Was im Scheidungstermin geschieht
Der Scheidungstermin ist die mündliche Verhandlung, an deren Ende das Familiengericht über die Scheidung entscheidet. Er findet statt, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen und die anhängigen Folgesachen entscheidungsreif sind. Für die meisten Beteiligten ist es der einzige Gerichtstermin ihres Lebens, und die Vorstellung davon ist unangenehmer als der Termin selbst. Wo er in der Abfolge des Verfahrens steht, zeigt die Zeitachse unter Ablauf der Scheidung.
Wer anwesend ist und wer nicht
Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sind nicht öffentlich (§ 170 Absatz 1 GVG). Im Saal sind daher nur die Richterin oder der Richter, gegebenenfalls eine Protokollkraft, beide Ehegatten und die beteiligten Rechtsanwälte. Zuschauer gibt es nicht. Wer eine Begleitperson mitbringen möchte, muss deren Anwesenheit vom Gericht gestatten lassen; das geschieht in der Praxis, ist aber keine Selbstverständlichkeit.
Kinder werden im Scheidungstermin nicht angehört. Eine persönliche Anhörung des Kindes findet nur in Kindschaftssachen statt, also wenn über elterliche Sorge oder Umgang zu entscheiden ist, und dann in einem eigenen, kindgerechten Rahmen.
Der Ablauf im Sitzungssaal
Der Termin folgt einem festen Muster.
- Die Sache wird vor dem Sitzungssaal aufgerufen, die Anwesenden betreten den Saal und nehmen Platz. Roben tragen nur die Anwälte und das Gericht.
- Beide Ehegatten weisen sich aus. Bringen Sie deshalb Personalausweis oder Reisepass mit.
- Das Gericht befragt beide zur Trennung und zum Scheitern der Ehe.
- Ist der Antragsgegner einverstanden, erklärt er seine Zustimmung zur Scheidung zu Protokoll (§ 134 Absatz 1 FamFG).
- Das Gericht erörtert die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger und die beabsichtigte Teilung der Anrechte. Einwendungen müssen hier vorgebracht werden. Näheres unter Versorgungsausgleich.
- Anhängige Folgesachen werden erörtert. Häufig wird an dieser Stelle eine Einigung zu Protokoll des Gerichts genommen; das gerichtliche Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB).
- Nach einer kurzen Unterbrechung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss, und zum Schluss wird geklärt, ob auf Rechtsmittel verzichtet wird.
Die Anhörung nach § 128 FamFG
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Absatz 1 FamFG). Diese Anhörung ist der Kern des Termins. Sie dient nicht der Aufarbeitung der Ehe, sondern der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen. Gefragt wird üblicherweise nach dem Tag der Trennung, danach, wie seither gelebt wird, ob es Versöhnungsversuche gab und ob der Wille zur Scheidung fortbesteht. Die Antworten dürfen und sollen kurz sein.
Ebenso wichtig ist, was in der Anhörung nicht vorkommt. Es wird nicht nach Schuld gefragt, nicht nach neuen Partnern und nicht nach den Gründen des Scheiterns im Einzelnen. Das deutsche Recht kennt kein Verschuldensprinzip. Ich bereite meine Mandanten auf die wenigen Fragen vor, die tatsächlich gestellt werden, damit im Termin niemand mehr sagt, als nötig ist.
Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in großer Entfernung auf, kann er durch einen ersuchten Richter angehört werden (§ 128 Absatz 3 FamFG). Das ist der übliche Weg für Beteiligte, die im Ausland leben. Ohne einen solchen Grund ist das persönliche Erscheinen anzuordnen, und bei unentschuldigtem Ausbleiben kann das Gericht Ordnungsgeld festsetzen.
Erscheint der Antragsgegner nicht, hindert das die Scheidung nicht. Eine Versäumnisentscheidung findet in Ehesachen allerdings nicht statt (§ 130 Absatz 1 FamFG). Das Gericht muss also auch bei Abwesenheit prüfen, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen; fehlt die Zustimmung, gilt das unter streitige Scheidung Beschriebene. Erscheint der Antragsteller nicht, kann über seinen Antrag in aller Regel nicht entschieden werden, und es muss neu terminiert werden.
Wie lange der Termin dauert
Ein einvernehmliches Verfahren ohne streitige Folgesachen ist nach meiner Erfahrung in wenigen Minuten erledigt; die Wartezeit vor dem Saal ist häufig länger als der Termin selbst. Sind Folgesachen zu erörtern oder wird eine Vereinbarung protokolliert, dauert es entsprechend länger. Ist der Trennungszeitpunkt streitig und müssen Zeugen vernommen werden, kann sich der Termin über einen Vormittag ziehen oder fortgesetzt werden. Verbindliche Zeitangaben mache ich nicht, weil sie vom Kalender des Gerichts abhängen.
Der Scheidungsbeschluss
Das Gericht entscheidet in Ehesachen durch Beschluss (§ 116 Absatz 1 FamFG). Der Scheidungsbeschluss enthält den Ausspruch der Scheidung, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die Entscheidungen über die anhängigen Folgesachen, die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Verfahrenswerts. Im Regelfall werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG); zur Kostentragung im Einzelnen siehe Scheidungskosten.
