Eine Scheidung lässt sich weitgehend digital vorbereiten und begleiten, vollständig online abwickeln lässt sie sich nicht.
Am Ende steht immer ein Beschluss des Familiengerichts, und diesem Beschluss geht ein Termin voraus, in dem die Ehegatten persönlich angehört werden. Die Werbung für die sogenannte Online-Scheidung verspricht häufig mehr, als das Verfahrensrecht hergibt. Die Grenze verläuft überall dort, wo das Gesetz eine Form oder eine Anwesenheit vorschreibt.
Online-Scheidung beschreibt die Mandatsführung, nicht das Verfahren
Das Gesetz kennt keine Online-Scheidung. Es kennt die Ehesache nach § 121 Nummer 1 FamFG, für die allein das Familiengericht zuständig ist. Wer von einer Online-Scheidung spricht, meint die Art, wie das Mandat geführt wird: Kontaktaufnahme, Beauftragung, Übermittlung von Unterlagen und laufende Abstimmung erfolgen über elektronische Wege statt über wiederholte Kanzleibesuche. Das Verfahren selbst bleibt ein gerichtliches Verfahren mit denselben Voraussetzungen und denselben Schritten wie bei jedem anderen Mandat.
Daraus folgt eine erste Klarstellung. Der Anwaltszwang gilt unverändert. Nach § 114 Absatz 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und in Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Formular auf einer Internetseite ersetzt die anwaltliche Vertretung nicht. Es kann nur die Datenerhebung vorbereiten, die sonst im Gespräch stattfindet. Auch die materiellen Voraussetzungen ändern sich nicht: Das Scheitern der Ehe nach § 1565 Absatz 1 BGB und in aller Regel der Ablauf des Trennungsjahres sind zu prüfen, unabhängig davon, über welchen Kanal ich die Angaben erhalte. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Antrag zurückgewiesen, gleichgültig wie modern die Kommunikation war.
Was digital tatsächlich funktioniert
Der ganz überwiegende Teil der Arbeit an einem Scheidungsverfahren spielt sich außerhalb des Gerichtssaals ab, und dieser Teil ist elektronisch abbildbar. In der Praxis betrifft das folgende Schritte:
- Erstkontakt und Sachverhaltsaufnahme per Telefon, Videogespräch oder strukturiertem Fragebogen
- Beauftragung und Erteilung der Vollmacht
- Übermittlung von Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweisen und Rentenauskünften
- Abstimmung des Antragsentwurfs und der Angaben zum Verfahrenswert
- Einreichung des Antrags bei Gericht und der gesamte weitere Schriftverkehr
- Übersendung der gerichtlichen Verfügungen, Fristmitteilungen und Formulare
- Abstimmung einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Entwurfsstadium
Wer sein Verfahren so führt, spart Wege und Zeit. Er spart nicht den Termin und nicht die gerichtliche Prüfung. Den vollständigen Verfahrensgang beschreibe ich auf der Seite Ablauf der Scheidung.
Die Vollmacht nach § 11 FamFG
Die Vollmacht ist die Grundlage meiner Vertretung im Verfahren. § 11 FamFG verlangt, dass sie schriftlich erteilt und zu den Gerichtsakten gereicht wird. Das bedeutet in der digitalen Mandatsführung: Sie unterschreiben die Vollmacht eigenhändig und übermitteln sie mir eingescannt oder fotografiert. Ich reiche sie elektronisch bei Gericht ein. Das Original bleibt bei Ihnen, bis das Gericht es anfordert, was in Ehesachen selten, aber möglich ist.
Nach § 11 FamFG ist die Verfahrensvollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Gerichtsakten zu reichen. Eine Zustimmung per E-Mail oder ein Klick in einem Onlineformular genügt dafür nicht.
Wo Anbieter das anders darstellen, sollten Sie nachfragen, was genau unterschrieben wird und wann. Neben der Verfahrensvollmacht schließe ich mit Ihnen einen Anwaltsvertrag; auch hier gilt, dass Sie vor der Beauftragung wissen sollten, welche Gebühren entstehen. Dazu finden Sie Einzelheiten unter Kostenvoranschlag.
