Einvernehmliche Scheidung

Was eine einvernehmliche Scheidung rechtlich ist

Die einvernehmliche Scheidung ist kein eigener Verfahrenstyp und kein Begriff des Gesetzes.

Es gibt nur ein Scheidungsverfahren, und in ihm kann der andere Ehegatte zustimmen oder nicht. Was in der Umgangssprache einvernehmliche Scheidung heißt, ist juristisch die Anwendung des § 1566 Absatz 1 BGB. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner ihr zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Unterschied zum streitigen Verfahren liegt damit nicht im Ergebnis, sondern in der Beweislage. Geschieden wird eine Ehe immer nur, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 BGB). Bei Einvernehmen nach einem Trennungsjahr muss das Gericht dieses Scheitern nicht mehr aufklären, weil das Gesetz es unterstellt. Es entfallen Beweisaufnahme und Erörterung persönlicher Umstände. Das ist der eigentliche Gewinn, und er ist erheblich.

Nicht zur Disposition steht dagegen das Trennungsjahr selbst. Auch bei vollständiger Einigkeit kann das Gericht vor Ablauf eines Jahres nur unter den engen Voraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB scheiden. Was das Trennungsjahr voraussetzt und wie es nachgewiesen wird, steht unter Trennungsjahr.

Die Zustimmung des Antragsgegners

Die Zustimmung ist eine Verfahrenserklärung, keine Willenserklärung des bürgerlichen Rechts. Sie kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden (§ 134 Absatz 1 FamFG). In der Praxis versenden die Gerichte nach Zustellung des Antrags ein Formular, mit dem der Antragsgegner seine Zustimmung ankündigen kann; erklärt wird sie sicher und ohne Formzweifel spätestens im Termin.

Die Zustimmung bindet nicht. Widerruft der Antragsgegner, entfällt die Vermutung des § 1566 Absatz 1 BGB, und das Gericht muss das Scheitern der Ehe eigenständig feststellen. Ich bereite Mandanten deshalb auch in scheinbar sicheren Verfahren darauf vor, was geschieht, wenn im Termin doch keine Zustimmung erklärt wird.

Widerruf bis zum Schluss der Verhandlung

Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden, auf die die Entscheidung erster Instanz ergeht (§ 134 Absatz 2 FamFG). Ein Einvernehmen ist bis zum letzten Moment des Termins umkehrbar.

Die Zustimmung ist keine Anerkennung von Schuld und kein Verzicht auf Ansprüche. Wer der Scheidung zustimmt, verzichtet nicht auf Unterhalt, nicht auf den Zugewinnausgleich und nicht auf den Versorgungsausgleich.

Ein Anwalt genügt, und was das genau heißt

In Ehesachen und in Folgesachen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Absatz 1 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung und für die Rücknahme des Scheidungsantrags gilt der Anwaltszwang nicht (§ 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG). Daraus folgt die Konstellation, die viele als einvernehmliche Scheidung kennen. Ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt, dieser reicht den Antrag ein, der andere stimmt ohne eigenen Anwalt zu.

Das spart Kosten und hat Grenzen.

  • Der zustimmende Ehegatte kann keine eigenen Anträge stellen. Er kann keine Folgesache anhängig machen, keinen Unterhaltsantrag stellen und keine abweichende Regelung des Versorgungsausgleichs beantragen.
  • Er kann keine Beschwerde einlegen, denn auch dafür gilt der Anwaltszwang.
  • Er wird nicht beraten. Ich vertrete nur die Person, die mich beauftragt hat. Die Vertretung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten berufsrechtlich untersagt, und daran ändert auch das größte Einvernehmen nichts.

Er trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, wenn er sich doch anwaltlich beraten lässt. Im Regelfall werden in Ehesachen die Kosten gegeneinander aufgehoben und die Gerichtskosten geteilt (§ 150 FamFG). In meinem ersten Schreiben an die Gegenseite steht deshalb ausdrücklich der Hinweis, dass sie sich unabhängig beraten lassen kann. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum eine einvernehmliche Scheidung später Bestand hat.

Was auch bei Einvernehmen geregelt werden muss

Einvernehmen macht das Verfahren einfacher, nicht kürzer im Inhalt. Zwei Punkte bleiben in jedem Fall.

Der erste ist der Versorgungsausgleich. Er wird von Amts wegen durchgeführt, also auch dann, wenn beide Ehegatten daran gar nicht denken. Das Gericht versendet Fragebögen und holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieser Abschnitt bestimmt in einvernehmlichen Verfahren praktisch allein die Dauer. Mehr dazu unter Versorgungsausgleich.

