Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehegatte vom anderen für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.
Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB. In den Voraussetzungen unterscheidet er sich deutlich vom nachehelichen Unterhalt. Während nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, wirkt in der Trennungszeit die eheliche Solidarität fort. Die Ehe besteht rechtlich noch, und das Gesetz mutet dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht zu, seine Lebensverhältnisse sofort umzustellen.
Aus dieser Unterscheidung entstehen die meisten Missverständnisse. Wer in der Trennungszeit Unterhalt bezieht, darf daraus nicht schließen, dass der Anspruch nach der Scheidung in gleicher Höhe fortbesteht. Umgekehrt kann ein Pflichtiger, der in der Trennungszeit zahlt, nicht davon ausgehen, dies dauerhaft tun zu müssen. Zum nachehelichen Anspruch steht Näheres unter Ehegattenunterhalt.
Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB
Der Anspruch setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben. Getrenntleben bedeutet nach § 1567 Absatz 1 BGB, dass zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft gilt auch dann als aufgehoben, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich sind dann getrennte Räume, eine getrennte Wirtschaftsführung und das Ende wechselseitiger Versorgungsleistungen. Ein Zusammenwirken bei der Kinderbetreuung steht dem nicht entgegen.
Der Trennungszeitpunkt ist doppelt bedeutsam. Er setzt den Anspruch auf Trennungsunterhalt in Gang, und er ist der Stichtag für das Trennungsjahr. Ich rate deshalb dazu, ihn schriftlich festzuhalten. Näheres dazu unter Trennungsjahr.
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Nach § 1361 Absatz 1 Satz 1 BGB bemisst sich der Unterhalt nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Maßgeblich ist der Lebensstandard, den die Eheleute zuletzt gemeinsam geführt haben, nicht ein abstraktes Existenzminimum und nicht der Bedarf, den der Berechtigte sich künftig wünscht.
Die Gerichte ermitteln den Bedarf regelmäßig im Wege der Halbteilung. Von den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet, und dem Bedürftigen steht davon die Hälfte zu. Bereinigt wird das Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen, um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und um vorrangigen Kindesunterhalt. Auf Erwerbseinkommen gewähren die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte zusätzlich einen Erwerbstätigenbonus. Diese Leitlinien sind Rechenhilfen der Gerichte und keine Gesetze; sie binden das Familiengericht nicht.
Bleibt ein Ehegatte in der gemeinsamen Immobilie wohnen, ist der Vorteil des mietfreien Wohnens als Einkommen zu berücksichtigen. In der Trennungszeit wird dabei nicht der volle objektive Mietwert angesetzt, sondern zunächst der Betrag, den der verbleibende Ehegatte für eine angemessene kleinere Wohnung aufwenden müsste. Erst wenn eine Verwertung oder Vermietung zumutbar geworden ist, kommt der volle Mietwert in Betracht.
Ähnliche Fragen stellen sich bei Haushaltsgegenständen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2025, XII ZB 114/25, entschieden, dass das Gericht bei der Zuweisung eines Haushaltsgegenstandes an einen Ehegatten für die Trennungszeit, dort ging es um einen Pkw, eine Nutzungsvergütung festsetzen kann, ohne dass der andere Ehegatte diese zuvor außergerichtlich verlangt haben muss. Maßstab ist die Billigkeit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Seiten. Solche Vergütungen wirken sich auf die Unterhaltsberechnung aus, weshalb ich beide Komplexe immer zusammen betrachte. Mehr dazu unter Ehewohnung und Hausrat.
Erwerbsobliegenheit im ersten Trennungsjahr
Erwerbsobliegenheit bezeichnet die Pflicht, durch eigene Arbeit zum Unterhalt beizutragen. § 1361 Absatz 2 BGB regelt sie für die Trennungszeit zurückhaltend. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Daraus hat sich in der gerichtlichen Praxis die Faustregel entwickelt, dass im ersten Jahr nach der Trennung von einem bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten regelmäßig noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Eine gesetzliche Schonfrist ist das nicht. Sie greift vor allem bei langer Ehedauer und klassischer Rollenverteilung. Wer bis zur Trennung berufstätig war, muss diese Tätigkeit fortsetzen; wer sie ohne Grund aufgibt, muss sich fiktives Einkommen zurechnen lassen. Auch Betreuung kleiner Kinder mindert die Obliegenheit, hebt sie aber nicht automatisch auf.
Mit zunehmender Trennungsdauer verschärft sich die Obliegenheit. Spätestens wenn die Scheidung absehbar ist, wird von einem gesunden Ehegatten ohne Betreuungsaufgaben erwartet, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemüht und dies nachweisen kann. Bewerbungen sollten dokumentiert werden; die Gerichte verlangen konkrete Angaben und lassen pauschale Behauptungen nicht genügen.
Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. Dem Pflichtigen verbleibt ein Selbstbehalt. Die Oberlandesgerichte orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle; nach dem Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 580 Euro.
Vorrang haben nach § 1609 BGB minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Der Kindesunterhalt wird deshalb vor dem Trennungsunterhalt vom Einkommen abgezogen. Reicht das verbleibende Einkommen nicht aus, liegt ein Mangelfall vor. Wie sich der Kindesunterhalt bemisst, steht unter Kindesunterhalt.
