Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, den Eheleute anlässlich ihrer Trennung oder Scheidung schließen, um die Folgen selbst zu regeln, statt sie dem Gericht zu überlassen.
Vom Ehevertrag unterscheidet sie sich im Zeitpunkt und in der Ausgangslage. Der Ehevertrag wird vor der Ehe oder während einer intakten Ehe geschlossen und regelt eine Zukunft, die niemand kennt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung entsteht, wenn die Trennung feststeht und die wirtschaftlichen Verhältnisse offen auf dem Tisch liegen. Die rechtlichen Maßstäbe sind ähnlich, die Verhandlungssituation ist es nicht.
Eine tragfähige Vereinbarung ist fast immer schneller, günstiger und dauerhafter als drei streitige Folgesachen. Sie setzt aber voraus, dass beide Seiten wissen, worauf sie verzichten. Ohne vollständige Auskunft über Einkommen, Vermögen und Anrechte ist sie nicht seriös verhandelbar.
Was hineingehört
Der Inhalt richtet sich nach dem Einzelfall. Den Kern bilden fast immer die Vermögensauseinandersetzung, also der Verzicht auf den Zugewinnausgleich, ein bezifferter Ausgleichsbetrag oder die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie mit Übertragung, Schuldübernahme und Freistellung gegenüber der Bank, sowie der Versorgungsausgleich, der ausgeschlossen, auf einzelne Anrechte beschränkt oder durch eine Ausgleichszahlung ersetzt werden kann.
Beim Unterhalt trennen sich die Wege. Für die Zeit nach der Scheidung lassen sich Höhe, Dauer, Befristung, Wertsicherung, Abfindung oder Verzicht regeln, dazu mehr unter Ehegattenunterhalt. Beim Kindesunterhalt geht es um Bezifferung, Dynamisierung, Sonderbedarf und die Übernahme von Kosten für Schule, Betreuung oder Gesundheit.
Daneben stehen die Punkte, an die im Verhandlungsdruck niemand denkt.
- Ehewohnung und Hausrat, also wer bleibt, wer auszieht, wer den Mietvertrag übernimmt und wie der Hausrat verteilt wird, siehe Ehewohnung und Hausrat
- das Innenverhältnis bei gemeinsamen Darlehen, beim Dispokredit, beim Leasing und bei offenen Steuerforderungen
- die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für zurückliegende Jahre, der Ausgleich der steuerlichen Nachteile und das begrenzte Realsplitting
- elterliche Sorge und Umgang, als Elternvereinbarung sinnvoll, rechtlich aber nur eingeschränkt bindend

Was sich nicht wirksam regeln lässt
Drei Grenzen nenne ich in jedem Beratungsgespräch. Erstens kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nach § 1614 Absatz 1 BGB nicht verzichtet werden; der Anspruch steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil, und ist dessen Verfügung entzogen. Zweitens gilt dasselbe über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB für den Trennungsunterhalt, für den ein Verzicht bis zur Rechtskraft der Scheidung unwirksam bleibt. Verzichtbar ist allein der nacheheliche Unterhalt.
Drittens binden Vereinbarungen über die elterliche Sorge und den Umgang das Familiengericht nicht. Es entscheidet allein nach dem Kindeswohl. Sinnvoll sind solche Absprachen trotzdem, weil sie den Alltag ordnen; vollstreckbar wird eine Umgangsregelung aber erst durch eine gerichtliche Billigung nach § 156 Absatz 2 FamFG.
Beurkundungspflicht
Die Form ist kein Formalismus, sondern die häufigste Fehlerquelle. Notarielle Beurkundung verlangt das Gesetz unter anderem in diesen Fällen:
- Vereinbarungen über den Güterstand, also insbesondere der Ausschluss oder die Modifikation des Zugewinnausgleichs, § 1410 BGB.
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags, § 7 Absatz 1 VersAusglG in Verbindung mit § 1410 BGB.
- Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, § 1585c Satz 2 BGB.