Der zweite ist die Form der Einigung. Eine mündliche Absprache über Unterhalt, Vermögen oder Wohnung ist rechtlich meist nichts wert. Vereinbarungen über den Güterstand bedürfen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gelten die Formvorschriften des § 7 VersAusglG. Ersetzt wird die Beurkundung durch die Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll (§ 127a BGB). Was in eine solche Vereinbarung gehört, steht unter Scheidungsfolgenvereinbarung.

Die Grenzen des Einvernehmens

Einvernehmen ist kein Freibrief. Das deutsche Familienrecht zieht ihm mehrere Grenzen, und sie sind der Grund, warum ich Vereinbarungen nicht einfach unterschreiben lasse.

Das Gericht ist an die Einigkeit der Eheleute nicht gebunden

Das Familiengericht ermittelt in Ehesachen von Amts wegen (§ 127 FamFG). Es scheidet nicht, weil beide es wollen, sondern weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein einvernehmlich falsch angegebener Trennungszeitpunkt ist deshalb kein Kavaliersdelikt, sondern der Versuch, das Gericht zu einer Entscheidung auf unrichtiger Grundlage zu bewegen.

Zulasten der Kinder kann nichts vereinbart werden

Kinder sind an der Vereinbarung ihrer Eltern nicht beteiligt. Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Absatz 1 BGB). Eine Abrede der Eltern, es solle kein oder ein geringerer Kindesunterhalt gezahlt werden, bindet das Kind nicht. Ebenso wenig binden Absprachen zur elterlichen Sorge und zum Umgang das Gericht, dessen Maßstab allein das Kindeswohl ist.

Vereinbarungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn sie bei Vertragsschluss zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt und dies auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht. Unabhängig davon kann die Berufung auf eine wirksame Klausel später nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als gedacht. Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts steht, desto weniger ist ihr Ausschluss hinnehmbar. Wer heute unterschreibt, um Ruhe zu haben, riskiert also, dass die Regelung gerade dann nicht trägt, wenn es darauf ankommt. Die Einzelheiten dazu stehen unter Ehevertrag.

Einvernehmen kann jederzeit enden

Die Zustimmung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerruflich, und eine noch nicht beurkundete Einigung über Folgesachen ist gar nichts. Wer sein Einvernehmen nicht verschriftlicht, solange es besteht, verlässt sich darauf, dass es bis zum Termin hält.

Wann der einfache Weg der teurere ist

In manchen Konstellationen ist die kostengünstige Variante die teurere. Dazu gehören erhebliche Unterschiede in Einkommen oder Vermögen, Betriebsvermögen oder eine Immobilie, längere Erwerbspausen wegen Kindererziehung, Anrechte im Ausland und jede Form von Druck oder Gewalt in der Beziehung. In diesen Fällen bespreche ich mit dem Mandanten offen, ob die Sache wirklich einvernehmlich ist oder nur so aussieht. Wie ein Verfahren abläuft, in dem keine Zustimmung erteilt wird, steht unter streitige Scheidung; die zeitliche Abfolge insgesamt unter Ablauf der Scheidung.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung wirklich ein Anwalt?

Ja, wenn der andere Ehegatte lediglich zustimmt. In Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Absatz 1 FamFG), für die Zustimmung zur Scheidung und die Rücknahme des Antrags gilt er jedoch nicht (§ 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG). Der zustimmende Ehegatte kann dann aber keine eigenen Anträge stellen und keine Beschwerde einlegen.

Wie erklärt der andere Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung?

Die Zustimmung kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden (§ 134 Absatz 1 FamFG). In der Praxis kündigt der Antragsgegner sie meist schriftlich auf einem Formular des Gerichts an und erklärt sie im Termin zu Protokoll.

Kann die Zustimmung zur Scheidung widerrufen werden?

Ja. Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung erster Instanz ergeht, widerrufen werden (§ 134 Absatz 2 FamFG). Nach einem Widerruf entfällt die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Absatz 1 BGB, und das Gericht muss das Scheitern der Ehe selbst feststellen.

Verzichte ich mit der Zustimmung auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich?

Nein. Die Zustimmung betrifft ausschließlich die Scheidung selbst. Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich bleiben davon unberührt. Ein Verzicht setzt eine gesonderte, formwirksame Vereinbarung voraus.

Kann der Versorgungsausgleich bei Einvernehmen entfallen?

Nur in zwei Fällen. Bei einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Absatz 3 VersAusglG). Im Übrigen entfällt er nur, soweit die Ehegatten ihn in einer formwirksamen Vereinbarung ausgeschlossen haben, die der gerichtlichen Kontrolle standhält (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Ohne diese Voraussetzungen führt das Gericht den Ausgleich von Amts wegen durch.

Können wir vereinbaren, dass kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

Nein. Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Absatz 1 BGB). Das Kind ist an der Vereinbarung seiner Eltern nicht beteiligt und kann seinen Unterhalt unabhängig davon geltend machen.