Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, an der die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens hängen. Er ist kein Streitwert im Sinne eines Betrages, um den gestritten wird, und er sagt nichts darüber aus, wie viel Geld jemand am Ende erhält oder zahlt. Er ist allein die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren und, über § 23 Absatz 1 RVG, auch für die Anwaltsgebühren.
Wer wissen will, was seine Scheidung kostet, muss deshalb beim Verfahrenswert anfangen.
Wozu der Verfahrenswert dient
Familiengerichtliche Gebühren sind Wertgebühren. Aus dem festgesetzten Wert wird über eine Gebührentabelle ein Eurobetrag abgelesen, auf den dann der jeweilige Gebührensatz angewendet wird. Der Wert ist die einzige Stellschraube, die die Höhe der Kosten wirklich verändert. Ob ein Verfahren zwei oder acht Monate dauert, ob ein oder zwei Schriftsätze gewechselt werden, ändert an den Gebühren nichts. Wie sich aus dem Wert die einzelnen Kostenbestandteile ergeben, steht unter Scheidungskosten.
Der Wert wird für jeden Verfahrensgegenstand gesondert bestimmt. Im Scheidungsverbund werden die Einzelwerte anschließend nach § 44 FamGKG zusammengerechnet. Aus der Summe berechnen sich die Gerichtsgebühren, und aus derselben Summe die Anwaltsgebühren. Die Vorschriften gelten bundeseinheitlich; vor welchem Familiengericht das Verfahren geführt wird, ändert an der Bemessung nichts.
Die Ehesache nach § 43 FamGKG
Für die Ehesache selbst gilt § 43 FamGKG. Die Vorschrift gibt keine feste Formel vor, sondern stellt die Wertfestsetzung in das Ermessen des Gerichts. Maßgeblich sind der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Ausgangspunkt der Bemessung ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, also die Summe der Nettoeinkünfte beider zusammen, multipliziert mit drei.
Diesen Ausgangswert korrigiert das Gericht nach oben oder unten. Nach oben wirkt vorhandenes Vermögen, das über die üblichen Rücklagen hinausgeht. Nach unten wirken die persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und erhebliche Verbindlichkeiten.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz selbst. § 43 FamGKG bestimmt einen Mindestwert von 3.000 Euro; auch bei sehr geringem Einkommen wird kein niedrigerer Wert festgesetzt. Nach oben liegt die Grenze bei 1 Million Euro. Sie wird nur bei sehr hohen Einkommen und Vermögen erreicht.
Der Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen mit der Scheidung durchgeführt und steckt deshalb in nahezu jedem Scheidungsverfahren als Folgesache. Seinen Wert regelt § 50 FamGKG mit einer eigenen Systematik, die an den Wert der Ehesache anknüpft.
- Für jedes einzelne Anrecht werden 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt.
- Geht es um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, sind es für jedes Anrecht 20 Prozent dieses Betrages.
- Für Verfahren über Auskunftsansprüche oder über die Abtretung von Versorgungsanrechten beträgt der Wert 500 Euro.
- Der Mindestwert beträgt insgesamt 1.000 Euro.
- Würde die Anwendung dieser Regeln zu einem unbilligen Ergebnis führen, kann das Gericht abweichend festsetzen.
Die Höhe hängt damit an der Zahl der Anrechte, nicht an deren Wert. Wer im Erwerbsleben bei mehreren Versorgungsträgern Anwartschaften erworben hat, gesetzliche Rente, eine betriebliche Zusage, eine private Rentenversicherung mit Ausgleichspflicht, kommt schnell auf eine zweistellige Zahl von Anrechten, und jedes einzelne erhöht den Wert. Deshalb lohnt die Prüfung, ob wirklich jedes gemeldete Anrecht auszugleichen ist. Was dabei sonst noch zu beachten ist, steht unter Versorgungsausgleich.
Weitere Folgesachen und der Auffangwert
Folgesachen mit eigenem wirtschaftlichem Gegenstand haben eigene Wertvorschriften. Unterhaltssachen bemessen sich nach dem für ein Jahr geforderten Betrag zuzüglich fälliger Rückstände, Güterrechtssachen nach dem geltend gemachten Anspruch. Für nicht vermögensrechtliche Gegenstände, etwa Sorge- oder Umgangssachen, ordnet § 42 FamGKG eine Bewertung nach billigem Ermessen an; fehlen genügende Anhaltspunkte, ist nach § 42 Absatz 3 FamGKG von 5.000 Euro auszugehen. Zum Zugewinn und seinen Besonderheiten steht mehr unter Zugewinnausgleich.
Ein Rechenbeispiel mit den gesetzlichen Mindestwerten
Die folgende Rechnung verwendet die Werte, die das Gesetz selbst nennt. Es handelt sich um den untersten Rand, der nur bei entsprechend geringem Einkommen erreicht wird.
- Schritt 1: Wert der Ehesache nach § 43 FamGKG, Mindestwert 3.000 Euro.
- Schritt 2: Wert des Versorgungsausgleichs nach § 50 FamGKG, Mindestwert insgesamt 1.000 Euro.
- Schritt 3: Zusammenrechnung im Verbund nach § 44 FamGKG. 3.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro ergeben einen Gesamtverfahrenswert von 4.000 Euro.
- Schritt 4: Aus 4.000 Euro werden die Gerichtsgebühr mit dem Satz 2,0 nach Nummer 1110 KV FamGKG und die Anwaltsgebühren mit den Sätzen 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG und 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG berechnet.