- Die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils, § 311b Absatz 1 BGB.
Enthält eine einheitliche Vereinbarung auch nur einen formbedürftigen Teil, ist die gesamte Urkunde zu beurkunden. Wer den Unterhalt notariell regelt, die Immobilie aber in einer privatschriftlichen Nebenabrede, riskiert die Unwirksamkeit des Ganzen nach § 125 BGB.
Ersetzen lässt sich die notarielle Beurkundung. Nach § 127a BGB steht die Protokollierung durch das Gericht ihr gleich. Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, kann die Vereinbarung also im Termin zu Protokoll erklärt werden; § 7 Absatz 2 VersAusglG sieht das für den Versorgungsausgleich ausdrücklich vor. Das spart Notarkosten, verlangt aber, dass der Text vorher steht. Einen komplexen Vertrag im Gerichtssaal zu formulieren, geht selten gut.
Der richtige Zeitpunkt
Geschlossen werden kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung jederzeit nach der Trennung. Drei Zeitpunkte sind sinnvoll. Der erste liegt im Trennungsjahr, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt sind; das ist der ruhigste Moment und die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Der zweite liegt nach Einreichung des Scheidungsantrags, wenn die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen und sich abzeichnet, worüber überhaupt gestritten würde. Der dritte ist der Scheidungstermin selbst, in dem der ausgehandelte Text zu Protokoll genommen wird.
Zu früh ist eine Vereinbarung, solange die Auskunft über Vermögen und Anrechte fehlt. Zu spät ist sie, wenn bereits drei Folgesachen anhängig sind und Sachverständigengutachten laufen, denn dann sind die Kosten angefallen. Für die einvernehmliche Scheidung ist außerdem § 133 Absatz 1 Nummer 2 FamFG zu beachten, wonach der Scheidungsantrag Angaben dazu enthalten muss, ob die Eheleute Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang, die Unterhaltspflicht sowie über die Ehewohnung und den Haushalt getroffen haben.
Wirkung und gerichtliche Kontrolle
Eine wirksame Vereinbarung bindet beide Seiten und nimmt dem Gericht den Streitstoff. Ihre Grenzen zieht die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle. Maßgeblich ist die Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02. Die Scheidungsfolgen sind danach grundsätzlich disponibel, dürfen aber nicht beliebig abbedungen werden; je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ihr Ausschluss hinnehmbar. Nichtig ist eine Vereinbarung nach § 138 BGB, wenn sie schon bei Vertragsschluss zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt und dies auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht. Unabhängig davon kann die Berufung auf eine wirksame Klausel später nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als gedacht.
Bei einer Vereinbarung anlässlich der Scheidung fällt diese Kontrolle regelmäßig milder aus als beim vorsorgenden Ehevertrag. Die Ehegatten wissen, worauf sie verzichten, weil die Ansprüche berechenbar geworden sind. Von der Sorgfalt entbindet das nicht. Wer ohne anwaltliche Beratung der Gegenseite unterschreibt, liefert das Argument für eine spätere Angriffslinie mit. Ich achte deshalb darauf, dass die Beratungssituation und die Grundlagen der Berechnung in der Urkunde dokumentiert werden.
Vollstreckbarkeit
Eine Vereinbarung nützt wenig, wenn aus ihr nicht vollstreckt werden kann. Wer eine Zahlungspflicht übernimmt, sollte sich deshalb der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die notarielle Urkunde mit einer solchen Unterwerfungserklärung ist nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO ein Vollstreckungstitel; für die Vollstreckung in Familiensachen verweist § 86 Absatz 1 Nummer 3 FamFG auf diese Titel. Auch der im Termin protokollierte gerichtliche Vergleich ist ein Vollstreckungstitel.
Für den Kindesunterhalt gibt es einen kostenfreien Weg, nämlich die Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt nach § 59 SGB VIII. Sie ist ebenfalls vollstreckbar und lässt sich auf den dynamischen Mindestunterhalt beziehen. Ohne Titel bleibt eine Zahlungszusage eine Absichtserklärung.
