zweckgebundene Leistung darlegen und beweisen. In der Praxis scheitern viele Ansprüche nicht am Recht, sondern an der Beweisbarkeit, weil zwischen Partnern selten etwas schriftlich festgehalten wird.

Bei der gemeinsamen Immobilie sind Eigentum und Finanzierung getrennt zu betrachten. Maßgeblich für das Eigentum ist allein das Grundbuch. Wer dort eingetragen ist, ist Eigentümer, und zwar in dem eingetragenen Anteil. Dass ein Partner mehr Eigenkapital eingebracht oder mehr Raten gezahlt hat, ändert daran nichts unmittelbar; es kann allenfalls einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen. Wer nicht im Grundbuch steht, ist nicht Eigentümer, auch nach fünfzehn Jahren gemeinsamen Wohnens nicht.

Einigen sich die Partner nicht, kann jeder Miteigentümer nach § 749 Absatz 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; bei einem Grundstück geschieht das durch Teilungsversteigerung. Das ist der wirtschaftlich schlechteste Weg, weil im Versteigerungsverfahren regelmäßig weniger erzielt wird als bei einem freihändigen Verkauf. Ich rate deshalb, zunächst über Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder gemeinsamen Verkauf zu verhandeln.

Von der Eigentumsfrage zu trennen ist das Darlehen. Haben beide den Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie der Bank gegenüber als Gesamtschuldner. Die Bank kann jeden auf die volle Rate in Anspruch nehmen, unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnt. Im Innenverhältnis haften Gesamtschuldner nach § 426 Absatz 1 BGB zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zahlt einer allein, kann er vom anderen grundsätzlich den hälftigen Ausgleich verlangen; nutzt er die Immobilie zugleich allein, ist der Wohnvorteil gegenzurechnen.

Die Bank bindet die Absprache nicht

Aus einem gemeinsamen Darlehen entlassen wird man nur mit Zustimmung der Bank. Eine Vereinbarung unter den Partnern, wer künftig zahlt, wirkt nur im Innenverhältnis.

Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Der wichtigste Unterhaltsanspruch außerhalb der Ehe ist der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Er steht dem Elternteil zu, der ein gemeinsames Kind betreut, und richtet sich gegen den anderen Elternteil. Nach § 1615l Absatz 1 BGB besteht ein Anspruch für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie für Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen.

Praktisch bedeutsam ist § 1615l Absatz 2 BGB. Der betreuende Elternteil kann Unterhalt verlangen, soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Anders als beim nachehelichen Betreuungsunterhalt bemisst sich der Bedarf nicht nach ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

Für das paritätische Wechselmodell hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2026, XII ZB 227/25, eine wichtige Klärung gebracht. Betreuen nicht verheiratete Eltern ihr Kind je zur Hälfte, kann grundsätzlich jedem von beiden ein Betreuungsunterhaltsanspruch zustehen, weil beide betreuungsbedingt in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind. Die wechselseitigen betreuungsbedingten Einkommenseinbußen sind bei der Unterhaltsberechnung gegeneinander zu verrechnen. Ob und in welchem Umfang Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit anzurechnen sind, lässt sich nach der Entscheidung nicht schematisch, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten. Vom Betreuungsunterhalt zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt, der dem Kind selbst zusteht.

Sorge für gemeinsame Kinder

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 BGB zunächst allein der Mutter zu. Die gemeinsame Sorge entsteht nach § 1626a Absatz 1 BGB durch übereinstimmende Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung. Sorgeerklärungen werden beim Jugendamt kostenfrei beurkundet, sinnvollerweise gemeinsam mit der Vaterschaftsanerkennung und oft schon vor der Geburt.

Verweigert die Mutter die Zustimmung, kann der Vater nach § 1626a Absatz 2 BGB die gerichtliche Übertragung beantragen. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge, soweit sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Voraussetzung ist stets die rechtlich feststehende Vaterschaft, dazu die Seite zu Abstammung und Vaterschaft. Für den Kontakt zum Kind gelten dieselben Regeln wie bei verheirateten Eltern, siehe die Seiten zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht.