Entscheidungen in Folgesachen werden erst wirksam, wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist (§ 148 FamFG).
Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Absatz 2 FamFG). Wer den Sitzungssaal verlässt, ist an diesem Tag noch verheiratet, solange nicht beide Seiten wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Gericht auf sie verzichtet hat (§ 67 Absatz 1 FamFG). Erklären beide Seiten diesen Verzicht im Anschluss an die Verkündung zu Protokoll, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Genau deshalb ist der Verzicht in der Praxis so beliebt. Er verkürzt die Wartezeit auf die Rechtskraft auf null.
Vor der Verkündung kann wirksam nicht verzichtet werden. Eine im Voraus unterschriebene Verzichtserklärung hilft also nicht. Ist der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, wird unterschiedlich beurteilt, ob er den Verzicht wirksam allein erklären kann. Ich kläre das vor dem Termin mit dem Gericht ab und sage offen, dass die sofortige Rechtskraft in dieser Konstellation nicht garantiert ist. Welches Familiengericht entscheidet, richtet sich nach § 122 FamFG; vertreten wird vor jedem Familiengericht in Deutschland.
Wird nicht verzichtet, läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Absatz 1 FamFG). Erst nach ihrem Ablauf tritt Rechtskraft ein. Auf Antrag erteilt das Gericht ein Zeugnis über die Rechtskraft (§ 46 FamFG). Die Ausfertigung mit diesem Rechtskraftvermerk ist das Dokument, das im Alltag zählt; die bloße Beschlussausfertigung genügt Behörden und Banken nicht.
Was nach der Rechtskraft zu erledigen ist
Mit der Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst. Daran schließen sich mehrere Schritte an.
- Der Name bleibt zunächst unverändert. Ein geschiedener Ehegatte behält den Ehenamen und kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB).
- Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft. Eine eigene Absicherung muss rechtzeitig vorbereitet sein.
- Das Finanzamt ist zu informieren; ab dem Jahr nach der Trennung gilt ohnehin keine Zusammenveranlagung mehr.
- Testament, Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Bezugsrechte in Lebensversicherungen sollten überprüft werden, weil sie den Ehegatten häufig noch begünstigen.
- Gemeinsame Konten, Kredite, Versicherungen und Mietverträge sind zu trennen.
Die Scheidung ist damit abgeschlossen. Nicht abgeschlossen sind Ansprüche, die eigenständig geltend zu machen sind, etwa der Zugewinnausgleich oder der nacheheliche Unterhalt, wenn sie nicht als Folgesache im Verbund entschieden wurden. Ob eine Einigung vorzugswürdig ist, bespreche ich mit meinen Mandanten vor dem Termin, nicht danach; wie ein einvernehmlicher Abschluss aussieht, steht unter einvernehmliche Scheidung.
Häufige Fragen zum Scheidungstermin
Was passiert im Scheidungstermin?
Nach dem Aufruf der Sache werden die Personalien festgestellt. Danach hört das Gericht beide Ehegatten persönlich zum Trennungszeitpunkt und zum Scheitern der Ehe an (§ 128 Absatz 1 FamFG). Anschließend werden der Versorgungsausgleich und etwaige Folgesachen erörtert. Zum Schluss verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss und klärt, ob auf Rechtsmittel verzichtet wird.
Müssen beide Ehegatten zum Scheidungstermin erscheinen?
In der Regel ja. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Absatz 1 FamFG). Ist ein Ehegatte verhindert oder hält er sich in großer Entfernung auf, kann er durch einen ersuchten Richter angehört werden (§ 128 Absatz 3 FamFG). Bei unentschuldigtem Ausbleiben kann das Gericht Ordnungsgeld festsetzen.
Ist der Scheidungstermin öffentlich?
Nein. Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sind nicht öffentlich (§ 170 Absatz 1 GVG). Im Saal sind nur das Gericht, gegebenenfalls eine Protokollkraft, die Ehegatten und ihre Rechtsanwälte. Eine Begleitperson kann nur mit Gestattung des Gerichts anwesend sein.
Was ist ein Rechtsmittelverzicht?
Die Erklärung gegenüber dem Gericht, keine Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn nach Bekanntgabe des Beschlusses auf sie verzichtet wurde (§ 67 Absatz 1 FamFG). Erklären beide Seiten den Verzicht im Anschluss an die Verkündung, tritt sofort Rechtskraft ein. Vor der Verkündung kann nicht wirksam verzichtet werden.
Wann ist die Scheidung rechtskräftig?
Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Absatz 2 FamFG). Bei beiderseitigem Rechtsmittelverzicht tritt sie sofort im Termin ein, sonst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Absatz 1 FamFG). Auf Antrag erteilt das Gericht ein Zeugnis über die Rechtskraft (§ 46 FamFG).
Was passiert, wenn ein Ehegatte nicht zum Termin erscheint?
Eine Versäumnisentscheidung findet in Ehesachen nicht statt (§ 130 Absatz 1 FamFG). Bleibt der Antragsgegner ohne Entschuldigung fern, kann dennoch geschieden werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen feststehen. Erscheint der Antragsteller nicht, kann über seinen Antrag in aller Regel nicht entschieden werden, und das Gericht muss neu terminieren.