Verhältnis zum Verbundverfahren
Nach § 137 Absatz 1 FamFG wird über die Scheidung und die Folgesachen zusammen verhandelt und entschieden. Folgesachen sind unter anderem der Versorgungsausgleich, der nacheheliche Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt sowie das Güterrecht, sofern sie rechtzeitig anhängig gemacht werden. Der Verbund hat einen Preis. Jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert, und die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn alle Folgesachen entscheidungsreif sind. Eine einzige umstrittene Folgesache kann das gesamte Verfahren um Jahre verlängern.
Genau hier wirkt die Scheidungsfolgenvereinbarung. Was vertraglich geregelt ist, muss nicht als Folgesache anhängig gemacht werden. Der Verbund bleibt schlank, das Verfahren beschränkt sich auf die Ehesache, und die Kosten sinken. Eine Besonderheit gilt für den Versorgungsausgleich, der auch ohne Antrag Folgesache ist und von Amts wegen durchgeführt wird. Haben die Eheleute ihn wirksam ausgeschlossen, prüft das Gericht die Vereinbarung nach § 8 VersAusglG und stellt fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ausschluss wirkt also nicht automatisch, sondern erst nach dieser Prüfung.
Wird die Vereinbarung erst im Termin geschlossen, lassen sich anhängige Folgesachen durch übereinstimmende Erledigungserklärungen oder Antragsrücknahmen beenden. Auch dann sinken die Kosten noch, wenn auch nicht mehr in vollem Umfang.
Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Worin unterscheidet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Ehevertrag?
Der Ehevertrag wird vor der Ehe oder während einer intakten Ehe geschlossen und regelt vorsorgend eine ungewisse Zukunft. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der Trennung oder Scheidung geschlossen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sind. Die rechtlichen Maßstäbe der Inhaltskontrolle sind dieselben, die Verhandlungssituation ist eine andere.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?
Beurkundungspflichtig sind unter anderem Regelungen zum Güterstand nach § 1410 BGB, zum Versorgungsausgleich vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags nach § 7 VersAusglG, zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung nach § 1585c Satz 2 BGB und zur Übertragung von Grundbesitz nach § 311b BGB. Enthält eine einheitliche Vereinbarung einen formbedürftigen Teil, ist sie insgesamt zu beurkunden. Die Beurkundung kann nach § 127a BGB durch die Protokollierung im gerichtlichen Termin ersetzt werden.
Kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf Kindesunterhalt verzichtet werden?
Nein. Auf Unterhalt für die Zukunft kann nach § 1614 Absatz 1 BGB nicht verzichtet werden; der Anspruch steht dem Kind zu. Dasselbe gilt über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB für den Trennungsunterhalt. Verzichtbar ist nur der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Wann sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden?
Sinnvoll ist sie, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt sind, also nach vollständiger Auskunft über Einkommen, Vermögen und Anrechte. Häufig ist das im Trennungsjahr oder nach Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger der Fall. Auch im Scheidungstermin selbst kann die Vereinbarung noch zu Protokoll genommen werden.
Wie wirkt sich die Vereinbarung auf das Scheidungsverfahren aus?
Was vertraglich geregelt ist, muss nicht als Folgesache anhängig gemacht werden. Das hält den Verbund schlank, senkt den Verfahrenswert und verkürzt die Dauer. Beim Versorgungsausgleich prüft das Gericht die Vereinbarung nach § 8 VersAusglG und stellt anschließend fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Ich entwerfe Scheidungsfolgenvereinbarungen, verhandle sie mit der Gegenseite und begleite die Beurkundung. Wo eine Einigung nicht möglich ist, sage ich das offen, statt eine Vereinbarung zu bauen, die später angegriffen wird.
Ob sich eine Vereinbarung lohnt, entscheidet sich daran, ob beide Seiten die Zahlen kennen. Fehlen sie, ist jede Unterschrift verfrüht.
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