Der Partnerschaftsvertrag

Weil das Gesetz wenig vorgibt, können Partner viel selbst regeln. Ein Partnerschaftsvertrag schafft die Klarheit, die das Eherecht sonst bereitstellt. Sinnvolle Regelungsgegenstände sind:

  • Zuordnung von Eigentum und Hausrat, mit Verzeichnis der eingebrachten Gegenstände
  • Verteilung der laufenden Kosten und Führung gemeinsamer Konten
  • Behandlung von Zuwendungen und größeren Investitionen, insbesondere in eine Immobilie des anderen
  • Regelungen zur gemeinsamen Immobilie und zum Darlehen für den Trennungsfall
  • Vollmachten, Testament und Vorsorgeregelungen

Beurkundungsbedürftig ist der Vertrag nur, soweit er beurkundungspflichtige Gegenstände betrifft, insbesondere Verpflichtungen zur Übertragung von Grundeigentum nach § 311b Absatz 1 BGB. Im Übrigen genügt die Schriftform. Auf den künftigen Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB kann nicht wirksam verzichtet werden, soweit § 1614 BGB entgegensteht; Regelungen dazu sollten deshalb sorgfältig gefasst werden.

Häufige Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Gibt es Zugewinnausgleich ohne Trauschein?

Nein. Die güterrechtlichen Vorschriften des Eherechts sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar, auch nicht entsprechend. Jeder behält, was er erworben hat. Ein Ausgleich kommt nur ausnahmsweise über eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft, über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder über eine Zweckverfehlung nach § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB in Betracht, und nur bei erheblichen, einseitigen und zweckgebundenen Leistungen.

Wem gehört die gemeinsam gekaufte Immobilie nach der Trennung?

Maßgeblich ist allein das Grundbuch. Wer dort mit welchem Anteil eingetragen ist, ist in diesem Umfang Eigentümer. Höheres Eigenkapital oder höhere Ratenzahlungen ändern daran nichts unmittelbar, können aber einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen. Einigen sich die Partner nicht, kann jeder nach § 749 Absatz 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, bei einem Grundstück durch Teilungsversteigerung.

Habe ich Anspruch auf Unterhalt, wenn wir nicht verheiratet waren?

Einen Partnerunterhalt gibt es nicht. In Betracht kommt allein der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für den Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut. Er besteht nach § 1615l Absatz 2 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Bedarf richtet sich nach der eigenen Lebensstellung, nicht nach den Verhältnissen des anderen.

Kann im Wechselmodell jeder Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen?

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2026, XII ZB 227/25, kann bei hälftiger Betreuung durch nicht verheiratete Eltern grundsätzlich jedem von beiden ein Anspruch nach § 1615l BGB zustehen, weil beide betreuungsbedingt in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind. Die wechselseitigen betreuungsbedingten Einkommenseinbußen sind gegeneinander zu verrechnen. Wie Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit zu behandeln sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Wie bekommen wir als unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht?

Nach § 1626a Absatz 3 BGB steht die Sorge zunächst allein der Mutter zu. Gemeinsam wird sie nach § 1626a Absatz 1 BGB durch übereinstimmende Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung. Sorgeerklärungen beurkundet das Jugendamt kostenfrei, sinnvollerweise zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung. Verweigert die Mutter die Zustimmung, überträgt das Gericht nach § 1626a Absatz 2 BGB die gemeinsame Sorge, soweit sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Vor dem Einzug oder nach der Trennung

Am günstigsten ist eine Regelung, solange die Beziehung trägt: Wer was eingebracht hat, wer welche Rate zahlt, was bei einer Trennung mit der Wohnung geschieht. Ist die Trennung bereits da, entscheidet die Beweislage über die Ausgleichsansprüche. Für beides genügt zum Einstieg eine kurze Aufstellung; die Wege dafür stehen unter Kontakt.