Elektronische Kommunikation mit dem Gericht
Der Schriftverkehr zwischen Kanzlei und Familiengericht ist bereits vollständig elektronisch. Nach § 14b FamFG sind vorbereitende Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ich reiche Ihren Scheidungsantrag also nicht per Post ein, sondern über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Das Gericht übermittelt seine Verfügungen auf demselben Weg zurück.
Für Sie hat das drei praktische Folgen. Erstens sind Eingangsbestätigungen sofort verfügbar, der Zeitpunkt der Antragseinreichung ist also dokumentiert. Zweitens können Nachreichungen kurzfristig erfolgen, was besonders bei fehlenden Rentenauskünften hilft. Drittens ändert der elektronische Weg nichts an den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag; welche Angaben hineingehören, beschreibe ich unter Scheidungsantrag.
Zwischen Ihnen und mir ist der Weg dagegen frei wählbar. E-Mail ist bequem, aber technisch nicht vertraulich. Ich weise darauf zu Beginn des Mandats hin und stimme mit Ihnen ab, welche Unterlagen über welchen Kanal laufen. Bei sensiblen Inhalten, etwa in Gewaltschutzkonstellationen, ist ein anderer Übermittlungsweg oder eine Übergabe in der Kanzlei die bessere Lösung.
Videoteilnahme nach § 128a ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG
Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG gelten in Ehesachen und Familienstreitsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Damit ist auch § 128a ZPO anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht gestatten oder anordnen, dass sich Beteiligte, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen; Bild und Ton werden zeitgleich in den Sitzungssaal und an den anderen Ort übertragen.
Entscheidend ist, wer über die Videoteilnahme bestimmt. Das ist nicht der Beteiligte und nicht sein Anwalt, sondern das Gericht. Es gibt keinen Anspruch darauf, einen Scheidungstermin per Video wahrzunehmen. Ein Antrag ist möglich, sinnvoll begründet und rechtzeitig gestellt hat er Aussicht auf Erfolg, etwa bei großer Entfernung, bei Auslandsaufenthalt oder bei gesundheitlichen Gründen. Ob das Gericht auch die persönliche Anhörung der Ehegatten nach § 128 Absatz 1 FamFG im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführt, beurteilt es im Einzelfall. Ein Teil der Familiengerichte hält am persönlichen Erscheinen fest, weil die Anhörung dem unmittelbaren Eindruck vom Scheitern der Ehe dient. Verlassen sollten Sie sich auf eine Videoteilnahme daher nicht. Wie ein Termin abläuft und was dort gefragt wird, steht unter Scheidungstermin.
Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Auch eine per Video zugeschaltete Anhörung ist eine Anhörung. Sie findet zu einem festen Zeitpunkt statt, sie wird protokolliert, und Sie müssen erreichbar und in einer geeigneten Umgebung sein. Eine Teilnahme vom Arbeitsplatz oder aus dem Auto ist keine geeignete Umgebung.
Was sich nicht digitalisieren lässt
Es gibt keine Scheidung ohne Gerichtstermin. Die Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst, nicht durch Vertrag und nicht durch Erklärung gegenüber einer Behörde. Das Gericht hat die Ehegatten nach § 128 Absatz 1 FamFG persönlich anzuhören. Diese Anhörung ist der Kern des Termins und lässt sich nicht durch schriftliche Erklärungen ersetzen.
Auch der Abschluss des Verfahrens bleibt an feste Formen gebunden. Nach § 116 Absatz 3 FamFG werden Endentscheidungen in Ehesachen erst mit Rechtskraft wirksam. Erklären beide Ehegatten nach der Verkündung gegenüber dem Gericht, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, tritt Rechtskraft sofort ein. Ohne solche Erklärungen läuft die Beschwerdefrist ab, bevor das Standesamt die Scheidung beurkunden kann. Wer digital arbeitet, muss diesen Schritt einplanen und darf nicht davon ausgehen, dass die Scheidung mit dem Termin bereits erledigt ist.