Eurobeträge für die einzelnen Gebühren setze ich hier bewusst nicht ein. Der Mindestwert trifft nur auf einen kleinen Teil der Verfahren zu, und eine ausgerechnete Summe würde eine Genauigkeit vortäuschen, die es hier nicht gibt. Für Ihre tatsächlichen Zahlen rechne ich den Weg vollständig durch, siehe Kostenvoranschlag.
Reduzierungsmöglichkeiten
Weil § 43 FamGKG eine Ermessensvorschrift ist, gibt es Spielraum. Genutzt wird er, wenn er begründet vorgetragen wird. Liegen dem Gericht nur die nackten Einkommenszahlen vor, bleibt er ungenutzt. In Betracht kommen vor allem Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern, erhebliche Verbindlichkeiten und dabei besonders gemeinsame Darlehen aus der Ehezeit, ein geringer Umfang und eine geringe Bedeutung der Sache, etwa bei kurzer Ehedauer ohne Vermögen und ohne streitige Folgesachen, sowie bei mehreren Anrechten im Versorgungsausgleich die Unbilligkeitsklausel des § 50 FamGKG.
Feste Abschläge sieht das Gesetz nicht vor. Wie stark ein Gericht Unterhaltspflichten oder Schulden berücksichtigt, unterscheidet sich zwischen den Familiengerichten und teilweise zwischen einzelnen Abteilungen. Wer eine bestimmte prozentuale Ermäßigung verspricht, verspricht etwas, das er nicht einhalten kann. Zusagen lässt sich die vollständige und belegte Darstellung der Umstände, die für einen niedrigeren Wert sprechen, verbunden mit einem ausdrücklichen Antrag zur Wertfestsetzung.
Reicht das eigene Einkommen für die Verfahrenskosten nicht aus, hilft nicht der Verfahrenswert weiter, sondern die Verfahrenskostenhilfe. Sie setzt am Vermögen und am Einkommen an, nicht an der Bemessungsgrundlage.
Festsetzung durch das Gericht nach § 55 FamGKG
Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest, nicht die Anwältin und nicht die Beteiligten. Die Festsetzung erfolgt nach § 55 FamGKG durch Beschluss, meist zusammen mit der Endentscheidung oder unmittelbar danach. Das Gericht kann den Wert von Amts wegen ändern; § 55 FamGKG sieht dafür eine zeitliche Grenze vor, die an den Abschluss des Verfahrens anknüpft. Bis zu diesem Beschluss ist jede Zahl, die im Verfahren kursiert, eine Schätzung, auch die aus einer anwaltlichen Berechnung.
Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist nach § 59 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Sie richtet sich gegen die Höhe des Wertes, nicht gegen die Kostenentscheidung; das sind zwei verschiedene Dinge. Weil eine erfolgreiche Wertbeschwerde auf Gerichts- und Anwaltsgebühren zugleich durchschlägt, kann sie sich lohnen, wenn der festgesetzte Wert deutlich neben den tatsächlichen Verhältnissen liegt.
Werte sind an ihren Verfahrensgegenstand gebunden
Wie streng die Bewertung an dem Gegenstand hängt, über den tatsächlich entschieden wird, hat der Bundesgerichtshof für den Beschwerdewert im Auskunftsverfahren zum Zugewinnausgleich deutlich gemacht. Im Beschluss vom 04.06.2025, XII ZB 140/24, hat der Senat entschieden, dass die bloße Nennung eines Trennungszeitpunktes in der Beschlussformel oder in den Gründen eines Auskunftsbeschlusses keine eigenständige, bindende Feststellung dieses Zeitpunktes ist. Der Beschwerdewert bemisst sich deshalb nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse an dieser Datumsangabe, sondern nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Aus einer beiläufigen Angabe im Beschluss wird keine bindende Feststellung. Und auch bei der Bewertung ist zu trennen, worüber entschieden wurde und was lediglich Begründungselement war. Dieselbe Trennschärfe gehört in jede Prüfung eines Verfahrenswertes.
Häufige Fragen
Was ist der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert ist die Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren im familiengerichtlichen Verfahren. Aus ihm wird über eine Gebührentabelle der Eurobetrag einer vollen Gebühr abgelesen, auf den der jeweilige Gebührensatz angewendet wird. Er sagt nichts darüber aus, wie viel Geld ein Beteiligter am Ende erhält oder zahlen muss.
Wie hoch ist der Mindestverfahrenswert in der Ehesache?
Nach § 43 FamGKG beträgt der Mindestwert der Ehesache 3.000 Euro, der Höchstwert 1 Million Euro. Ausgangspunkt der Bemessung ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten; das Gericht berücksichtigt zusätzlich Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Wie wird der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bestimmt?
Nach § 50 FamGKG werden für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 Prozent je Anrecht. Der Mindestwert beträgt insgesamt 1.000 Euro, für Auskunfts- und Abtretungsverfahren 500 Euro. Bei Unbilligkeit kann das Gericht abweichend festsetzen.
Kann der Verfahrenswert herabgesetzt werden?
§ 43 FamGKG ist eine Ermessensvorschrift, deshalb besteht Spielraum nach unten, etwa wegen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder erheblicher Verbindlichkeiten. Feste gesetzliche Abschläge gibt es nicht, und die Handhabung unterscheidet sich zwischen den Gerichten. Erforderlich ist ein belegter Vortrag zu den Umständen und ein ausdrücklicher Antrag zur Wertfestsetzung.
Wer setzt den Verfahrenswert fest?
Das Gericht setzt den Wert nach § 55 FamGKG durch Beschluss fest, in der Regel im Zusammenhang mit der Endentscheidung. Angaben der Beteiligten und Einschätzungen der Anwältin sind bis dahin Prognosen. Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist nach § 59 FamGKG die Beschwerde eröffnet.