Auskunft, Verzug und rückwirkende Geltendmachung
Ohne Kenntnis des Einkommens lässt sich Unterhalt nicht beziffern. § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB erklärt unter anderem § 1605 BGB für entsprechend anwendbar. Getrenntlebende Ehegatten sind einander deshalb zur Auskunft über ihre Einkünfte und, soweit für den Unterhalt erheblich, über ihr Vermögen verpflichtet und müssen auf Verlangen Belege vorlegen. Ich fordere dazu regelmäßig die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, den letzten Steuerbescheid und bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre an. Wird die Auskunft verweigert, lässt sie sich im Stufenverfahren gerichtlich durchsetzen, erst auf Auskunft, dann auf Belege, dann auf Zahlung.
Kein anderer Punkt kostet Mandanten mehr Geld als der Zeitpunkt dieser Aufforderung. Über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB und § 1360a Absatz 3 BGB ist § 1613 BGB entsprechend anzuwenden. Danach kann Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht verlangt werden. Ausnahmen bestehen erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtige zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert wurde, in Verzug gekommen ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Wer sich trennt und ein halbes Jahr abwartet, verliert den Unterhalt für dieses halbe Jahr in aller Regel endgültig. Unmittelbar nach der Trennung gehört deshalb ein schriftliches Auskunfts- und Zahlungsverlangen an den anderen Ehegatten, mit nachweisbarem Zugang. Dieses Schreiben kostet wenig und sichert den Anspruch dem Zeitpunkt nach, auch wenn die Höhe erst Monate später feststeht. Wird ausnahmsweise für einen zurückliegenden Sonderbedarf Unterhalt verlangt, gilt die Frist des § 1613 Absatz 2 Nummer 1 BGB.
Verzicht ist ausgeschlossen
Auf laufenden Trennungsunterhalt lässt sich für die Zukunft nicht verzichten. Das trennt ihn scharf vom nachehelichen Unterhalt, der weitgehend der Vereinbarung offensteht.
§ 1614 Absatz 1 BGB, über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB und § 1360a Absatz 3 BGB anwendbar, verbietet den Verzicht auf künftigen Unterhalt. Eine Vereinbarung, die den Trennungsunterhalt vollständig ausschließt, ist unwirksam.
Zulässig sind dagegen Abreden über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten, solange sie den Anspruch nicht faktisch aushöhlen, sowie Vergleiche über bereits entstandene Rückstände. Wer im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Unterhalt regeln möchte, sollte diese Grenze kennen; für den nachehelichen Unterhalt gilt sie nicht.
Durchsetzung vor dem Familiengericht
Zahlt der Pflichtige nicht, kann der Anspruch im Unterhaltsverfahren nach §§ 231 folgende FamFG geltend gemacht werden. Weil Unterhalt der laufenden Lebensführung dient, kommt daneben eine einstweilige Anordnung nach §§ 246 folgende FamFG in Betracht. Sie führt schnell zu einem vollstreckbaren Titel, ohne dass das Hauptsacheverfahren abgewartet werden muss. Reichen die eigenen Mittel für das Verfahren nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; daneben kennt das Familienrecht den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten.
Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt
Ab wann kann ich Trennungsunterhalt verlangen?
Der Anspruch nach § 1361 BGB entsteht mit dem Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Für die Vergangenheit können Sie ihn aber nur eingeschränkt durchsetzen. Fordern Sie den anderen Ehegatten deshalb sofort nach der Trennung schriftlich und nachweisbar zur Auskunft und zur Zahlung auf.
Muss ich im ersten Trennungsjahr arbeiten gehen?
§ 1361 Absatz 2 BGB verlangt eine Erwerbstätigkeit nur, soweit sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Daraus hat die gerichtliche Praxis die Faustregel entwickelt, dass ein bisher nicht erwerbstätiger Ehegatte im ersten Trennungsjahr regelmäßig noch keine Arbeit aufnehmen muss. Das ist eine Orientierung der Praxis und keine gesetzliche Schonfrist; wer bis zur Trennung gearbeitet hat, muss weiterarbeiten.
Kann ich Trennungsunterhalt rückwirkend fordern?
Nur eingeschränkt. Über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB und § 1360a Absatz 3 BGB gilt § 1613 BGB entsprechend: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert, ihn in Verzug gesetzt oder das Verfahren eingeleitet haben. Wer monatelang zuwartet, verliert den Unterhalt für diese Zeit in aller Regel endgültig.
Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?
Nein. § 1614 Absatz 1 BGB, der über § 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB und § 1360a Absatz 3 BGB anwendbar ist, verbietet den Verzicht auf künftigen Unterhalt. Eine Vereinbarung, die den Trennungsunterhalt ausschließt, ist unwirksam. Zulässig sind Abreden über Höhe und Zahlungsweise sowie Vergleiche über bereits entstandene Rückstände.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?
Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 beträgt der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit, jeweils einschließlich einer Warmmiete bis 580 Euro. Vorrangig ist nach § 1609 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder.
In den ersten Wochen nach der Trennung
Trennungsunterhalt beginnt rechtlich nicht mit der Trennung, sondern mit der Aufforderung. Wer gerade getrennt ist, sollte das Auskunfts- und Zahlungsverlangen nicht aufschieben, auch wenn die Höhe noch offen ist. Für das Schreiben genügen die Eckdaten: Trennungstag, Einkommen beider Seiten, Kinder im Haushalt, Wohnsituation. Melden Sie sich in dieser Phase lieber zu früh als zu spät.