Schließlich bleibt eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Zugewinnausgleich oder den nachehelichen Unterhalt regelt, formbedürftig. Sie wird notariell beurkundet oder in der mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert. Ein per E-Mail ausgetauschter Text ist ein Entwurf, mehr nicht.
Wann die digitale Mandatsführung passt und wann nicht
Für eine einvernehmliche Scheidung mit überschaubaren Verhältnissen ist die weitgehend digitale Bearbeitung gut geeignet. Beide Ehegatten sind sich einig, die Unterlagen sind vorhanden, der Versorgungsausgleich läuft über die Formulare der Versorgungsträger. Hier ist der persönliche Termin in der Kanzlei oft entbehrlich.
Anders liegt es, wenn Vermögen zu bewerten ist, wenn ein Unternehmen oder Immobilien im Spiel sind, wenn Auslandsbezug besteht oder wenn Streit über Kinder, Unterhalt oder die Ehewohnung geführt wird. In diesen Fällen braucht es Gespräche, in denen Unterlagen gemeinsam durchgesehen werden. Ich sage es offen: Ein Mandat, das ausschließlich über ein Formular läuft, ist in solchen Konstellationen kein gut geführtes Mandat.
Örtlich zuständig ist das Familiengericht, das sich nach § 122 FamFG bestimmt, also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Sitz der Kanzlei geht in diese Prüfung nicht ein. Wie die Rangfolge im Einzelnen aussieht, steht unter Das zuständige Familiengericht. Vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland; zum Termin ist allerdings an dem zuständigen Gericht zu erscheinen, solange dieses nichts anderes gestattet.
Häufige Fragen
Gibt es eine Scheidung ohne Gerichtstermin?
Nein. Die Ehe wird durch Beschluss des Familiengerichts aufgelöst, und das Gericht hat die Ehegatten nach § 128 Absatz 1 FamFG persönlich anzuhören. Ein Verfahren ohne Termin sieht das Gesetz nicht vor. Digital lassen sich Beauftragung, Unterlagen und der gesamte Schriftverkehr abwickeln, der Termin selbst bleibt bestehen.
Was bedeutet Online-Scheidung rechtlich?
Rechtlich bedeutet der Begriff nichts Eigenes. Das FamFG kennt nur die Ehesache nach § 121 Nummer 1 FamFG. Online-Scheidung beschreibt allein die Art der Mandatsführung, also dass Kontakt, Vollmacht, Unterlagen und Abstimmung elektronisch laufen. Voraussetzungen, Anwaltszwang nach § 114 Absatz 1 FamFG und Verfahrensablauf sind dieselben wie sonst.
Kann ich per Video an meinem Scheidungstermin teilnehmen?
Möglich ist es. Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG gilt § 128a ZPO auch in Ehesachen, das Gericht kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Entscheidung trifft das Gericht im Einzelfall, und viele Familiengerichte bestehen bei der persönlichen Anhörung auf dem Erscheinen im Sitzungssaal.
Wie erteile ich die Vollmacht für das Scheidungsverfahren?
Nach § 11 FamFG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Gerichtsakten zu reichen. Sie unterschreiben sie eigenhändig und übermitteln mir einen Scan oder ein Foto; ich reiche sie elektronisch bei Gericht ein und Sie bewahren das Original auf. Eine bloße Zustimmung per E-Mail oder ein Klick in einem Onlineformular genügt dafür nicht.
Muss ich für die Scheidung in die Kanzlei kommen?
Zum Gerichtstermin müssen Sie an dem Gericht erscheinen, das nach § 122 FamFG örtlich zuständig ist, solange das Gericht keine Videoteilnahme gestattet. In meine Kanzlei müssen Sie dagegen nicht zwingend kommen: Beauftragung, Vollmacht, Unterlagen und Abstimmung lassen sich vollständig elektronisch und telefonisch erledigen.
Digital arbeiten, den Termin einplanen
Unterlagen, Entwürfe und Rückfragen laufen elektronisch, die persönliche Anhörung bleibt. Welche Schritte sich in Ihrem Fall aus der Ferne erledigen lassen und welche nicht, lässt sich vorab klären. Telefon 030 39791957.